LG Berlin I Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, 2025-01-16, BGW1 WiL 4/24

BGW1 WiL 4/24Tribunale cantonale16 gen 2025

Regest

Zu den Voraussetzungen einer berufsaufsichtlichen Zwangsgeldfestsetzung: Vollstreckbarkeit des zugrundeliegenden Vorlageverlangens.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29)

Testo completo

LG Berlin I Kammer für Wirtschaftsprüfersachen — BGW1 WiL 4/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-16

Aktenzeichen: BGW1 WiL 4/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2025:0116.BGW1WIL4.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 1 VwVG, § 11 VwVG, § 13 Abs 2 VwVG, § 62a Abs 1 S 1 WiPrO, § 62a Abs 1 S 2 WiPrO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer berufsaufsichtlichen Zwangsgeldfestsetzung: Vollstreckbarkeit des zugrundeliegenden Vorlageverlangens.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29)

Orientierungssatz

Bei dem Vorlageersuchen nach § 62 Abs. 1 S. 2 WPO handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der nach erfolglosem Widerspruch mit der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO anfechtbar ist (Anschluss VG Berlin, Urteil vom 24. November 2011 - 16 K 313.10).(Rn.30)

Tenor

I. Der Bescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 31. Juli 2024 zu deren Aktenzeichen BA/R/22/47/930 wird aufgehoben.

II. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die der Antragstellerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich als betroffene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen die berufsaufsichtliche Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Wirtschaftsprüferkammer (im Folgenden: WPK).

2 Mit Bescheid vom 17. November 2023 forderte die WPK die Antragstellerin als Abschlussprüferin und Eigentümerin der Arbeitsunterlagen zur Vorlage der Arbeitspapiere für die Jahresabschlussprüfungen zum 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018 sowie die Nachtragsprüfung zum 31. Dezember 2018 der A. AG bis zum 6. Dezember 2023 auf und drohte ihr für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die Androhung des Zwangsgeldes die gerichtliche Entscheidung beantragt werden könne, nicht jedoch eine Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen das Vorlageverlangen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 20. November 2023 zugestellt.

3 Mit Bescheid vom 27. Februar 2024 setzte die WPK wegen Nichterfüllung des Vorlageverlangens ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro gegen die Antragstellerin fest. Dieses wurde am 3. April 2024 beglichen.

4 Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 forderte die WPK die Antragstellerin erneut zur Vorlage der Arbeitspapiere, nun innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, auf und drohte für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- Euro an. Dem am 11. Mai 2024 zugestellten Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die nur den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung des Zwangsgelds umfasste.

5 Mit Bescheid vom 31. Juli 2024 setzte die WPK gegen die Antragstellerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro fest. Der Bescheid wurde am 2. August 2024 zugestellt und enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung nur betreffend die Festsetzung des Zwangsgelds.

6 Mit Fax- und E-Mail-Schreiben vom 2. September 2024 an die WPK hat die Antragstellerin die Entscheidung der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin I gegen die Festsetzung des Zwangsgelds gemäß Schreiben vom 31. Juli 2024 beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die WPK Unmögliches verlange. Die verlangten Arbeitspapiere seien nicht auffindbar und offensichtlich bei einer Vernichtungsaktion für Altakten irrtümlich vernichtet worden.

7 Mit Schreiben vom 6. September 2024 hat die WPK die Antragstellerin um die Beantwortung verschiedener Fragen und Vorlage aussagekräftiger Nachweise zur Lagerung, Speicherung und Vernichtung der Unterlagen und Daten bis 30. September 2024 gebeten, damit die Begründetheit des Antrags beurteilt werden könne.

8 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 hat die WPK mitgeteilt, dass ihr Vorstand entschieden habe, dem Antrag nicht abzuhelfen, weil die behauptete irrtümliche Vernichtung der Arbeitspapiere und damit die Unmöglichkeit ihrer Vorlage nicht glaubhaft gemacht worden sei, und die Sache der erkennenden Kammer vorgelegt.

9 Die Kammer hat mit Verfügung vom 20. November 2024 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig sein dürfte, da es an der Vollstreckbarkeit der Grundverfügung im Bescheid vom 8. Mai 2024 fehlen dürfte.

