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64 S 51/22•LG Berlin II 64. Zivilkammer, 2024-09-11, 64 S 51/22
64 S 51/22Tribunale cantonale11 set 2024
1. Tragen die Mieter schlüssig vor, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt, so hat der Vermieter seinerseits schlüssig darzutun, dass seine Klage die Verjährungsfrist gewahrt habe. Weist das Gericht im Verhandlungstermin darauf hin, dass dazu die bloße Angabe des Monats der Wiederinbesitznahme der Wohnung nicht ausreiche, muss der Vermieter das konkrete Datum der Inbesitznahme der Wohnung angeben oder dartun, aus welchen Gründen ihm eine sofortige Erklärung im Sinne des § 139 Abs. 5 ZPO unmöglich sei. Wenn er dies schuldhaft versäumt, stehen die Präklusionsvorschriften der §§ 529, 531 ZPO der nachträglichen Substantiierung seines Vortrags im Berufungsrechtszug entgegen. 2. Bleibt streitig, ob der Vermieter den behaupteten Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme der Wohnung im ersten Rechtszug hinreichend eingegrenzt hat, vermag der Tatbestand zwar nicht gemäß § 314 ZPO zu beweisen, dass der Vortrag nicht erfolgt sei. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung gerade auf die unterbliebene Konkretisierung des Vorbringens stützt, stellt sich das Schweigen des Tatbestands und des Protokolls der mündlichen Verhandlung aber als gewichtiges Indiz für das tatsächliche Ausbleiben des Sachvortrages dar. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II 64. Zivilkammer, 29. Februar 2024, 64 S 51/22, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 18. Januar 2022, 225 C 86/21
Entscheidungsdatum: 2024-09-11
Aktenzeichen: 64 S 51/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0911.64S51.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 548 Abs 1 BGB, § 138 Abs 4 ZPO, § 139 Abs 5 ZPO, § 314 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO ... mehr
Tragen die Mieter schlüssig vor, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt, so hat der Vermieter seinerseits schlüssig darzutun, dass seine Klage die Verjährungsfrist gewahrt habe. Weist das Gericht im Verhandlungstermin darauf hin, dass dazu die bloße Angabe des Monats der Wiederinbesitznahme der Wohnung nicht ausreiche, muss der Vermieter das konkrete Datum der Inbesitznahme der Wohnung angeben oder dartun, aus welchen Gründen ihm eine sofortige Erklärung im Sinne des § 139 Abs. 5 ZPO unmöglich sei. Wenn er dies schuldhaft versäumt, stehen die Präklusionsvorschriften der §§ 529, 531 ZPO der nachträglichen Substantiierung seines Vortrags im Berufungsrechtszug entgegen.
Bleibt streitig, ob der Vermieter den behaupteten Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme der Wohnung im ersten Rechtszug hinreichend eingegrenzt hat, vermag der Tatbestand zwar nicht gemäß § 314 ZPO zu beweisen, dass der Vortrag nicht erfolgt sei. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung gerade auf die unterbliebene Konkretisierung des Vorbringens stützt, stellt sich das Schweigen des Tatbestands und des Protokolls der mündlichen Verhandlung aber als gewichtiges Indiz für das tatsächliche Ausbleiben des Sachvortrages dar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II 64. Zivilkammer, 29. Februar 2024, 64 S 51/22, Beschluss vorgehend AG Charlottenburg, 18. Januar 2022, 225 C 86/21
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 225 C 86/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ab sofort ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger nimmt die Beklagten nach Beendung des im Zeitraum 2001 bis 2020 bestehenden Wohnungsmietverhältnisses mit den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadenersatz wegen Beschädigungen der Mietsache in Anspruch.
2 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der im ersten Rechtszug zur Entscheidung gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, das dem Kläger am 31. Januar 2022 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers seien jedenfalls nach § 548 BGB verjährt. Der Kläger habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungspflicht nicht schlüssig vorgetragen, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bei Gericht am 8. Juni 2021 noch nicht abgelaufen gewesen sei; sein Vortrag, er habe die Wohnung im Dezember 2020 leer vorgefunden und erst Ende Dezember 2020 das Türschloss gewechselt, reiche dafür nicht aus, weil nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Wohnung schon vor dem 8. Dezember 2020 wieder in Besitz genommen habe.
