LG Berlin II 102. Kammer für Handelssachen, 2025-03-11, 102 O 88/24

102 O 88/24Tribunale cantonale11 mar 2025

Regest

1. Ein Werbeschreiben, das gegenüber Stromkunden den Eindruck erweckt, es bestehe ein konkreter Bezug zur aktuellen Stromversorgung ("Es geht um Ihre Stromversorgung. Ihre Mithilfe ist erforderlich. Bitte melden Sie sich ..."), ist irreführend, wenn tatsächlich kein Zusammenhang mit der bestehenden Versorgung besteht. Eine solche Ansprache löst beim Verbraucher Befürchtungen und Ängste aus und veranlasst ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung (Kontaktaufnahme), die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Aufdrucke auf dem Umschlag oder der bloße Hinweis auf den Namen des werbenden Unternehmens beseitigen die Täuschungseignung nicht.(Rn.28) 2. Ein Wettbewerbsverband kann Ersatz seiner Abmahnkosten verlangen, wenn die Abmahnung in der Sache begründet war. Der Anspruch beschränkt sich auf eine angemessene Kostenpauschale, deren Parameter der Verband offenlegen muss; die Höhe kann geschätzt werden (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001 - 5 U 111/01).(Rn.38) (Rn.40)

Testo completo

LG Berlin II 102. Kammer für Handelssachen — 102 O 88/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-11

Aktenzeichen: 102 O 88/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2025:0311.102O88.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 2 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Werbeschreiben, das gegenüber Stromkunden den Eindruck erweckt, es bestehe ein konkreter Bezug zur aktuellen Stromversorgung ("Es geht um Ihre Stromversorgung. Ihre Mithilfe ist erforderlich. Bitte melden Sie sich ..."), ist irreführend, wenn tatsächlich kein Zusammenhang mit der bestehenden Versorgung besteht. Eine solche Ansprache löst beim Verbraucher Befürchtungen und Ängste aus und veranlasst ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung (Kontaktaufnahme), die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Aufdrucke auf dem Umschlag oder der bloße Hinweis auf den Namen des werbenden Unternehmens beseitigen die Täuschungseignung nicht.(Rn.28)

  2. Ein Wettbewerbsverband kann Ersatz seiner Abmahnkosten verlangen, wenn die Abmahnung in der Sache begründet war. Der Anspruch beschränkt sich auf eine angemessene Kostenpauschale, deren Parameter der Verband offenlegen muss; die Höhe kann geschätzt werden (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001 - 5 U 111/01).(Rn.38) (Rn.40)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einem persönlich adressierten Werbeschreiben gegenüber Adressaten, die nicht Kunden von xxxxxx sind, zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 wiedergegeben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2024 zu zahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

  5. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des seiner Auffassung nach irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Inhalts eines an Verbraucher gerichteten Werbeschreibens auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

2 Bei dem Kläger handelt es sich den seit 1912 bestehenden Verein Wettbewerbszentrale Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, dem unter anderem die Mehrzahl der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie zahlreiche Unternehmen aus allen Branchen angehören.

3 Die Beklagte ist ein in Berlin ansässiges Unternehmen, welches Verbrauchern bundesweit den Abschluss von Energieversorgungsverträgen anbietet.

4 Die Beklagte schrieb Verbraucher, darunter mit Datum vom 14. Juni 2024 auch Frau xxx xxxx aus xxxx, unaufgefordert an. Das Schreiben enthält in der Betreffzeile in

5 Fettschrift und von der Schriftgröße her hervorgehoben die Angabe „Dringend - bitte heute noch zurückrufen !". Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts und der äußeren Gestaltung des Schreibens an Frau Xxxxxx wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

6 Unstreitig diente das Schreiben allein dem Zweck, die angeschriebenen Kunden zu einem Wechsel des Stromanbieters von ihrem bisherigen Vertragspartner zur Beklagten zu bewegen.

