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97 O 23/24•LG Berlin II 97. Kammer für Handelssachen, 2025-02-26, 97 O 23/24
97 O 23/24Tribunale cantonale26 feb 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-26
Aktenzeichen: 97 O 23/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0226.97O23.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 312j Abs 2 BGB, Art 246a § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 BGBEG
gegenüber Verbrauchern in einem Onlineshop Textilien anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, das zutreffende Material anzugeben, aus dem diese gefertigt sind,
sofern dies geschieht wie für das Produkt "xxxxxx" in der Anlage K 4 wiedergegeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger ist ein in die Liste eingetragener Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG.
2 Die Beklagte betreibt die Domain www.xxxxxx.de, auf der sie einen "xxxx xxxx - xxxx - Fans" anbietet. Auf dessen Produktseite stand im Januar 2024 unter "Beschreibung" u.a. "Material: Polyester". Das Produkt konnte in den Warenkorb eingelegt und der Bestellvorgang fortgesetzt werden. Auf der Bestellseite mit dem Button "Jetzt kaufen" konnte der Interessent auf die Produktabbildung klicken und gelangte so zur Produktseite zurück. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Seiten wird auf die Ausdrucke zum Bestellvorgang Anlage K 4 verwiesen.
3 Der Kläger mahnte die Beklagte in drei Punkten ab, zu den zwei anderen gab sie eine Unterlassungserklärung ab.
4 Der Kläger meint, die Materialzusammensetzung des Schals sei gemäß § 312j Abs. 2 BGB auch auf der Bestellseite anzugeben gewesen. Der von der Beklagten eingerichtete Link genüge nicht. Ihre Ausführungen hierzu ständen in Widerspruch zur Rechtsprechung, der von ihr vor allem zitierte Autor vertrete vorrangig Onlinehändler.
5 Der Kläger beantragt,
6 wie erkannt.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Sie führt aus, dass und weshalb unter Beachtung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Auslegung von § 312j Abs. 2 BGB die Angabe der Materialzusammensetzung auf der Produktdetailseite ausreiche und nicht erneut auf der Check-Out-Seite erwähnt werden müsse. Ein ohnehin allgemein üblicher Link zu weiteren wesentlichen Informationen reiche aus, was die Formulierung "zur Verfügung stellen" in § 312j Abs. 2 BGB besage. Der Link sei zudem farbig gegenüber dem schwarz-weißen Hintergrund abgesetzt. Ihre Gestaltung der Check-Out-Seite entspreche derjenigen u.a. von amazon. Es gehe um Transparenz und Übersichtlichkeit für den Interessenten, eine schlichte Wiederholung bewirke eher das Gegenteil. Andernfalls wäre der Warenkorb gerade bei mehreren Waren - Durchschnitt seien drei bis sechs - mit den dann vielen Informationen unübersichtlich, auf dem Smartphone, von dem 85% aller Bestellungen eingingen, sei eine solche Darstellung unmöglich. Das Material des Schals sei ohnehin keine wesentliche Eigenschaft, bei Kleidungsstücken achte der Interessent auf anderes. Die vorläufige Kaufentscheidung habe der Interessent bereits mit dem Einlegen in den Warenkorb getroffen.
10 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11 Die zulässige Klage ist begründet.
12 Dem Kläger steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch wegen der Gestaltung der sog. Bestellseite im Januar 2024, auf der die Materialzusammensetzung des Schals nicht eigens erwähnt war, gegen die Beklagte aus §§ 5a, 5b UWG iVm § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a BGB § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu.
13 § 312j Absatz 2 BGB verpflichtet den Unternehmer, bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr u.a. die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, also die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.
14 Ein Zurverfügungstellen der Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nach der einschlägigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet (vgl. Grüneberg, BGB, 84. Aufl. § 312j Rn. 7; OLG München, GRUR-RR 2019, 265 m.w.N.). In der Gesetzesbegründung BT Drucksache 17/7745 steht hierzu auf Seite 10 Folgendes:
15 "Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. ... Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind."
16 Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Informationen dürften aus Rechtsgründen dennoch mittels eines Links gegeben werden, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Hierfür fehlt es bereits an mehreren tatsächlichen Voraussetzungen. Auf der streitgegenständlichen Bestellseite (Seite 13 f. der Anlage K 4) gibt es keinen räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Pflichtangabe und dem Bestellbutton. Nötig wäre als erste Mindestvoraussetzung ein für jeden Interessenten erkennbarer Link auf die Details (vgl. BGH GRUR-RS 2019, 35413, der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das von den Parteien zitierte Urteil des OLG München GRUR-RR 2019, 265 zurückwies). Einen solchen Zusammenhang vermittelnder Link ist auf der Bestellseite der Beklagten für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht erkennbar. Das Produkt ist zwar dort wie zuvor farblich gestaltet, dies beinhaltet aber keinen Hinweis, dass ein Klicken hierauf den Zugang zu wesentlichen Informationen eröffnet. Zudem hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, dass nach einem solchen Klicken zwingend sogleich die Materialzusammensetzung angezeigt wurde; diese steht auf der Produktseite unter dem Reiter "Beschreibung", daneben sind jedoch auch andere Reiter mit eigenen Informationen platziert (Seite 6 der Anlage K 4). Ferner ist Streitgegenstand die konkrete Verletzungsform, also die Werbung für einen "Seidenschal", der tatsächlich aus Polyester besteht. Die korrekte Angabe der Materialbeschaffenheit auf der Bestellseite hätte Interessenten dem Zweck des § 312j Abs. 2 BGB entsprechend noch von einem Kauf abhalten können. Schließlich kann sich die Beklagte schon deshalb nicht auf räumliche Eingrenzungen in der Bildschirmdarstellung berufen, weil gemäß der Art des Ausdrucks Streitgegenstand dieses Rechtsstreits keine Bestellung auf einem Smartphone, sondern auf Geräten mit einem größerem Bildschirm ist.
17 Nach alledem wird von einer Darstellung weiterer Argumente der benannten Rechtsprechung, die der Verwendung eines erkennbaren, innerhalb des räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit dem Bestellbutton platzierten Links entgegen stehen, abgesehen.
18 Bei dem Material von Bekleidungsstücken wie einem Schal handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware im Sinne des Artikels 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Köln BeckRS 2016, 119172 Tz. 39; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014 - 5 W 14/14 -). Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der gemäß Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. Die Materialzusammensetzung eines Schals hat Auswirkungen auf Wärme, Tragekomfort, Haltbarkeit, Wirkung der Person nach außen u.s.w. Dies gilt gerade beim streitgegenständlichen Sachverhalt, bei dem die Produktbezeichnung "Seidenschal" in deutlichem Widerspruch zum qualitativ schlechteren, tatsächlich verwendeten Material steht.
19 Die Unterlassungserklärung der Beklagten ändert nichts am Ausgang dieses Rechtsstreits. Sie betraf u. a. eine Irreführung durch die Materialangabe selbst, vorliegend geht es um die konkrete Gestaltung der sog. Bestellseite, auf der der Interessent seine verbindliche Kauferklärung für den Schal abgeben konnte.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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