10 Die WPK hat im Wesentlichen dahingehend Stellung genommen, dass ihres Erachtens entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin in dessen Urteil vom 3. April 2018 – 22 K 21.16 ein Mitwirkungsverlangen nach § 62 WPO nicht als Verwaltungsakt isoliert anfechtbar sei. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus der Anfechtbarkeit der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nach § 62a Abs. 3 WPO und dem Fehlen einer entsprechenden Regelung für Auskunfts- und Vorlageverlangen in § 62 WPO. Andernfalls käme es zu einer Rechtswegaufspaltung, die nicht gewollt sein könne, und das in § 62 Abs. 3 WPO geregelte Rechtsmittel wäre weitgehend bedeutungslos, weil die Entscheidung über die Rechts- und Verhältnismäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung oder -festsetzung bestenfalls zweitrangig und vergleichsweise unwichtig sei. Die Annahme sei unplausibel, dass der Gesetzgeber die Rechtmäßigkeit eines Vorlageverlangens durch das sachfremde Verwaltungsgericht anstatt das sachlich kompetente Berufsgericht überprüfen lassen wolle. Im Übrigen lasse sich der Begründung zur Einführung des § 62a WPO (BT-Drs. 15/1241, Seite 39) entnehmen, dass die Nichtbefolgung eines Mitwirkungsverlangens unmittelbar ‒ und nicht erst nach dessen Bestandskraft ‒ eine Berufspflichtverletzung darstelle, gegen die bis zur Einführung des § 62a WPO nur im Rahmen der Berufsaufsicht, also im Zweifel mit der Verhängung einer Rüge, habe vorgegangen werden können, welche durch § 62a WPO habe entlastet werden sollen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber lediglich eine Spezialregelung und einen neuen Rechtsweg zu einem anderen Gericht habe schaffen wollen, weil die Verhängung eines Zwangsgelds auch schon zuvor nach den Regeln des VwVG möglich gewesen wäre.

II.

11 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung vom 31. Juli 2024 ist begründet, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

12 1. Der nach § 62a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs. 1 WPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben.

13 2. Der Antrag ist auch begründet, denn die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung vom 31. Juli 2024 ist rechtswidrig.

14 Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob die Behauptung der Antragstellerin zutrifft und das durch die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung zu vollstreckende Vorlageverlangen nichtig ist, weil es infolge einer Vernichtung der verlangten Unterlagen nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), denn jedenfalls die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 VwVG sind nicht erfüllt.

15 a) Nach § 62a Abs. 1 Satz 1 WPO kann die WPK gegen ihre Mitglieder, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen, um sie zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 62 Abs. 1 bis 3 WPO anzuhalten. Dabei handelt es sich um keine Strafmaßnahme, sondern ein Beugemittel, das der Vollstreckung von Mitwirkungsverlangen nach § 62 Abs. 1 WPO, also der Erzwingung der aufsichtsbehördlich angeordneten Mitwirkungspflichten dient (vgl. nur Krauß, in: WPO, 4. Auflage 2022, § 62a Rn. 2, 5 f.). Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Nichtbefolgung des Mitwirkungsverlangens zugleich daneben als Berufspflichtverletzung mit einer Aufsichtsmaßnahme nach § 68 Abs. 1 WPO zu ahnden (vgl. Krauß, a. a. O., Rn. 5, § 62 Rn. 21).

16 § 62a Abs. 1 und 2 WPO enthält besondere Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes durch die WPK und stellt eine Spezialregelung gegenüber § 11 VwVG dar (vgl. Krauß, a. a. O.; auch BT-Drs. 15/241, Seite 39). Die allgemeinen Grundsätze für die Anwendung von Verwaltungszwang, namentlich die in § 6 Abs. 1 VwVG bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen, bleiben daher daneben bestehen. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (nur dann) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist, wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

17 Für die Vollstreckbarkeit einer behördlichen Anordnung kommt es dementsprechend nicht auf deren Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit an (vgl. nur Lemke, in: Danker/Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 18 Rn. 24). Ist eine solche Anordnung bestandskräftig geworden, ist sie im Verfahren nach § 62a Abs. 3 WPO regelmäßig als tauglicher Vollstreckungstitel zu behandeln, sodass dort nur noch über die Frage etwaiger sonstiger Vollstreckungshindernisse bzw. des Wegfalls der Vollstreckungsvoraussetzungen zu entscheiden ist (Lemke, a. a. O., Rn. 15). Die Wirksamkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts selbst hingegen muss und kann nur beseitigt werden, indem dieser selbst mit den weitergehenden Rechtsbehelfen der VwGO angegriffen wird, wozu dem Betroffenen bis zur Bestandskraft die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und – bei einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage – die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zur Verfügung stehen (vgl. Lemke, a. a. O., Rn. 12 f.).

