LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-06-12, 27 O 187/25

27 O 187/25Tribunale cantonale12 giu 2025

Regest

Zur Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über den Erwerb einer Immobilie durch einen Investor und die dort seitdem verlangten Wohnraummieten.(Rn.7)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 187/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-12

Aktenzeichen: 27 O 187/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0612.27O187.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG

Leitsatz

Zur Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über den Erwerb einer Immobilie durch einen Investor und die dort seitdem verlangten Wohnraummieten.(Rn.7)

Orientierungssatz

  1. Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenbehauptungen muss in der Regel hingenommen werden, selbst wenn sie nachteilig für den Betroffenen ist (Anschluss BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10).(Rn.4)

  2. Die identifizierende Berichterstattung über den Erwerb einer Immobilie durch einen Investor und den dort seitdem verlangten Wohnraummieten ist zulässig, wenn darin wahre Tatsachen mitgeteilt werden und der Investor als Eigentümer weder ausdrücklich noch verdeckt dem Vorwurf ausgesetzt wird, für die verlangte Miete verantwortlich zu sein.(Rn.7)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen

  2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Verfahrenswert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Antrag war zurückzuweisen, da es der Antragstellerin an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO fehlt. Ihr steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber der Antragsgegnerin zu.

2 Es kann bereits dahinstehen, ob die beanstandete Berichterstattung überhaupt einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, wobei der Schutz durch das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht lediglich den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen umfasst (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28. Juli 2016 - VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 Tz. 27 m.w.N.; Kammer, Beschl. v. 31. Oktober 2024 - 27 O 293/24 eV, juris Tz. 3).

3 1. Denn bei der von der Antragstellerin angegriffenen Äußerung „Bewohner der X-Straße erfahren den Mietpreisdruck derzeit an der eigenen Haut. Der Investor X aus X hat das Gründerzeithaus in X im vergangenen Jahr erworben. […]“ handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, die die Antragstellerin hinzunehmen hat.

4 Lediglich an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, selbst wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Tz. 33; BGH, Urteil vom 30.10.2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21). Um einen Ausnahmefall, bei dem die Kundgabe wahrer Tatsachen mit einer Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts einhergeht, handelt es sich hier aber nicht.

5 2. Auch die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerung „Der X liegt ein Wohnungsinserat der X-Straße vor, in dem eine Zweizimmerwohnung für 26,48 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter als teilmöblierte Dienstwohnung angeboten wurde. Gegen einen entsprechenden Aufschlag sei eine möblierte Vollausstattung möglich, heißt es weiter “ handelt es sich nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, denn die Angaben treffen unstreitig zu. Entgegen der Annahme der Antragstellerin wird durch die Äußerungen selbst oder deren Zusammenspiel auch keine verdeckte Aussage dahingehend getroffen, die Antragstellerin selbst vermiete Wohnungen teilmöbliert für 26,48 EUR kalt pro Quadratmeter.

6 Bei der Ermittlung verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der „verdeckten" Aussage selbst, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht oder er sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte" Aussage einer „offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Rechtlich ist es ein Unterschied, ob der Autor es dem Leser überlässt, aus dem Bezugszusammenhang „offener" Einzelaussagen Schlüsse in Richtung auf einen Sachverhalt selbst zu ziehen, oder ob er solche Schlussfolgerungen „verdeckt" als eigene dem Leser unterbreitet (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 6.5.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566, Tz. 25 m.w.N.).

7 Hier wird ein solcher Eindruck für einen unvoreingenommenen und verständigen Leser aber gerade nicht hervorgerufen. Denn dem Leser werden im Artikel neben weiteren Informationen über Dritte auch die streitgegenständlichen und unstreitig wahren Tatsachen über die im Eigentum der Antragstellerin stehende Mietwohnung mitgeteilt. Gleichzeitig ergibt sich zwar aus dem Gesamtzusammenhang, dass der Artikel Kritik an der Höhe der verlangten Miete äußert. Ein Vorwurf, dass die Antragstellerin als Eigentümerin oder Vermieterin für die verlangte Miete verantwortlich ist, wird aber an keiner Stelle ausdrücklich oder verdeckt behauptet. Es entspricht zudem nicht nur der Rechts- und Gesetzeslage, sondern auch den daran orientierten Vorstellungen eines verständigen und unvoreingenommenen durchschnittlichen Lesers, dass die Vermieterstellung von der eines Eigentümers unabhängig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2013 - 1 BvR 744/13, NZM 2014, 69 Tz. 16; Kammer, Urt. v. 6.5.2024, a.a.O., Tz. 28).

8 Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin auch insoweit über wahre Tatsachen berichtet und diese öffentlichkeitswirksam in einen Zusammenhang gebracht, um die zu ziehende Schlussfolgerung sodann ihren Lesern zu überlassen. Damit aber hat sie keine verdeckte Äußerung aufgestellt, sondern stattdessen eine der Kernaufgaben einer freien und unabhängigen Presse wahrgenommen (vgl. Kammer, Beschl. v. 14.11.2024 - 27 O 277/24, ZUM-RD 2025, 27, juris Tz. 13).

9 Eine gegenteilige Eindruckserweckung wäre ohnehin ungeeignet, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu verletzen, da sie durch die entgeltliche Überlassung der Wohnungen an den in der Antragsschrift genannten (Zwischen-)Vermieter jedenfalls mitursächlich für die von diesem am Wohnungsmarkt verlangten Mieten ist.

10 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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