LG Berlin II 22. Zivilkammer, 2024-10-25, 22 O 79/22

22 O 79/22Tribunale cantonale25 ott 2024

Regest

1. Für Prozessaufrechnungen gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO wegen § 322 Abs. 2 ZPO. Wer mit der Aufrechnung einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend macht, muss angeben, welchen Teilbetrag von jedem dieser Ansprüche er in welcher Reihenfolge geltend macht.(Rn.22) 2. Überschreitet die Aufrechnungsforderung die Höhe der Gegenforderung, muss der aufgerechnete Teil benannt werden, da die Aufrechnungserklärung sonst den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt.(Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 17. Februar 2023, 22 O 79/22

Testo completo

LG Berlin II 22. Zivilkammer — 22 O 79/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-25

Aktenzeichen: 22 O 79/22

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1025.22O79.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 Abs 2 ZPO, § 322 Abs 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Für Prozessaufrechnungen gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO wegen § 322 Abs. 2 ZPO. Wer mit der Aufrechnung einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend macht, muss angeben, welchen Teilbetrag von jedem dieser Ansprüche er in welcher Reihenfolge geltend macht.(Rn.22)

  2. Überschreitet die Aufrechnungsforderung die Höhe der Gegenforderung, muss der aufgerechnete Teil benannt werden, da die Aufrechnungserklärung sonst den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt.(Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 17. Februar 2023, 22 O 79/22

Tenor

  1. Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2023 wird für vorbehaltlos erklärt.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage nach einem Urkundenprozess über Ansprüche aus insgesamt drei Werkverträgen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Pergamonmuseum – Grundinstandsetzung und Ergänzung", welche die Beklagte im Jahr 2016 und 2017 beauftragte. Auf das Urteil im Urkundenprozess vom 17.02.2023 (den Parteien am 28.04.2023 zugestellt) wir hiermit Bezug genommen.

2 Zwischen den Parteien war die VOB/B vereinbart. Zusätzlich dazu stellte die Beklagte weitere Vertragsbedingungen, u.a. die "weitere[n] Besondere[n] Vertragsbedingungen" (K35).

3 Mit Auftragsschreiben vom 12.05.2016 erteilte die Beklagte der Klägerin den Zuschlag für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage und eines Datennetzes (Vertrag "A_4.450.01 - TK-Anlagen und Datennetz", im Folgenden "Vertrag (ii)"). Es wird Bezug genommen auf Anlage K 10. Zugrunde lag das Auftragsschreiben der Klägerin vom 17.02.2016 (Anlage K 11).

4 Am 3.4.2020 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erstellung der Werk- und Montageplanung für sämtliche geschuldete Bauleistung. Am 9./10. Juli 2020 übermittelte die Klägerin von ihr erstellte Werk- und Montageplanungen. Am 14.7.2020 zeigte die Beklagte an, dass sie diese für mangelhaft halte. Die Mängelanzeige wies die Klägerin am 15.7.2020 zurück. Am 24.7.2020 forderte die Beklagte erneut die Mängelbeseitigung, welche die Klägerin am 30.7.2020 ablehnte.

5 Mit Schreiben vom 07.08.2020 (Anlage K 12) kündigte die Beklagte den Vertrag. Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 20.08.2020 (Anlage K 13). Die Klägerin legte unter dem 12.10.2020 Schlussrechnung, die eine offene Schlussrechnungsforderung von 80.730,46 Euro auswies.

6 Mit Auftragsschreiben vom 13.02.2017 erteilte die Beklagte der Klägerin den Zuschlag zur Errichtung einer Fernmelde- und informationstechnischen Anlage (Vertrag "A_4.450.02 - Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen", im Folgenden "Vertrag (iii)"). Es wird Bezug genommen auf Anlage K 19. Dem Auftrag lag ein Angebotsschreiben der Klägerin vom 01.09.2016 zugrunde (Anlage K 20). Am 8.7.2020 verständigten sich die Parteien darauf, dass die Werk- und Montageplanung durch den Kläger bis zum 9.8.2020 übergeben werden sollte, was nicht geschah. Am 10.8.2020 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 14.8.2020 unter ausdrücklicher Androhung der außerordentlichen Kündigung auf, die Werk- und Montageplanung für das Bauteil "Nordkopf" und die Zentraltechnik zu übergeben. Die Frist verstrich ohne Übergabe der Montageplanung.

7 Mit Schreiben vom 17.08.2020 kündigte die Beklagte den Vertrag (Anlage K 21). Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 20.08.2020 (Anlage K 22). Die Klägerin legte unter dem 08.02.2021 Schlussrechnung, die eine offene Schlussrechnungssumme von 364.859,26 Euro brutto ausweist (Anlage K 23).