7 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die gewählte Darstellung gegen § 5 UWG verstoßen habe. So gehe der Adressat angesichts der gewählten Ansprache davon aus, dass dringend seine Mithilfe erforderlich sei, um nicht die eigene Stromversorgung zu gefährden. Der Adressat sehe in dem Schreiben daher eine Handlungsaufforderung und nicht nur ein Angebot.

8 Zudem suggeriere die Aussage „Es geht um Ihre Stromversorgung", dass es sich bei dem Versender des Schreibens um den aktuellen Stromanbieter des Adressaten handele. Dieses Verständnis werde durch die weitere Aussage bekräftigt, es könne ein „noch günstigerer Strompreis“ erreicht werden. Die „Aktivierung“ eines (noch) günstigeren Tarifs könne nur beim bestehenden Vertragspartner erfolgen. Auch die angeforderte „Mithilfe“ spreche dafür, dass es um ein existierendes Vertragsverhältnis gehe.

9 Schließlich werde auch eine unwahre Angabe über die zeitliche Begrenzung des Angebots getätigt, §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Dieses sei zu keinem Zeitpunkt „Dringend" gewesen.

10 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 2024 ab. Diese ließ die Abmahnung mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2024 zurückweisen.

11 Der Kläger beantragt,

12 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einem persönlich adressierten Werbeschreiben gegenüber Adressaten, die nicht Kunden von Xxxxxx sind, zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 wiedergegeben.

13 2. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von Höhe von 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte macht geltend, Werbeschreiben nur an Adressaten zu verschicken, die zuvor in den Erhalt telefonischer und postalischer Werbung zugestimmt hätten.

17 Bereits die Gestaltung und die Aufdrucke auf dem Briefumschlag, der das fragliche Werbeschreiben enthalten habe, mache den Werbecharakter deutlich. Er stelle sie und die Geschäftsfelder, in denen sie tätig sei, heraus und enthalte Prüfzeichen, mit denen sie ihr Unternehmen deutlich hervorgehoben als Stromanbieter bewerbe.

18 Es sei unzutreffend, dass sie in dem Schreiben den Eindruck erwecke, ohne den Anruf bei ihr sei die Stromversorgung der Verbraucher gefährdet. Dieses vom Kläger behauptete Verständnis – was auch immer damit konkret gemeint sein könne - entspreche nicht dem Verständnis des normal informierten, angemessen aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser besitze eine gesteigerte Kenntnis über die vertragliche Stromversorgung und des Umstandes, dass es zu keiner Beeinträchtigung dieser Stromversorgung kommen könne, wenn er die Beklagte nicht anrufe.

19 Dem Durchschnittsverbraucher sei auch bekannt, dass es sich bei der Beklagten nicht um seinen aktuellen Vertragspartner für Stromlieferungen handele. Aus dem Angebot gehe nämlich hervor, dass die Beklagte ihm ein Angebot mit „günstigeren Tarifen“ unterbreiten möchte, was nicht die Kenntnis des gegenwärtigen Tarifs voraussetze. Da die Argumentation des Klägers letztlich auf diesem – behaupteten – Missverständnis aufsetze, könne der Unterlassungsantrag keinen Erfolg haben.

20 Entgegen der Auffassung des Klägers beinhalte das Schreiben auch keine unwahren Angaben über eine zeitliche Begrenztheit des Angebots.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. Februar 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage hat in vollem Umfang, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war. Es ist dem Kläger gelungen hinreichend darzutun, dass er gegen die Beklagte wegen der beanstandeten Gestaltung des streitgegenständlichen Werbeschreibens Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 besitzt.

23 1. Der Kläger ist zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert, da er wegen seiner Eintragung in die Liste nach § 8b UWG zu den qualifizierten Wettbewerbsverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört. Er hat darüber hinaus in der Klageschrift vorgetragen, dass ihm - jedenfalls durch die Mitgliedschaft fast alle deutschen Industrie- und Handelskammern - eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern angehört, die unmittelbar mit der Beklagten im Wettbewerb stehen. Da sich die Beklagte hierzu nicht verhalten hat, war dies zwischen den Parteien mithin unstreitig.

