LG Berlin II 97. Kammer für Handelssachen, 2024-11-27, 97 O 81/23

97 O 81/23Tribunale cantonale27 nov 2024

Regest

Bei der Möglichkeit der Kündigung von im elektronischen Rechtsverkehr geschlossenen Verbraucherverträgen über einen sog. Kündigungsbutton ist es nicht zu beanstanden, dass der Unternehmer auf seiner Bestätigungsseite nach Betätigung des Kündigungsbuttons durch den Verbraucher dessen Kundenpasswort abfragt, wenn dies lediglich der Identifizierbarkeit des Kunden dient und ein Einloggen in den Kundenbereich ansonsten nicht notwendig ist.(Rn.16) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 5. Zivilsenat, 12. November 2025, 5 U 6/25, Urteil

Testo completo

LG Berlin II 97. Kammer für Handelssachen — 97 O 81/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-27

Aktenzeichen: 97 O 81/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1127.97O81.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 312 Abs 2 BGB, § 312m Abs 1 BGB

Orientierungssatz

Bei der Möglichkeit der Kündigung von im elektronischen Rechtsverkehr geschlossenen Verbraucherverträgen über einen sog. Kündigungsbutton ist es nicht zu beanstanden, dass der Unternehmer auf seiner Bestätigungsseite nach Betätigung des Kündigungsbuttons durch den Verbraucher dessen Kundenpasswort abfragt, wenn dies lediglich der Identifizierbarkeit des Kunden dient und ein Einloggen in den Kundenbereich ansonsten nicht notwendig ist.(Rn.16)

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin 5. Zivilsenat, 12. November 2025, 5 U 6/25, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ein in die Liste eingetragener Wettbewerbsverband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2 Die Beklagte bietet Interessenten auf … den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen zur Bereitstellung von Medien an. Bei Abschluss muss der Interessent seine Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift sowie ein von ihm generiertes Passwort angeben. Ob und inwiefern weitere Daten von der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlungsweise erhoben und/oder gespeichert werden, ist streitig.

3 Möchte der Abonnent kündigen, so steht ihm am Fuß jeder Internetseite der Beklagten eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung, bei deren Klicken er auf folgende Bestätigungsseite der Beklagten weitergeleitet wird (Auszug Anlage K 3) :

4 Anm.: Wegen Anonymisierung nicht abgebildet

5 Sollte das Passwort dem Abonnenten entfallen sein, kann er auf verschiedenen Wegen bei der Beklagten ein neues generieren.

6 Der Kläger mahnte die Beklagte ab, was die Beklagte zurückwies.

7 Der Kläger meint, die Anforderungen des § 312k Abs. 2 UWG seien mit der Anlage K 3 nicht erfüllt, weil der Abonnent für eine Kündigung verpflichtend sein Passwort angeben muss, das vielen entfallen sei; diese Abonnenten würden deshalb von der Kündigung abgehalten. Hierdurch ergebe sich entgegen der Norm und dem Willen des Gesetzgebers eine nicht vorgesehene Kündigungshürde. Die Kündigungsmöglichkeit sei nicht jederzeit verfügbar, bei Erstellung eines neuen Passworts fehle der unmittelbare Zugang. Die Passworteingabe für die Kündigung unterlaufe den Grundgedanken des Gesetzes, der den Vorhalt einer Kündigungsschaltfläche ohne vorherigen Login verlange. Jedenfalls müsse zugleich die Möglichkeit bestehen, durch Angaben von Namen oder anderen gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Wohnanschrift o.ä. die Kündigung zu erklären, wozu er sich auf Rechtsprechung bezieht. Die Beklagte speichere mindestens die Postleitzahl und erhebe im Rahmen der diversen Zahlungsweisen wie Lastschrift u.s.w. verschiedene weitere Daten des Interessenten. Das von der Beklagten angesprochene Risiko eines Missbrauchs sei nahezu ausgeschlossen.

