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27 O 17/25•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-06-10, 27 O 17/25
27 O 17/25Tribunale cantonale10 giu 2025
Die wahrheitsgemäße Presseberichterstattung über das Geburtsdatum des Kindes einer prominenten Person ist bei einem – von der prominenten Person abgeleiteten – öffentlichen Informationsinteresse von mehr als unerheblichem Gewicht zulässig und von dem Kind als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.(Rn.26) (Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2025-06-10
Aktenzeichen: 27 O 17/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0610.27O17.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG ... mehr
Die wahrheitsgemäße Presseberichterstattung über das Geburtsdatum des Kindes einer prominenten Person ist bei einem – von der prominenten Person abgeleiteten – öffentlichen Informationsinteresse von mehr als unerheblichem Gewicht zulässig und von dem Kind als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.(Rn.26) (Rn.37)
Die Kenntnis des Geburtsdatums berührt die einer Person gegenüber einzunehmende Haltung weder in positiver noch in negativer Hinsicht, sondern ist in gesellschaftlicher Hinsicht neutral. Die Veröffentlichung des Geburtsdatums reicht nicht besonders tief in den Persönlichkeitsbereich hinein, weil das Datum jenseits der Bedeutung für das Selbstbild keine gesellschaftliche Bedeutung und - ähnlich wie der Name - keine für den Betroffenen "sensible" Information darstellt (Anschluss BGH, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90).(Rn.36)
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin 10. Zivilsenat, 22. Januar 2026, 10 U 71/25, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 16.000,00 EUR, §§ 48 GKG, 3 ZPO.
1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Mitteilung des Geburtsdatums der Klägerin im Rahmen öffentlicher Berichterstattung durch die Beklagte.
2 Die Klägerin ist die am X geborene Tochter der X und ihres Ehemannes X.
3 Die Beklagte verlegt die Druckerzeugnisse X sowie die Zeitung X und verantwortet die Internetmediendienste X, die X und X.
4 Am 11. Juni 2023 berichtete die Beklagte in ihren Internetmediendiensten und am 12. Juni 2023 in der Druckausgabe der "X", Seite X, jeweils unter dem Titel "X", am 11. Juni 2023 in der Druckausgabe der "X", Seite X, unter dem Titel "X Monate hielt X ihre Hochzeit geheim" sowie am 12. Juni 2023 in ihren Internetmediendiensten unter dem Titel "X süßes Liebesgeheimnis" jeweils im Zusammenhang mit der Hochzeit ihrer Eltern über die Geburt der Klägerin und nannte dabei jeweils ihren Vornamen und das Geburtsdatum.
5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer die Benennung des Geburtsdatums der Klägerin in den genannten Veröffentlichungen betreffenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Darauf reagierte die Beklagte nicht.
6 Auf den sodann gestellten Antrag der Klägerin untersagte das Landgericht Berlin der Beklagten mit Urteil vom 24. August 2023 – 27 O 287/23 – unter Verweis auf die genannten Veröffentlichungen, zu veröffentlichen oder zur verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, dass die Klägerin am X geboren sei bzw. am X Geburtstag habe. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Kammergericht mit Beschluss vom 25. Juli 2024 – 10 U 142/23 – zurück.
7 Mit Schriftsatz ihrer Vertretung vom 9. Januar 2025 – eingegangen bei Gericht am selben Tag, zugestellt am 24. Februar 2025 – hat die Klägerin Klage erhoben.
8 Sie ist der Ansicht, der Minderjährigenschutz überwiege das von der Beklagten in Anspruch genommene Informationsinteresse.
9 Sie habe ein Recht darauf, unbeobachtet von der Öffentlichkeit aufzuwachsen. Das sei nach Nennung des Geburtsdatums nicht mehr gewährleistet, da damit etwa ungebetene Besuche oder Geschenkübersendungen zum Geburtstag möglich würden. Da ihre Eltern sogar ihre eigenen Geburtsdaten auch im engeren Familienkreise nicht preisgäben, betreffe die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums auch ihr persönliches Umfeld. Die Freiheit, ihr Geburtsdatum zu verheimlichen, sei ihr durch die Veröffentlichungen genommen. Das begründe in diesem Falle auch die Zuordnung ihres Geburtsdatum zu ihrer Privatsphäre. Unerheblich sei, dass das Geburtsdatum bei Behörden hinterlegt sei, da insoweit keine Einsichtsrechte der Öffentlichkeit bestünden. Gerade Kinder Prominenter bedürften eines besonderen Schutzes, der verfassungsrechtlich garantiert sei. Zudem mache die Kombination von Namen und Geburtsdatum bestimmte Melderegisterabfragen oder die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Dienste möglich, die mit dem Namen allein nicht möglich seien. Ganz allgemein erhöhe die Kombination von Name und Geburtsdatum die Identifizierbarkeit. In diesem Zusammenhang sei auch das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung betroffen.