24 2. Der Inhalt des Werbeschreibens, welches die Verbraucherin Xxxxxx im Juni 2024 erhalten hat, verstieß gegen das sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG ergebende wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.

25 Danach handelnd unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die unter § 5 Abs. 2 UWG aufgeführten Umstände, insbesondere auch den Inhalt von Werbemaßnahmen.

26 3. Für die Bewertung der streitgegenständlichen Werbung war auf dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen. Dieser umfasste grundsätzlich die Gesamtheit aller Stromkunden und damit auch die Mitglieder der erkennenden Kammer.

27 a) Die angesprochenen Verkehrskreise sind aus vor diesem Hintergrund im Wesentlichen mit dem Funktionieren des Strommarktes sowie der Möglichkeit des freien Wechsels zwischen den unterschiedlichen Anbietern am Markt vertraut. Der typische Verbraucher ist allerdings nach Auffassung der Kammer nicht über mögliche Verflechtungen und Kooperationen von Unternehmen des Energieversorgungssektors im Bilde und hält solche generell für möglich.

28 b) Unter Berücksichtigung dieses Verbraucherbilds hielt die Kammer den Inhalt des Schreibens für irreführend, da die Beklagte mit der von ihr gewählten Kundenansprache gezielt Befürchtungen und diffuse Ängste bei den Empfängern auslöst, um diese zu dem von ihr gewünschten Verhalten zu veranlassen, nämlich einem Anruf bei ihrem Unternehmen. Eine solche Kontaktaufnahme reicht als „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne des § 5 UWG aus.

29 Zum einen ist die Art der Formulierung zumindest geeignet, Sorgen und Ängste hervorzurufen, da die Versorgung mit Strom aus Sicht eines Verbrauchers eine hohe Priorität besitzt. Daher können sich die angeschriebenen Verbraucher selbst bei Zweifeln, ob das Schreiben tatsächlich mit ihrer bestehenden Stromversorgung im Zusammenhang steht, veranlasst sehen, „zur Sicherheit“ die angegebene Nummer anzurufen. Dies gilt insbesondere auch, weil die Beklagte den Adressaten des Schreibens - ohne dass es hierfür eine tatsächliche Grundlage gebe – besonders dringend zu einem Rückruf auffordert.

30 Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es gegenwärtig faktisch zu keiner Gefährdung der Stromversorgung des individuellen Verbrauchers kommen kann, da dieser notfalls in die Grundversorgung zurückfällt. Dies mag zwar stimmen, es stellt sich aber die Frage, ob sich der ganz überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise dieses Umstands tatsächlich bewusst ist. Gerade auf diese Unkenntnis setzt die Werbekampagne mit dem streitgegenständlichen Schreiben, da die Ansprache „Es geht um Ihre Stromversorgung“ anders aufgefasst wird als das offene Angebot zum Abschluss eines Neuvertrages.

31 c) Zum anderen unterstellt der Inhalt des Schreibens bereits einen konkreten Bezug der Beklagten zur aktuellen Stromversorgung der angeschriebenen Verbraucherin. Denn die Formulierung „es geht um Ihre Stromversorgung. Ihre Mithilfe ist erforderlich. Bitte melden Sie sich unter der Rufnummer [… …]“ erweckt den unzutreffenden Eindruck, ein Anruf bei der Beklagten sei im Zusammenhang mit der bestehenden Versorgungssituation des angeschriebenen Verbrauchers erforderlich, was aber nicht der Wahrheit entspricht.