8 Der Kläger beantragt:

9 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im elektronischen Geschäftsverkehr Verbrauchern den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen zu ermöglichen und dabei die Internetseite zur Abgabe einer Kündigung eines auf der Internetseite abschließbaren Vertrags mit der Abfrage von Login Daten zu versehen, ohne deren Angabe die Erklärung einer Kündigung auf dieser Seite unmöglich ist, wenn dies geschieht wie unter ... abrufbar und in Anlage K 3 wiedergegeben.

10 2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie führt aus, die Kündigungsmöglichkeit sei entgegen der Darstellung des Klägers nicht hinter einer gesonderten Login-Seite versteckt. Das Passwort ermögliche die eindeutige Identifizierbarkeit des Abonnenten und seines Vertrags wie vom Gesetzgeber vorgesehen, die vom Kläger angeführte Rechtsprechung besage nichts anderes. § 312k BGB regele nicht, welche Daten bei der Kündigung anzugeben sind. Sie verweist darauf, genau die Daten zu erfordern, die von ihr bei Abschluss abgefragt und gespeichert werden, was der ausdrücklichen datenschutzrechtlichen Vorgabe der Datensparsamkeit entspreche. Nur im Fall der Lastschrift, die 31% der Abonnenten wählten, speichere sie die Postleitzahl, alle weiteren, von der Zahlungsweise abhängigen Daten speicherten nur die betreffenden Anbieter. Eine Verwendung ausschließlich allgemeiner Daten bei der Kündigung eröffne erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten.

14 Die Parteien haben sich einverstanden erklärt, dass der Vorsitzende allein verhandelt und entscheidet. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist unbegründet.

16 Dem Kläger steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 3a UWG i.V.m. §§ 312k Abs. 2, 312m Abs. 1 BGB wegen der streitgegenständlichen Gestaltung der Bestätigungsseite gemäß Auszug Anlage K 3 gegen die Beklagte zu.

17 Die Beklagte beachtet wie von ihr erfordert die Regelungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr nach §§ 312k f. BGB. Hierzu ist sie verpflichtet, weil sie über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das sie zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB.

18 Die Kündigungsschaltfläche enthält unstreitig die in § 312k Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB genannten Vorgaben und führt den Verbraucher ebenso unstreitig unmittelbar zur Bestätigungsseite, § 312k Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB.

19 Die Bestätigungsseite erfüllt die weiteren Voraussetzungen der § 312k Abs. 2, Satz 3 Halbsatz 2, also Nr. 1 und 2., sowie Satz 4 BGB; sie enthält keine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers, § 312m Abs. 1 BGB.

20 Insbesondere entsprechen die von der Beklagten erforderten Angaben für die Kündigung den Vorgaben der § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1. b) und c), Satz 4 BGB. Die zwischen den Parteien streitige Passworteingabe dient der eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers (Nr. 1 b) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (Nr. 1 c), mit ihr ist kein Einloggen, also keine Weiterleitung auf den Kundenbereich verbunden. Entgegen der Annahme des Klägers schließt die gesetzliche Regelung nicht die Abfrage einer zuvor individuell generierten Dateneingabe wie eines Passworts aus. Soweit er hierzu auf die Gesetzesbegründung verweist, verkennt er, dass demzufolge die Kündigungserklärung so gestaltet sein muss, „dass für den Empfänger erkennbar ist, wer die Kündigung erklärt ...“, „Die Bestätigungsseite muss den Verbraucher daher nach § 312k Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis e BGB ... zur Eingabe der hierfür nötigen Angaben auffordern ...“ (BT-Drucks. 19/30840 Seite 17). Aus dem anschließenden Text kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe nur allgemeine Angaben erwartet, was eine Identifizierbarkeit des Erklärenden aus der maßgebenden Sicht des Empfängers ohnehin nicht sicher stellen würde. Bei der Identifizierung spricht er zwar allgemeine Daten mit „Typischerweise ... der Name und die Anschrift ...“ an, bei der zusammen behandelten Vertragsbezeichnung erwähnt er aber ausdrücklich eine Abfragemöglichkeit von „Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummern“. Diese Daten, die der Gesetzgeber selbst in Verbindung mit dem nachfolgenden Absatz auf Seite 18 für „die zweifelsfreie Zuordnung“ als zulässig erachtet, sind Abonnenten von Dauerschuldverhältnissen häufig noch weniger präsent als das von ihnen selbst generierte Passwort. Derartige Nummern muss der Abonnent entweder aus bei ihm ggf. nach Jahren noch vorhandenen Dateien bzw. schriftlichen Unterlagen heraussuchen oder bei der Beklagten elektronisch bzw. in anderer Weise abfragen. Es stellen sich also auf der Grundlage der Gesetzesbegründung für die Eingabe dieser Nummern die gleichen Folgen ein, die der Kläger bei Abfrage des Passworts für nicht gesetzeskonform erachtet. Ob die individualisierte Dateneingabe zur „eindeutigen Identifizierbarkeit“ oder „eindeutigen Bezeichnung des Vertrags“ geschieht, spielt keine Rolle. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass die Neugenerierung eines Passworts auf verschiedenen Wegen einfach und schnell stattfindet.

