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27 O 351/24 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-01-23, 27 O 351/24 eV
27 O 351/24 eVTribunale cantonale23 gen 2025
Im Falle eines prozessualen Anerkenntnisses steht es der Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten des Antragsgegners nicht entgegen, wenn ein vorgerichtlich als Unterlassungsschuldner in Anspruch genommenes Medienunternehmen einer an einem Samstag eingegangenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht innerhalb einer einen Tag später am Sonntag ablaufenden Abhilfefrist nachkommt und der Unterlassungsgläubiger bereits zwei Tage nach Eingang der Unterlassungsaufforderung am Montag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Medienunternehmen rechtshängig macht.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2025-01-23
Aktenzeichen: 27 O 351/24 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0123.27O351.24.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Normen: § 93 ZPO, § 307 S 1 ZPO
Im Falle eines prozessualen Anerkenntnisses steht es der Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten des Antragsgegners nicht entgegen, wenn ein vorgerichtlich als Unterlassungsschuldner in Anspruch genommenes Medienunternehmen einer an einem Samstag eingegangenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht innerhalb einer einen Tag später am Sonntag ablaufenden Abhilfefrist nachkommt und der Unterlassungsgläubiger bereits zwei Tage nach Eingang der Unterlassungsaufforderung am Montag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Medienunternehmen rechtshängig macht.(Rn.5)
I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, teilweise zu vollziehen an der Geschäftsführung, auferlegt,
es zu unterlassen,
die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
X
Sowie
das nachfolgende Foto zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
X
so wie geschehen seit dem 28.12.2024 unter X.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
1 Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.1.2025 den Anspruch des Antragstellers anerkannt hat, war gemäß § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig (vgl. Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 307 Rn. 2 m.w.N.).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO, der auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung findet (vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 93 Rz. 8 m.w.N.). Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und der Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hat.
3 So liegt der Fall hier:
4 Die Antragsgegnerin hat keine Veranlassung zur Geltendmachung des einstweiligen Verfügungsantrags gegeben.
5 Der Beklagte gibt zur Klageerhebung nur dann Veranlassung, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. 22.10.2015 - V ZB 93/13, MDR 2016, 232, juris Tz. 19; Herget in: Zöller, a.a.O., § 93 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Der Klageanlass hängt in der Regel - und auch hier - davon ab, dass vor Klageerhebung eine Abmahnung, Mahnung oder Aufforderung gegenüber dem Beklagten erfolgt ist (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 8), wobei eine in diesem Rahmen gesetzte Frist angemessen sein muss (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.10. 2020 – 12 W 24/20, juris Rn. 7).
6 Gemessen daran durfte der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch nicht davon ausgehen, er würde nicht ohne Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zu seinem Recht kommen. Denn zwischen der am Samstag, dem 28.12.2024, bei der Antragsgegnerin eingegangenen Abmahnung und der Einreichung des streitgegenständlichen und am 30.12.2024 um 13:08 Uhr bei Gericht eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lagen allenfalls zwei Tage, während der Abstand zwischen dem Eingang der Abmahnung bei der Antragsgegnerin und dem Ablauf der bis zum 29.12.2024 gesetzten Abhilfefrist sogar lediglich einen Tag betrug. Beide Zeitspannen waren jedenfalls wegen des Eingangs der Abmahnung im Verlaufe des Wochenendes nicht ausreichend lang bemessen, um der Antragsgegnerin die erforderliche rechtliche und tatsächliche Prüfung sowie eine vorgerichtliche Beantwortung des Unterlassungsbegehren zu ermöglichen. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung um eine Verwechslung des Antragstellers mit einer anderen Person gehandelt haben soll.
7 Das Anerkenntnis der Antragsgegnerin ist auch sofort i.S.d § 93 ZPO erfolgt. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Anerkennende die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrnimmt (vgl. KG, Beschl. v. 6. 10. 2006 - 5 W 205/06, NJW-RR 2007, 648, 649). Hat das Gericht dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, ist das Anerkenntnis grundsätzlich „sofort“ i.S.d. § 93 ZPO, wenn es innerhalb der gerichtlich gesetzten oder auf Antrag verlängerten Frist erklärt wird (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, § 93 Rz. 99 m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt:
8 Die Antragsgegnerin hat vorliegend ihr Anerkenntnis zwar erst im Schriftsatz vom 14.01.2025 erklärt und damit formal nach Ablauf der mit Verfügung vom 02.01.2025 gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme binnen dreier Arbeitstage. Dies war jedoch die erste sich ihr bietende prozessuale Möglichkeit. Denn sie hat Kenntnis vom Inhalt der wegen eines gerichtlichen Versehens zunächst nicht zugestellten Antragsschrift erst infolge der am 09.01.2025 gewährten Akteineinsicht erlangt und bereits mit Schriftsatz vom14.01.2025 ihr Anerkenntnis erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war der von der Kammer gesetzte Zeitraum zur Stellungnahme von drei Arbeitstagen aber noch nicht abgelaufen, da der Fristlauf erst durch die vollständige Kenntnisnahme der Antragsschrift und ihrer Anlagen in Gang gesetzt worden ist.
9 Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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