3 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 14. Februar 2022 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. April 2022 an diesem Tag begründeten Berufung. Er rügt, das Amtsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für die Einrede der Verjährung verkannt. Die Beklagten hätten für ihren vagen sowie bestrittenen Vortrag, wonach der Kläger die Wohnung noch im Oktober 2020 wieder in Besitz genommen habe, keinen Beweis angeboten. Die Beklagten hätten noch nicht einmal vorgetragen, wann konkret im Oktober 2020 sie es erfolglos unternommen hätten, mit den weiterhin in ihrem Besitz befindlichen Wohnungsschlüsseln in die Wohnung zu gelangen. Ferner sei, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils ergebe, unstreitig geblieben, dass die für Ende Oktober 2020 vereinbarte Wohnungsrückgabe gescheitert sei, weil der Beklagte zu 4) die Rückgabe der Wohnung verweigert habe. Er habe im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten und vertrete auch weiterhin die Ansicht, erst auf ein hinreichend konkretes Vorbringen der Beklagten hin seinerseits konkret die Wahrung der Verjährungsfrist dartun zu müssen. Nachdem die Beklagten kein konkretes Datum der Inbesitznahme durch den Kläger angegeben hätten, müsse auch der Kläger seinerseits nicht präzise vortragen. Zumindest hätte das Amtsgericht dem Kläger die beantragte Erklärungsfrist gewähren müssen, nachdem es erstmals im Termin auf die vermeintliche sekundäre Darlegungslast hingewiesen habe. Nur vorsorglich führe der Kläger unter Verweis auf die als "Anlage 6" eingeführte Rechnung eines Schlüsseldienstes vom 9. Dezember 2020 (nach Bl. II/13 d. A.) aus, dass er tatsächlich die Wohnung nach der Kündigung erstmals am 8. Dezember 2020 betreten habe; bis dahin habe er keinen Zugang zur Wohnung gehabt, und die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten gegenüber dem Kläger auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie den Besitz an der Wohnung aufgäben und der Kläger die Wohnung in Besitz nehmen könne.
4 Der Kläger beantragt sinngemäß,
5 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 26.433,66 € zu zahlen sowie
6 festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, einen über 26.433,66 € hinausgehenden Schaden hinsichtlich der erforderlichen Malerarbeiten in der Wohnung ..., ... Berlin, wegen des Austausches der Heizkörper im WC, wegen der Schäden an der Eingangstür, wegen der Schäden an sämtlichen Zimmertüren, wegen der Schäden am gesamten Fußboden in der Wohnung, wegen der Neuinstallation einer Einbauküche sowie wegen der Neuinstallation eines Elektroherdes und eines neuen Türschlosses zu zahlen.
7 Die Beklagten beantragen,
8 die Berufung zurückzuweisen.
9 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie halten daran fest, dass das Türschloss schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgewechselt worden sein müsse, da die Wohnungstür mit dem Schlüssel der Beklagten zu 1) und zu 2) schon anlässlich der gescheiterten Rückgabe der Wohnung, also noch im Oktober 2020, nicht mehr hätte geöffnet werden können.
10 Die Kammer hat die Parteien mit Beschluss vom 29. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass sie der Berufung keine Erfolgsaussichten beimesse und beabsichtige, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. III/11 ff. d.A.) Bezug genommen, der dem Kläger am 6. März 2024 zugestellt worden ist. Der Kläger tritt dem mit Schriftsatz vom 27. März 2024 entgegen und trägt vor, das Amtsgericht hätte dem Kläger die im Termin beantragte Erklärungsfrist gewähren müssen, um es diesem zu ermöglichen, seinen Vortrag zum Zeitpunkt der Inbesitznahme der Wohnung noch zu konkretisieren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe im Termin klargestellt, dass ihm der genaue Termin - 8., 9. oder 10. Dezember 2020 - nicht erinnerlich gewesen sei.