21 In dieser Gestaltung liegt ebenso wenig ein Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite sind ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich. Nach der Gesetzesbegründung ist diese Regelung an das entsprechende Erfordernis in § 5 Abs. 1 TMG angelehnt, „Verbraucher müssen somit jederzeit und ohne sich hierfür zunächst auf der Webseite anmelden zu müssen auf die beiden Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen können“ (BT-Dr. 19/30840 Seite 18). Dies ist bei der Gestaltung der Anlage K 3 der Fall. Eine etwaige Neugenerierung eines Passworts ändert nichts an der ständigen Verfügbarkeit sowie der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Bestätigungsseite. Selbst wenn man wie der Kläger durch die Neugenerierung des Passworts eine Einschränkung dieser Vorgaben sehen wollte, dienen sie wie oben ausgeführt der eindeutigen Identifizierbarkeit bzw. eindeutigen Bezeichnung des Vertrags und haben keinen anderen Ablauf als bei einzugebenden (Vertrags-)Nummern zur Folge.

22 Der vom Kläger angeführten Rechtsprechung liegen jeweils andere Sachverhalte zugrunde. Bei der im Beschlussweg ergangenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln war die Bestätigungsseite abweichend von vorliegender erst nach Einloggen mit Kundennummer und Kundenkennwort erreichbar (vgl. GRUR-RS 2022, 29690). Eine Verallgemeinerung im Sinne der Untersagung jeder Verwendung eines Passworts auf der Bestätigungsseite kann hieraus wie der vorliegende Fall zeigt nicht gefolgert werden (vgl. zu den Grenzen der Verallgemeinerung BGH GRUR 2021, 1395 Tz. 13 - Hohenloher Landschwein m.w.N.). Das vom Kläger ferner angeführte Urteil des Landgerichts Koblenz (GRUR-RS 2023, 9803) wies die Klage ohnehin ab, die Berufung hatte allein deshalb Erfolg, weil von zwei zur Verfügung gestellten Kündigungsmöglichkeiten die nicht gesetzeskonforme, die ein Einloggen in das Kundenkonto erforderte, gegenüber der gesetzeskonformen hervorgehoben war (OLG Koblenz BeckRS 2024, 26895 Tz. 13 und 16 bis 21). Bei dem im Termin vom Kläger angesprochenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 2024, 2767, Tz. 14) war die Bestätigungsseite gesetzeswidrig nicht eine einzige Webseite, sondern aufgespalten in mehrere; bezeichnend ist vielmehr, dass der dortige Verband die Abfrage des Passworts nicht als eigenen Streitgegenstand angriff.

23 Der Zahlungsantrag zu 2. ist ebenso unbegründet, weil die Abmahnung unberechtigt war, § 13 Abs. 3 UWG.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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