18 Diese Trennung von behördlichem Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren stellt einen tragenden Grundsatz des gesamten Verwaltungsvollstreckungsrechts dar (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31/81, NJW 1984, 2591 f., 2592), der nicht nur für die Vollstreckung durch die Behörden des Bundes gilt, sondern auch in den Vollstreckungsgesetzen der Länder angelegt ist (vgl. etwa § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln, Art. 19 VwZVG). Gesetzliche Regelungen, nach denen dieser für berufsaufsichtliche Behörden nicht gelten soll, sind nicht ersichtlich.

19 b) Die abweichende Rechtsauffassung der WPK, wonach die im VwVG normierten Vollstreckungsgrundsätze keine Anwendung finden, weil das Vorlageersuchen selbst gar nicht angefochten und dessen Rechtmäßigkeit nur anlässlich eines Antrags nach § 62a Abs. 3 WPO vom Berufsgericht als inzidente Vorfrage mitgeprüft werden könne, ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.

20 aa) Nach § 62a Abs. 3 WPO kann die Entscheidung des Gerichts gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes beantragt werden, mithin gegen behördliche Maßnahmen, die der Vollstreckung der Auskunfts- bzw. Vorlageanordnung dienen. Nur für deren Kontrolle enthält die Vorschrift eine abweichende Sonderzuweisung an das Landgericht Berlin I – Kammer für Wirtschaftsprüfersachen.

21 Die Norm ist damit zugleich lex specialis zu den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, nach denen auch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes als Verwaltungsakt der Widerspruch und die Anfechtungsklage statthaft sind (vgl. nur Lemke, a. a. O., § 14 Rn. 4, § 18 Rn. 17), und zur Vorschrift des § 18 Abs. 1 VwVG, die ergänzend bestimmt, dass auch gegen die Androhung eines Zwangsmittels die gegen den Verwaltungsakt zulässigen Rechtsmittel statthaft sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. In Abgrenzung dazu sieht § 62a Abs. 3 WPO einen speziellen Rechtsbehelf zum Berufsgericht vor, das – nach erfolglosem Abhilfeverfahren bei der das Zwangsmittel androhenden oder festsetzenden Stelle (§ 62a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO) – in einem dem strafprozessualen Beschwerdeverfahren entsprechenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen ohne mündliche Verhandlung und unanfechtbar (§ 62a Abs. 3 Satz 7 WPO) im Beschlusswege entscheidet. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens- und -gerichtlichen Vorschriften zur Anfechtung berufsaufsichtlicher Maßnahmen im Vorfeld der Vollstreckung unberührt.

22 Aus dem Fehlen einer § 62a Abs. 3 WPO entsprechenden Zuweisung der gerichtlichen Kontrolle des Vorlageersuchens an das Berufsgericht folgt daher gerade, dass diese – wie schon bisher – weiterhin durch die Verwaltungsgerichte erfolgt. Der von der WPK gezogene gegenteilige Schluss, diesen sei die Kontrolle solcher Ersuchen entzogen worden, findet im Gesetz keine Stütze.

23 bb) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Ihr lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass ein – von der WPK vertretener – Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Vorlageersuchen und deren Übertragung auf die Berufsgerichtsbarkeit gewollt gewesen wäre.

24 Die Einführung des § 62a Abs. 3 WPO diente stattdessen einer Angleichung an die Vorschrift des § 57 BRAO und sollte die Berufsaufsicht entlasten, indem sie von der Vollstreckung des Zwangsgeldes befreit wurde (vgl. BT-Drs. 15/1241, Seite 39), welche nach § 62a Abs. 4 Satz 2 WPO infolge des zugleich eingefügten § 61 Abs. 3 Satz 1 WPO seither durch das zuständige Hauptzollamt erfolgt (vgl. Schwoy, in: Hense/Ulrich, a. a. O., § 61 Rn. 37). Diese Entlastung sowie der Zweck des § 62a Abs. 1 WPO, die Betroffenen zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten, werden auch bei Beachtung der in § 6 VwVG normierten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erreicht.

25 cc) Der Vergleich mit dem Berufsaufsichtsrecht der Rechtsanwälte im Übrigen spricht dabei ebenfalls gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe die Anfechtbarkeit von Vorlageersuchen beseitigen wollen, denn deren Kontrolle ist dort gerade dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgebildet. Eine Beschränkung des Rechtsschutzes auf eine bloß inzidente Prüfung eines Vorlageersuchens im Rahmen der Überprüfung seiner Vollstreckung gibt es auch dort gerade nicht.

