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27 O 152/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-06-11, 27 O 152/25 eV
27 O 152/25 eVTribunale cantonale11 giu 2025
Beantragt der Betroffene einer Presseberichterstattung den unter die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellten Erlass einer einstweiligen Verfügung, widerlegt er die Dringlichkeit selbst, wenn er das Prozesskostenhilfeverfahren zu zögerlich betreibt.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2025-06-11
Aktenzeichen: 27 O 152/25 eV
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Beantragt der Betroffene einer Presseberichterstattung den unter die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellten Erlass einer einstweiligen Verfügung, widerlegt er die Dringlichkeit selbst, wenn er das Prozesskostenhilfeverfahren zu zögerlich betreibt.(Rn.2)
Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt.
1 Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen, da die Zurückweisungsgründe des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO weiterhin vorliegen. Denn der Antragsteller ist der Auflage der Kammer zur Einreichung vollständig belegter Erklärungen über seine eigenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und die seiner Mutter auch weiterhin nicht nachgekommen. Davon ausgehend konnte dahinstehen, ob er aus den von ihm dargetanen Gründen zur Vorlage einer zusätzlichen Erklärung seines Vaters über dessen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen enthoben war.
2 Abgesehen davon fehlt der Rechtsverfolgung aber auch die gemäß § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg. Dem Antragsteller steht nicht der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund zur Seite. Denn er hat diesen durch die zu zögerliche Betreibung des Prozesskostenhilfe- und des Beschwerdeverfahrens selbst widerlegt.
3 Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller nach zunächst hinreichend zeitnaher Verfahrenseinleitung durch sein prozessuales Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht mehr eilig ist. Nach Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens verhält sich der Antragsteller dringlichkeitsschädlich, wenn er nicht alles in seiner Macht Stehende tut, um den baldigen Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dabei wird ihm dringlichkeitsschädliches Verhalten seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 3. April 1998 - 2 BvR 415/96, BeckRS 1998, 14710, Tz. 4; KG, Beschl. v. 22. Juni 2022 - 5 W 79/22, GRUR-RS 2022, 51632, Tz. 6 m.w.N.; Kammer, Beschl. v. 31. März 2025 - 27 O 1/25 eV, juris Tz. 2).
4 Gemessen daran hat der Antragsteller bereits das Prozesskostenhilfeverfahren in dringlichkeitsschädlicher Weise betrieben, indem er nicht bereits mit der Antragstellung die erforderlichen Erklärungen über seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Eltern eingereicht hat. Unabhängig davon war aber auch die zunächst ausschließlich eingereichte Erklärung seiner Mutter für eine umgehende Bewilligung offensichtlich unzureichend, da sich deren Erklärung im Wesentlichen auf die Überlassung eines unausgefüllten und zudem nicht unterschriebenen Blankoformulars beschränkte. Eine Partei, der es an dem umgehenden Erlass ihres einstweiligen Verfügungsantrags gelegen gewesen, hätte jedoch alles in ihrer Macht Stehende getan, um den umgehenden Eintritt der innerprozessualen Bedingung des - ausdrücklichen von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemachten - einstweiligen Verfügungsantrags zu bewirken. Das aber hätte bei der hier gegebenen Sachlage jedenfalls die Einreichung einer unterzeichneten und belegten Erklärung der Mutter des Antragsstellers zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schon zum Zeitpunkt der Antragstellung erfordert.
5 Der Antragsteller hat die erforderliche Dringlichkeit aber erst recht unter zusätzlicher Berücksichtigung des zu zögerlich betriebenen Beschwerdeverfahrens widerlegt, indem er die Beschwerde erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingelegt hat. Entweder aber ist eine Sache dringlich oder nicht. Wenn sie dringlich ist, dann zählt jeder Tag (vgl. Gruber, in: BeckOK Markenrecht, 40. Edition, Stand: 1. Januar 2025, § 140 Rz. 32.2. m.w.N.).
6 Gemessen daran hat sich der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren dringlichkeitsschädlich verhalten. Denn er hat nicht nur die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, sondern auch weiterhin nicht der Auflage der Kammer zur Einreichung vollständig belegter Erklärungen über die eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Mutter genügt. Wäre es ihm mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung aber hinreichend dringlich gewesen, hätte er seine Beschwerde vor dem Hintergrund der einfachen Sach- und Rechtslage noch weit vor Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt und gleichzeitig die verlangten Unterlagen zu den Akten gereicht. Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Komplexität und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage einer vorherigen Einreichung der Beschwerde entgegen gestanden und er zuvor schon seinen ihm gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO obliegenden Mitwirkungspflichten genügt hätte. Beide Ausnahmevoraussetzungen waren hier jedoch nicht erfüllt.
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