10 Im Übrigen verweist die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf die Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren.
11 Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
12 Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand,
13 untersagt ,
14 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, dass die Klägerin am X geboren ist, bzw. am X Geburtstag hat, wie in der X geschehen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. Die Mutter der Klägerin habe mit der Eheschließung den Nachnamen ihres Ehemannes angenommen und heiße nunmehr bürgerlich X weshalb "X" der Ehename des Elternpaares der Klägerin sei und folglich auch diese selbst diesen Nachnamen tragen müsse. Aufgrund der abweichenden Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift sei deren Identität zweifelhaft.
18 Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Mitteilung des Geburtsdatums handle es sich um eine wahre und wertneutrale Tatsachenmitteilung aus der Sozialsphäre der Klägerin. Damit sei die Mitteilung als grundsätzlich zulässig zu betrachten. Dieser Grundsatz gelte auch bei der Betroffenheit Minderjähriger, da auch in Fällen der Betroffenheit Minderjähriger stets die im Einzellfall widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen seien. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
19 Es überwiege das öffentliche Informationsinteresse, das unter anderem durch die der Geburt nur wenige Tage vorhergehende Eheschließung der Eltern der Klägerin begründet werde. Darin zeigten sich Wertvorstellungen der Eltern der Klägerin, an denen aufgrund deren Prominenz ein gesteigertes öffentliches Interesse bestehe. Anders als das Landgericht Berlin im einstweiligen Verfügungsverfahren angenommen habe, sei die Frage der Ehelichkeit der Zeugung oder Geburt eines Kindes heute keinesfalls irrelevant. Das sei eine vielleicht für viele Berliner typische Sicht der Dinge, keinesfalls aber allgemeiner Konsens außerhalb großstädtisch-liberaler Milieus.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2025 verwiesen.
21 Die Klage hat keinen Erfolg.
22 I. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere genügen die in der Klageschrift enthaltene Bezeichnung der Klägerin als "X" sowie die Bezeichnungen ihrer gesetzlichen Vertreter als "X" und "X" den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
23 Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Nach § 253 Abs. 4 ZPO sind auf die Klageschrift im Übrigen die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO soll die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung erfolgen. Diese Angaben dienen insbesondere der Identifizierung, gleichzeitig dokumentieren sie auf Seiten der das Gericht anrufenden Partei die Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 – V ZR 210/22 – juris Rn. 6). Die unter Beachtung dieser gesetzgeberischen Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die erforderlichen Angaben dürfen wegen des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Der Zweck der Parteibezeichnung ist dann erfüllt, wenn die Partei dadurch eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20 – juris Rn. 15).
24 Nach diesen Maßstäben ist hier unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich den Nachnamen "X" trägt. An der eindeutigen Identifizierbarkeit der Klägerin bestehen auch dessen ungeachtet keine Zweifel. Das ergibt sich schon aus der zweifelsfreien Identifizierbarkeit der in der Öffentlichkeit weithin bekannten Mutter der Klägerin. Dass die Klägerin oder ihre gesetzlichen Vertreter sich durch die Verschleierung der Identität der Klägerin der Zwangsvollstreckung entziehen wollten, erscheint ausgeschlossen, jedenfalls aber fernliegend. Konkrete Anhaltspunkte dafür hat auch die Beklagte nicht vorgetragen.
25 II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
26 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung oder Verbreitung ihres Geburtsdatums gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 8 EMRK. Denn die angegriffene Veröffentlichung verletzt die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
27 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20 - juris Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall.
28 1. Die Minderjährigkeit der Klägerin begründet keine Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit vgl. (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12*.* – juris Rn. 20). Vielmehr ist den aus der Minderjährigkeit eines von einer Berichterstattung Betroffenen folgenden Besonderheiten im Rahmen der Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände Rechnung zu tragen. Dabei gilt zwar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Kindern ein eigenes Recht auf ungehinderte Entfaltung ihrer sich entwickelnden Persönlichkeit gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2000 – 1 BvR 1353/99 – juris Rn. 5). Der konkrete Umfang dieses Rechts ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14 – juris Rn. 18). Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, ist danach grundsätzlich umfassender zu schützen als derjenige erwachsener Personen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 – juris Rn. 81; BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17 – juris Rn. 19). Auch das führt hier aber nicht zu einem Übergewicht des Schutzes der Persönlichkeitsentfaltung gegenüber dem Schutz der Pressefreiheit.