8 Mit Auftragsschreiben vom 26.10.2016 erteilte die Beklagte der Klägerin den Zuschlag zur Errichtung einer Allgemeinbeleuchtung (Vertrag "A_4.445.1 - Allgemeinbeleuchtung I", im Folgenden "Vertrag (iv)"). Es wird Bezug genommen auf Anlage K 27 . Dem Auftrag lag das Angebotsschreiben der Klägerin vom 26.07.2016 zugrunde. Mit Schreiben vom 24.11.2020 kündigte die Klägerin den Vertrag (Anlage K 29). Unter dem 05.02.2021 legte die Klägerin Schlussrechnung, die eine offene Schlussrechnungsforderung von 93.933,44 Euro brutto ausweist (Anlage K 30).

9 Die Klägerin behauptet, sie habe im Rahmen des Vertrages ii alle Änderungen in der Werk- und Montageplanung eingearbeitet. Im Rahmen des Vertrages iii sei zudem ursprünglich keine Zeit für die Lieferung der Werk- und Montageplanung vereinbart worden und darüber hinaus habe die Beklagte einen möglichen Termin vereitelt, indem sie am 10.07.2020 erneut Planänderungen an die Klägerin übergeben habe, sodass eine Abgabe der Planung zum Termin aus der Besprechung nicht mehr möglich gewesen sei. Die Klägerin erhob gegen die Ansprüche der Widerklage die Einrede der Verjährung. Sie meint darüber hinaus, es läge schon kein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, da sie das Fortschreiben der Werk- und Montageplanung nicht schulde. Zudem halte die Klausel der VOB/B, die die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde eine AGB-Inhaltskontrolle nicht stand.

10 Der von der Klägerin angestrengte Urkundenprozess über die streitgegenständlichen Verträge endete mit einem Vorbehaltsurteil vom 17. Februar 2023, dass den Parteien am 28. April zugestellt wurde. Dieses sprach der Klägerin einen Zahlungsanspruch von 226.451,49 € zu. Für die weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf das abgefasste Urteil verwiesen. Der Beklagten wurden ihre Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 13.3.2024 Widerklage. Dieser Schriftsatz wurde der Klägerin am 26.3.24 zugestellt.

11 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12 das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2023 für vorbehaltlos zu erklärt und die Widerklage abzuweisen.

13 Die Beklagte beantragt widerklagend,

14 1. Die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.046.541,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2023 zu bezahlen;

15 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, alle Schäden, die der Beklagten infolge der außerordentlichen Kündigung der Bauverträge TK-Anlagen und Datennetz – VG A 4.450.01 vom 18.2.2016/20.5.2016 sowie Fernmelde- und informationstechnische Anlagen – VE A 4.450.02 vom 1.9.2016/13.2.2017 der Baumaßnahme Pergamonmuseum, 7.Teil-HU_Bau, Teil 3 GuE über die geltend gemachten Kostenvorschüsse hinaus entstanden sind und entstehen werden, zu ersetzen, insbesondere Mehrkosten aus der Erbringung der infolge der Kündigungen von der Klägerin nicht erbrachten Leistungen durch Dritte sowie aus Ansprüchen Dritter gegenüber der Beklagten wegen kündigungsbedingter Bauzeitverzögerungen.

16 Die Beklagte meint, sie habe den Vertrag TK-Anlagen und Datennetz - VE A 4.450.01 außerordentlich gekündigt und deshalb einen Schadensersatz Anspruch auf die voraussichtlichen Mehrkosten der Fertigstellung. Sie behauptet, die Bauleistungen seien mangelhaft und vertragswidrig erbracht worden, da die Werk- und Montageplanung für die von der Klägerin zu erbringen Leistung nicht auf der Grundlage des zuletzt übergebenen Planungsstandes (2.6.2020) erstellt wurden, sodass die Klägerin den Bauablauf durch fehlende prüffähige unvollständige Unterlagen behindert habe. Ferner entspräche die von der Klägerin übergebene Werk- und Montageplanung nicht den vertraglichen Bedingungen, da nach der VOB/C zu liefern Unterlagen (Adresslisten, Kabellisten, mutigen Pläne Stücklisten, Klemmpläne und Belegung) nicht Bestandteil der Auslieferung der Werk- und Montageplanung gewesen seien. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Klägerin diese Mängel nicht beseitigt. Die Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung zudem die Aufrechnung mit den in der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen in der Reihenfolge der Widerklage.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst der dort in Bezug genommenen Anlagen und die Sitzungsniederschrift.

Entscheidungsgründe

18 Der Klage wird stattgegeben, da sie zulässig und begründet ist. Die zulässige Widerklage wird abgewiesen, da sie unbegründet ist.

