LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-02-20, 27 O 36/25 eV

27 O 36/25 eVTribunale cantonale20 feb 2025

Regest

Die Charakterisierung einer Parteitagsrede zur Provenienz des Coronavirus als „nicht mit Fakten unterlegt“ ist als Meinungsäußerung zulässig, sofern die Bewertung nicht willkürlich aus der Luft gegriffen ist.(Rn.6) (Rn.9) (Rn.11)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 36/25 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-20

Aktenzeichen: 27 O 36/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0220.27O36.25EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

Die Charakterisierung einer Parteitagsrede zur Provenienz des Coronavirus als „nicht mit Fakten unterlegt“ ist als Meinungsäußerung zulässig, sofern die Bewertung nicht willkürlich aus der Luft gegriffen ist.(Rn.6) (Rn.9) (Rn.11)

Orientierungssatz

Derjenige, der sich in eine öffentliche Diskussion einschaltet, muss grundsätzlich scharfe oder sogar unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindern (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10).(Rn.12)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Verfahrenswert wird auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Antrag war zurückzuweisen, da es dem Antragsteller an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO fehlt. Ihm steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gegenüber der Antragsgegnerin zu.

2 Bei der von dem Antragsteller angegriffenen Äußerung („Das geht bis hin zur Behauptung eines eingeladenen Gastredners, dass das Virus nicht aus China, sondern aus einem US-Labor stammt. Mit Fakten wurde das zwar nicht unterlegt [...] “) handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung der Antragsgegnerin.

3 1. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 16 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 15.10.2024 – 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22).

4 2. So liegt es hier. Die beanstandete Äußerung ist entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt (vgl. Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024, a.a.O.). Zwar weist die Äußerung auch einen tatsächlichen Bezug auf, sie erschöpft sich aber nicht darin.

5 a) Der unbefangene Durchschnittsleser versteht die streitgegenständliche Äußerung der Antragsgegnerin in ihrem zu berücksichtigenden Kontext dahingehend, dass die im vorherigen Satz erörterte und von dem Antragsteller in seiner Rede wiedergegebene „Laborthese“ nicht mit Fakten unterlegt worden sei. Die Kammer teilt insoweit nicht das Verständnis der Antragsgegnerin, wonach sich die angegriffene Formulierung „Mit Fakten wurde das zwar nicht unterlegt “ schon gar nicht auf den Antragsteller beziehe, sondern auf die im folgenden Halbsatz erwähnte Frau X. Es ist zwar zutreffend, dass durch die Formulierung in dem Artikel von der zuvor erörterten „Laborthese“ gewissermaßen ein Übergang zu der folgenden Aussage erfolgt, wonach Frau X ein vergiftetes Meinungsklima beklage. Dies ändert aber nichts daran, dass der unbefangene Durchschnittsleser die streitgegenständliche und angegriffene Formulierung „Mit Fakten wurde das ... “ [Unterstreichung zur Verdeutlichung nur hier] auf den vorherigen Satz und damit auf die „Laborthese“ bezieht.´

6 b) Die so verstandene Äußerung der Antragsgegnerin stellt ihre subjektive Wertung dar, dass die Behauptung, dass „das Virus nicht aus China, sondern aus einem US-Labor stammt “, nicht durch Fakten unterlegt worden sei. Bei der Frage, ob eine Aussage oder Behauptung durch Fakten unterlegt wird, handelt es sich um eine subjektive Einschätzung, ob die von dem Antragsteller selbst im Rahmen seiner Rede mitgeteilte Grundlage für seine Behauptung – insbesondere die Interview-Äußerungen von Herrn X – aus Sicht der Antragsgegnerin als faktenmäßige Untermauerung der von dem Antragsteller getätigten Aussage zu bewerten ist oder nicht.

7 Die Kammer vermag insofern der Argumentation des Antragstellers auch aus seinem Schriftsatz vom 18.02.2025 nicht zu folgen, wonach es sich bei der streitgegenständlichen Passage nicht um eine Bewertung, sondern um eine Tatsachenbehauptung handele, die der unbefangene Durchschnittsleser dahingehend verstehe, der Antragsteller habe die entsprechende Behauptung ohne jeglichen Beleg verbreitet. Vielmehr wird durch die streitgegenständliche Formulierung deutlich, dass – nach Auffassung der Antragsgegnerin – von dem Antragsteller im Rahmen seiner Rede keine Fakten genannt worden seien, die die „Laborthese “ unterlegt hätten.