29 2. Es bedarf dazu auch keiner abschließenden Antwort auf die Frage, ob die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums die Klägerin lediglich in ihrer Sozialsphäre berührt – mit der Folge, dass der Eingriff grundsätzlich zulässig und nur im Falle der Besorgnis einer Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder öffentlicher Prangerwirkung möglicherweise unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10 – juris Rn. 14) – oder ob bereits auch die Privatsphäre der Klägerin betroffen ist. Letzteres hätte zur Folge, dass der Eingriff grundsätzlich nur durch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu rechtfertigen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 237/21 – juris Rn. 26 m.w.N.).
30 Ohnehin begegnet die Unterscheidung von Sozial- und Privatsphäre mit Blick auf den besonderen Schutz von Kindern Schwierigkeiten. Denn der für diese Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkt, dass der Einzelne Einschränkungen seines nur im Ausgangspunkt umfassenden Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich hinzunehmen habe, wenn und soweit er als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, lässt sich jedenfalls auf Kleinkinder wie die Klägerin nicht ohne Einschränkungen übertragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 – juris 45; Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – juris Rn. 82; Beschluss vom 23. Juni 2020 – 1 BvR 1240/14 – juris Rn. 16). Hier überwöge der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin den Schutz der Pressefreiheit der Beklagten jedenfalls auch dann nicht, wenn sich die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums als Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin darstellte.
31 3. Zu Recht beruft sich die Beklagte hier auf ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, das ein erhebliches Gewicht der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit begründet. Demgegenüber ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation als kleines Kind und des daraus folgenden besonderen Schutzbedarfs lediglich in einem Randbereich betroffen.
32 a) Das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht der freien Presse schützt nicht nur "wertvolle" Informationen. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es vielmehr, dass die Presse einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien selbst entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 – juris Rn. 103). Grundsätzlich ist bei der Beurteilung des Informationswertes ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 13/06 – juris Rn. 21). Die Freiheit der Presse besteht danach auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 – juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 – VI ZR 264/98 – juris Rn. 17). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Berichte über prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen können, indem sie für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen stehen und zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07 – juris Rn. 15). Auch Aspekte aus dem Privatleben Prominenter wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können daher der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16 – juris Rn. 24; Urteil vom 2. August 2022 – VI ZR 26/21 – juris Rn. 14).
33 Nach diesen Maßstäben kann die Beklagte ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse für ihre Berichterstattung beanspruchen. Die Mutter der Klägerin gehört als eine der bekanntesten und erfolgreichsten X im Bereich der X zu den Personen des öffentlichen Lebens, aufgrund deren Leitbild- und Kontrastfunktion Berichte über ihr Alltags- und Privatleben zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können. Dazu gehört auch die in den hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen behandelte Frage, ob und wann die Mutter der Klägerin geheiratet hat und insbesondere auch der Umstand, dass die Hochzeit noch unmittelbar vor Geburt der Klägerin als erstes Kind ihrer Eltern erfolgt sei. Diese Tatsache lässt sich unterschiedlich, etwa als Ausdruck eines tradierten Familienbildes oder des Bedürfnisses nach rechtlich-organisatorischer Absicherung, deuten und ermöglicht dem Publikum damit genau jenen Abgleich mit dem eigenen Leben, der das hier gegebene Informationsinteresse begründet. Gegenstand dieses Informationsinteresses ist damit auch das Geburtsdatum der Klägerin.
34 Aus Gründen der Pressefreiheit ist es der Kammer verwehrt, bei grundsätzlich gegebenem Informationsinteresse zu entscheiden, ob die konkrete Mitteilung des Geburtsdatums der Klägerin zur Befriedigung dieses Informationsinteresses erforderlich war oder es nicht vielmehr ausgereicht hätte, mitzuteilen, dass die Klägerin "kurz" oder "wenige Tage" nach der Hochzeit geboren worden sei. Die Konkretisierung einer grundsätzlich im öffentlichen Informationsinteresse liegenden Information bildet ein wichtiges publizistisches Mittel, das durch eine spezifische Erforderlichkeitsprüfung nicht unterbunden werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07 – Rn. 15).
35 b) Demgegenüber ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums nur in einem Randbereich betroffen.