11 Die Beklagten treten dieser Darstellung mit Schriftsatz vom 15. August 2024 entgegen. Sie selber hätten an dem Termin nicht teilgenommen, und ihr Prozessbevollmächtigter sei nicht mehr imstande, Angaben zum Verlauf der mündlichen Verhandlung zu machen. Ausweislich des Terminprotokolls sei das Datum der behaupteten Inbesitznahme der Wohnung im Termin nicht auf einen bestimmten Zeitraum eingegrenzt worden.
II.
12 Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind, die zulässige Berufung insbesondere offensichtlich unbegründet ist.
13 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 29. Februar 2024 Bezug genommen. Die Kammer hält an ihren dort nieder gelegten Erwägungen fest. Der Kläger hätte den Vortrag, die Wohnung erstmals am 8. Dezember 2020 wieder betreten und dann in Besitz genommen zu haben, zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung halten müssen, als das Amtsgericht ihn auf die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast hingewiesen hat.
14 Der Vortrag des Klägers, er habe in der mündlichen Verhandlung klarstellen lassen, dass die Inbesitznahme der Wohnung erst am 8., 9. oder 10. Dezember 2020 erfolgt sei, und dass der erbetene Schriftsatznachlass bloß zur Präzisierung des seinem Prozessbevollmächtigten nicht erinnerlichen konkreten Datums erforderlich sei, ist streitig und lässt sich mit dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Januar 2022 einerseits, dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils andererseits, nicht in Übereinstimmung bringen; er ist deshalb gemäß § 314 ZPO unbeachtlich. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Amtsgericht die konkrete Angabe eines nach dem 7. Dezember 2020 liegenden Inbesitznahmedatums durch den Kläger für erforderlich gehalten, um der Verjährungseinrede der Beklagten schlüssig entgegen zu treten. Hätte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, dass er die Wohnung nicht - wie im Tatbestand des Urteils angegeben "erst im Dezember leer vorgefunden" - habe, sondern die bis dahin verschlossene und für ihn unzugängliche Wohnung erst am 8., 9. oder 10. Dezember 2020 durch einen Schlüsseldienst habe öffnen lassen, sowie dass er zur genauen Angabe des Datums und zur Vorlage der Rechnung des Schlüsseldienstes eine Erklärungsfrist benötige, so hätte das Amtsgericht diese Erklärung gemäß § 160 Abs. 2 ZPO als wesentlichen Vorgang - nämlich als aus seiner Sicht erstmaliges schlüssiges Bestreiten der Verjährungseinrede - in das Verhandlungsprotokoll aufnehmen müssen. Das Vorbringen hätte außerdem jedenfalls in den Tatbestand des Urteils gehört, und dieser hätte auf einen entsprechenden Antrag nach § 320 ZPO hin notfalls nachträglich entsprechend korrigiert und ergänzt werden müssen; denn das Amtsgericht hätte die Klage mit der in den Entscheidungsgründen gegebenen Begründung nicht abweisen können, der Kläger habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung offen gelassen, wann im Dezember 2020, nämlich ob bis zum 7. Dezember 2020 oder erst danach, er die Wohnung in Besitz genommen habe.
15 Gemäß § 314 ZPO erbringt der Tatbestand des angefochtenen Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Demnach hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung daran festgehalten, dass er die Wohnung leer vorgefunden und erst zu einem späteren Zeitpunkt, gegen Ende Dezember 2020, das Türschloss ausgetauscht habe, ohne klarzustellen, dass die leer vorgefundene Wohnung verschlossen gewesen sei und er sich den Zugang zur Wohnung erst durch die gewaltsame Türöffnung und den anschließenden Einbau eines neuen Türschlosses selbst verschafft habe. Erst recht ist nicht feststellbar, dass der Kläger den Zeitpunkt der Türöffnung sowie des Schlosswechsels korrigiert und auf den 8., 9. oder 10. Dezember 2020 eingegrenzt hätte.
16 Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.
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