32 Die Kammer stimmt insoweit der Beurteilung durch den Kläger zu, dass das Inaussichtstellen der „Aktivierung eines noch günstigeren Stromtarifs“ aus Sicht des Adressaten grundsätzlich nur durch den bisherigen Anbieter möglich ist. Es liegt eher fern, dass der Verbraucher angesichts dieser Formulierung annimmt, er solle seinen Vertrag beim bisherigen Anbieter kündigen und einen neuen Vertrag mit der Beklagten abschließen.

33 Eine entsprechende Täuschung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angeschriebenen Verbraucher an sich wissen müssten, dass sie einen anderen Stromanbieter haben und deshalb grundsätzlich auch erkennen könnten, dass das Schreiben keinen Bezug zu ihrer aktuellen Stromversorgung haben kann. So können an der Stromversorgung aus Sicht der Verbraucher auch andere Unternehmen als der unmittelbare Stromlieferant beteiligt sein, da Verbraucher sich nicht zwingend in allen Einzelheiten über die insoweit tätigen Unternehmen und ihre Beiträge an der Stromversorgung bewusst sind. Es erscheint daher aus Sicht der angesprochenen Verbraucher zumindest denkbar, dass ein Unternehmen, das ihnen vorher nicht bekannt war, berechtigterweise eine „Mithilfe“ oder Unterstützungshandlung im Zusammenhang mit der eigenen Stromversorgung einfordert.

34 Eben aus diesem Grunde war nicht ausreichend, dass sich der Name der Beklagten im Briefkopf befindet, da unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens nur hieraus nicht geschlossen werden kann, dass es sich um ein „gewöhnliches“ Angebot zum Abschluss eines neuen Stromvertrages handeln soll.

35 d) Die Täuschungseignung des Schreibens wird, anders als die Beklagte meint, auch nicht durch die von ihr betonten Aufdrucke auf dem Umschlag beseitigt. Soweit ein Verbraucher das Schreiben aus dem Umschlag entnommen und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen hat, wird er sich regelmäßig mit dem Briefumschlag nicht mehr befassen.

36 e) Auf den Umstand, dass die Beklagte Einwilligungen in Werbemaßnahmen bei den Adressatem des Schreibens eingeholt haben will, konnte es für das Verständnis des Inhalts nicht ankommen. Die Beklagte behauptet im konkreten Fall auch nicht, dass ihr eine solche Einwilligung von Frau Xxxxxx vorgelegen hat.

37 4. Entgegen der Auffassung des Klägers war nicht ersichtlich, dass es sich bei der bloßen Aussage „Dringend“ um eine unwahre Angabe über die zeitliche Begrenzung des Angebots getätigt, §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG handeln könnte. Hierfür fehlt es an jeglichen konkreten Voraussetzungen, da das Schreiben weder ein Angebot im eigentlichen Sinne enthält noch irgendwelche Angaben über die Verfügbarkeit gemacht werden.

38 5. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten für die Abmahnung vom 19. Juli 2024 verlangen.

39 a) Da die mit dem genannten Schreiben ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet war, stand dem Kläger für die ihm entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 UWG zu.

40 b) Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., Rz. 1.127 zu § 13 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger im Rahmen der als Anlage zur Klageschrift eingereichten Abmahnung in ausreichendem Umfang getan hat. Die Beklagte hat diese Darstellung nicht in Frage gestellt.

41 c) Darüber hinaus lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte.

42 d) Die Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der Forderung ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

43 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenaufteilung war nicht vorzunehmen. Die zum Teil unzutreffende rechtliche Bewertung durch den Kläger war nicht als Teilunterliegen anzusehen war, da er das Schreiben insgesamt als konkrete Verletzungsform zum Streitgegenstand gemacht hat.

44 7. Die weitere Nebenentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

45 8. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO. Sie entspricht der vorläufigen Festsetzung mit Beschluss der Kammer vom 4. November 2024 und insoweit den Angaben des Klägers in der Klageschrift zur Höhe seines Unterlassungsinteresses.

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