19 Im Rahmen der zulässigen Klage ist zunächst der Antrag der Beklagten dahingehend gem. §§ 133, 157 BGB analog auszulegen, dass sie konkludent mit ihrer Aufrechnungserklärung auch die Aufhebung des Vorbehaltsurteils und die Abweisung der Klage beantragt, da für den Fall dass die Aufrechnung durchgreift, dies der prozessuale Ausgang wäre.

20 Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der von ihrem Urkundenprozess geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Insoweit wird auf das Vorbehaltsurteil verwiesen. Der Anspruchsentstehung tritt die Beklagte im Nachverfahren auch nicht weiter entgegen.

21 Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen, da die Aufrechnung unwirksam ist. Grund dafür ist, dass die Aufrechnungserklärung zu unbestimmt ist. Insoweit kommt es auf die Aufrechenbarkeit von verjährten Forderungen gemäß § 215 BGB gar nicht an.

22 Für Prozessaufrechnungen gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO wegen § 322 Abs. 2 ZPO (BGH NJW 2002, 2182). Wer mit der Aufrechnung einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend macht, muss angeben, welchen Teilbetrag von jedem dieser Ansprüche er in welcher Reihenfolge geltend macht, (BGH NJW 2002, 2182; 2000, 958 Thomas/Putzo/Seiler § 145 Rn. 14; Anders/Gehle Assessorexamen ZivilR G Rn. 8; Junglas ZMR 2008, 680; Schneider MDR 1988, 928). Diesen Anforderungen wird die Aufrechnungserklärung der Beklagten vorliegend nicht gerecht. Zwar erklärt die Beklagte, dass sie mit den in der Widerklage vom 13.3.2024 geltend gemachten Ansprüchen gegen die Ansprüche aus dem Vorbehaltsurteil vom 17.2.2023/28.4.2023 aufgerechnet und hierbei mit den Ansprüchen der Widerklage in der Reihenfolge der Widerklage aufgerechnet werden soll. Dies reicht vorliegend jedoch nicht aus. Die Ansprüche der Widerklage beziffert die Beklagte auf 1.046.541,47 Euro, die sich zusammensetzen aus einem Anspruch aus dem Vertrag ii in Höhe von 821.120,09 Euro und aus dem Vertrag iii in Höhe von 225.421,38 Euro. Damit erklärt die Beklagte, dass zunächst mit dem Betrag von 821.120,09 Euro aufgerechnet werden soll. Da dieser Betrag vorliegend aber die Zahlungssumme aus dem Vorbehaltsurteil von 226.451,49 Euro überschreitet, rechnet die Beklagte somit nur mit einem Teilbetrag aus ihrer Forderung aus der Widerklage auf. Diesen Teilbetrag aber hätte die Beklagte angeben müssen, da die Aufrechnungserklärung sonst den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern lediglich erklärt, sie rechne mit Ihren Ansprüchen in der Reihenfolge der Widerklage auf. Insoweit verstößt sie gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und damit ist die Aufrechnung nicht wirksam erklärt.

23 Insoweit kommt es auf die Frage nach einer außerordentlichen Kündigung vorliegend schon nicht an. Deshalb kann die Frage der Inhaltskontrolle der §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B offen bleiben und auch, ob eine mögliche Nichtvornahme der Werk- und Montageplanung ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten darstellt, welches die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber derart erschüttert hat, dass diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im Ergebnis dürfte aber auch dieser Weg zur Klageabweisung führen, da wegen abweichender Vereinbarung zur VOB/B deren Privilegierung aus § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB wegfallen würde, und die §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B den Unternehmen unangemessen benachteiligen (BGH NJW 2023, 1356).

24 Die zulässige Widerklage ist abzuweisen, da sie unbegründet ist. Die Widerklage war hier zulässig, da der Beklagten die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden sind. Die Widerklage ist jedoch unbegründet, da die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verjährt sind und die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.5.2024 die Einrede der Verjährung erhoben hat.

25 Mehrkostenerstattungsansprüche verjähren gem. §§ 195, 199 BGB innerhalb von 3 Jahren ab der außerordentlichen Kündigung (Ingenstau/Korbion VOB Teile A und B § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 46; BGH VII ZR 197/03). Verjährungsbeginn war gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB Ende 2020. Damit lag das Ende der Verjährungsfrist Ende 2023. Die Beklagte machte ihre Ansprüche im Rahmen der Widerklage aber erst am 13.3.2024 anhängig. Die Widerklage wurde sodann mit der Zustellung an die Klägerin mit 26.3.24 rechtshängig. Damit machte die Beklagte die Ansprüche erst nach Ende der Verjährungsfrist geltend.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO.

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