36 Es ist weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst ersichtlich, in welcher Hinsicht die öffentliche Verbreitung ihres Geburtsdatums als solchem das unbefangene Aufwachsen beeinträchtigen könnte. Die Kenntnis des Geburtsdatums als solchem berührt die ihr gegenüber einzunehmende Haltung weder in positiver noch in negativer Hinsicht, sondern ist in gesellschaftlicher Hinsicht vielmehr neutral. Zwar handelt es sich um ein Datum, das für den Einzelnen und sein Selbstbild, gerade für ein Kind, eine erhebliche Bedeutung erlangen kann. Es ist für den Schutz eines unbefangenen Aufwachsens grundsätzlich auch nicht unerheblich, ob der Inhalt der Veröffentlichung über ein Kind als positiv oder negativ gewertet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 1 BvR 1964/00 – juris Rn. 11). Gleichwohl reicht die Veröffentlichung des Geburtsdatums nicht besonders tief in den Persönlichkeitsbereich hinein, weil das Datum jenseits der Bedeutung für das Selbstbild keine gesellschaftliche Bedeutung und - ähnlich wie der Name - keine für den Betroffenen "sensible" Information darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90 – juris Rn. 15; Beschluss vom 23. Januar 2024 – II ZB 7/23 – juris Rn. 49; Prütting/Brinkmann, ZVI 2006, 477, 479). Gegenteilige Umstände von entscheidungserheblichem Gewicht hat auch die Klägerin selbst nicht vorgetragen.
37 Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, durch die Mitteilung des Geburtsdatums bestehe die Gefahr, dass es an ihrem Geburtstag zu ungebetenen Besuchen oder Geschenkübersendungen komme, handelt es sich dabei lediglich um eine theoretische Möglichkeit. Besuche oder die Übersendung von Geschenken sind Dritten mit Hilfe des Geburtsdatums allein nicht möglich. Vielmehr bedürfte es dazu auch der Kenntnis des Aufenthaltsorts der Klägerin. Konkrete Hinweise darauf, dass sich die Gefahr in der Vergangenheit bereits auch nur einmal realisiert habe, hat auch die Klägerin nicht vorzutragen vermocht. Selbst wenn sich diese Möglichkeit jedoch realisieren sollte, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, in welcher Hinsicht dadurch die Persönlichkeitsentfaltung der Klägerin in einem für die Abwägung relevanten Maße beeinträchtigt würde. Soweit sie geltend gemacht hat, sie würde damit zu "etwas Besonderem" im Vergleich zu nicht prominenten Kindern, beschreibt sie damit die Lebenssituation, in die sie als Kind einer sehr prominenten Mutter unweigerlich hineinwächst. Es ist fernliegend, dass die Klägerin vollständig davor geschützt werden kann, als "besonders" wahrgenommen zu werden. Zu dem Umstand, dass die Klägerin jedenfalls außerhalb ihres Familienkreises schon aufgrund der Prominenz ihrer Mutter als "etwas Besonderes" wahrgenommen werden wird und das auch ihre Persönlichkeitsentwicklung beeinflussen wird, tragen die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums und die daraus folgende Möglichkeit, dass sie zu ihren Geburtstagen von ihr persönlich Unbekannten mit Geschenken bedacht wird, nicht in erheblicher Weise bei. Auch im Übrigen ginge die ungebetene Zusendung von Geschenken über bloße Unannehmlichkeiten nicht hinaus. Diese hätte die Klägerin als unerhebliche Begleiterscheinung der Berichterstattung hinzunehmen, ohne dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu werden (vgl. Kammer, Urteil vom 24. September 2025 - 27 O 229/24, NJW-RR 2025, 106 Rn. 30 m.w.N.; Urteil vom 5. Dezember 2024 - 27 O 536/23, ZUM-RD 2025, 327, Rn. 25).
38 Gleiches gilt für den klägerischen Vortrag, mit Hilfe der Kombination aus Name und Geburtsdatum seien etwa Melderegisterabfragen oder die Nutzung diverser öffentlicher oder privater Dienste im Namen der Klägerin möglich. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um mehr als eine lediglich theoretische Möglichkeit handle, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Missbrauch ihres Namens und ihres Geburtsdatums für Melderegisterabfragen oder ähnliches die Klägerin gerade in ihrem unbefangenen Aufwachsen beeinträchtigen würde.
39 Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin hat auch deshalb kein erhebliches Gewicht, weil das mitgeteilte Geburtsdatum korrekt ist. Wahre Mitteilungen sind regelmäßig hinzunehmen und nur ausnahmsweise rechtswidrig, wenn entweder eine besonders geschützte Sphäre betroffen ist oder ein besonderer Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 – juris Rn. 25). Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der Klägerin nicht der Fall.
40 4. Auch aus ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch herleiten. Zwar gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Dimension als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – juris Rn. 84). Dieser Schutzgehalt ist jedoch von den äußerungsrechtlichen Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterscheiden, die spezifisch vor der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 91). Geht es – wie hier – um eine Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Meinungs- oder Pressefreiheit auf der anderen Seite, ist daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht als eigenständige Abwägungsposition, sondern lediglich als Vorfrage und flankierend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 91 f.; BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12 – juris Rn. 11).
41 Eine abweichende Gewichtung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Verhältnis zum Schutz der Pressefreiheit ergibt sich hier daraus nicht.
42 III. Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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