8 Diese Meinungsäußerung hat der Antragsteller hinzunehmen, ohne dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein.

9 aa) Eine dem Antragsteller im Ergebnis günstigere Beurteilung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Meinungsäußerung der Antragsgegnerin über keine oder jedenfalls nicht im Ansatz hinreichende Anknüpfungstatsachen verfügt hätten und es sich damit um „willkürlich aus der Luft gegriffene“ Wertungen gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022, a.a.O., Tz. 28; Kammer, Urt. v. 15.10.2024, a.a.O., m.w.N.). Hieran fehlt es jedoch.

10 Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung der Rede des Antragstellers auf dem Bundesparteitag der Partei „X“ beruht nicht auf offensichtlich unzureichenden Anknüpfungstatsachen und ist davon ausgehend erst recht nicht willkürlich aus der Luft gegriffen.

11 Es ist insofern zwar zutreffend, dass der Antragsteller die „Laborthese“ nicht ohne jegliche Erläuterung oder Begründung geäußert hat, sondern sich insofern auf eine Interview-Äußerung von Herrn X, dem ehemaligen Leiter der US-amerikanischen Seuchenschutzbehörde CDC bezogen hat. Diese Interview-Äußerung stellt jedoch kein „Faktum“ dar, wonach die „Laborthese“ zwingend als zutreffend oder gar erwiesen anzusehen wäre. Vielmehr handelt es sich bei der streitgegenständlichen Bewertung der Antragsgegnerin um eine diesbezügliche Einschätzung, wonach für die „Laborthese“ seitens des Antragstellers keine Fakten genannt worden seien. Die Kammer hält insofern an ihrer mit Verfügung vom 13.02.2025 mitgeteilten Rechtsauffassung fest, wonach auch die Äußerung von Herrn X ihrerseits als Meinungsäußerung einzuordnen ist. Tatsachen, die dem Beweis zugänglich wären, hat der Antragsteller hingegen weder in seiner Rede, noch im hiesigen Verfahren vorgetragen, weswegen es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine zulässige Bewertung der Rede handelt.

12 bb) Abgesehen davon hat der Antragsteller die streitgegenständliche Berichterstattung über seine Rede auch deshalb hinzunehmen, weil er sich mit seiner dortigen Rede selbst und freiwillig an einer gesellschaftspolitisch überaus relevanten öffentlichen Diskussion beteiligt hat. Im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung muss aber auch eine echte Diskussion möglich sein, wobei derjenige, der sich wie der Antragsteller in die öffentliche Diskussion einschaltet, grundsätzlich auch scharfe oder sogar unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinzunehmen hat, wenn sie sein Ansehen mindern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17. September 2012 –1 BvR 2979/10, GRUR 2013, 193, Tz. 35). Diese allgemeine Wertung beansprucht für den als freien Journalisten und Mitherausgeber des Online-Magazins „X“ tätigen Antragsteller, der über die Möglichkeit verfügt, sich im Meinungskampf mit der Antragsgegnerin seinerseits im Rahmen einer Folgeberichterstattung effektiv öffentlich zu Wehr zu setzen, besondere Geltung (vgl. BVerfG, Beschl v. 17.9.2012, a.a.O.; Kammer, Urt. v. 10.10.2024 – 27 O 546/23, GRUR-RS 2024, 28943, Tz. 40 m.w.N.; Beschl v. 31.10.2024, a.a.O., Tz. 13).

13 3. Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller schon aus diesen Gründen kein Verfügungsanspruch zusteht und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung daher zurückzuweisen ist, bedürfen die weiteren von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19.02.2025 aufgeworfenen Fragen nach der Erkennbarkeit des Antragstellers sowie der möglicherweise fehlerhaften Bezeichnung der Antragsgegnerin, keiner abschließenden Entscheidung der Kammer.

14 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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