26 Zwar ist auch dort ein besonderer berufsgerichtlicher Rechtsbehelf normiert, der gegen die Androhung oder die Festsetzung des der Vollstreckung des Vorlageersuchens nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO dienenden Zwangsgeldes nach § 57 Abs. 3 BRAO statthaft ist und eine Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vorsieht. Diesem Rechtsbehelf unterfällt allerdings – entsprechend den Vorschriften der WPO – das Vorlageersuchen selbst nicht. Vielmehr kommt dem Anwaltsgerichtshof eine ergänzende erstinstanzliche Auffangzuständigkeit für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen nach § 112a Abs. 1 BRAO zu, sodass der Betroffene gegen das Vorlageersuchen selbst die gerichtliche Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof beantragen kann (vgl. Remmertz, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Auflage 2024, § 56 Rn. 51). Dieser ist – anders als das in berufsgerichtlichen Fragen regelmäßig erstinstanzlich zuständige Anwaltsgericht (§ 118 Abs. 1 BRAO) – auf Ebene des Oberlandesgerichts angesiedelt. Dementsprechend steht der Anwaltsgerichtshof bei solchen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, über die nicht etwa entsprechend den (Beschwerde-) Verfahrensvorschriften der StPO, sondern nach der VwGO zu verhandeln ist, einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO). Seine Entscheidung ergeht dabei auch nicht durch unanfechtbaren Beschluss, sondern regelmäßig nach mündlicher Verhandlung durch Urteil (§ 101 Abs. 1 Satz 1, § 107 VwGO), gegen das die – zulassungsbedingte – Berufung zum Bundesgerichtshof statthaft ist (§ 112a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAO).

27 c) Die Zwangsgeldfestsetzung vom 31. Juli 2024 ist rechtswidrig, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 VwVG für den zugrundeliegenden Verwaltungsakt vom 8. Mai 2024 nicht vorliegen.

28 aa) Die angefochtene Zwangsmittelfestsetzung dient der Vollstreckung des mit Bescheid vom 8. Mai 2024 angeordneten Vorlageersuchens, sodass dahinstehen kann, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen für das bereits mit Bescheid vom 17. November 2023 angeordnete Ersuchen vorliegen. Denn der Bescheid vom 8. Mai 2024 enthält eine eigenständige Anordnung zur Mitwirkung und stellt sich nicht als bloße, auf die vorausgegangene Anordnung bezogene wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsgehalt dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 WB 33.15, BeckRS 2016, 44564 Rn. 35; VGH München, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 8 CS 21.2294, BeckRS 2022, 3159 Rn. 16 ff.). Dies folgt nicht allein aus dessen Bezeichnung als Bescheid und der Formulierung, wonach mit ihm die Antragstellerin zur Vorlage aufgefordert wird, was bei rein formaler Betrachtung eine hoheitliche Anordnung indiziert, sondern vor allem aus der darin enthaltenen eigenständigen Regelung einer neuen Fristsetzung.

29 bb) Das Vorlageersuchen vom 8. Mai 2024 ist nicht vollstreckbar, denn es ist nicht unanfechtbar, und Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen hätten mangels angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung.

30 (1) Bei dem Vorlageersuchen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 WPO handelt es sich um einen den Betroffenen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, der – nach erfolgloser Einlegung von Widerspruch und Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO – verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. November 2011 – 16 K 313.10, juris Urteil vom 17. September 2010 – 16 K 320.09, juris; Krauß, a. a. O., § 62 Rn. 95; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2024 – OVG 12 L 12/24). An der für einen Verwaltungsakt maßgeblichen Regelungswirkung fehlt es dabei nicht etwa deshalb, weil die Mitwirkungspflichten von Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften gesetzlich bestimmt sind, denn sie werden erst durch die behördliche Anordnung im Einzelfall konkretisiert (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2010 – 16 K 246.09, BeckRS 2010, 56855).

31 (2) Das Vorlageersuchen vom 8. Mai 2024 ist nicht bestandskräftig, denn die Rechtsbehelfsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die in jenem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung umfasste nur den gegen die dort unter Ziffer 2. enthaltene Zwangsgeldandrohung statthaften Rechtsbehelf zum Berufsgericht. Es fehlte eine Belehrung über den für die Anfechtung des Vorlageverlangens statthaften Rechtsbehelf des Widerspruchs (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat und die Anfechtung binnen Jahresfrist möglich ist (§§ 58, 70 VwGO).

III.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 4 Satz 1, § 127 WPO, § 467 Abs. 1 StPO.

IV.

33 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 62a Abs. 3 Satz 7, § 127 WPO, § 464 Abs. 3 Satz 1 Satzhälfte 2 StPO).

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