LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-01-14, 27 O 322/24 eV

27 O 322/24 eVTribunale cantonale14 gen 2025

Regest

1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch ohne Angabe der Wohnadresse des Antragstellers zulässig, wenn der Angabe einer Anschrift schutzwürdige Gründe des Antragstellers für eine Geheimhaltung entgegen stehen. (Rn.12) 2. Ist der Antragsteller einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über seine Privatsphäre ausgesetzt, hat er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Wohnanschrift jedenfalls in den Gerichtsverfahren geheim bleibt, in denen er sich gegen die seine Privatsphäre betreffende Berichterstattung - mit Erfolg - zur Wehr setzt und bei denen für den Fall der Adressangabe nicht auszuschließen ist, dass die vom Prozessgegner erlangten Informationen über die Adresse Gegenstand von journalistischen Folgerecherchen oder einer späteren Berichterstattung durch den Prozessgegner selber oder Dritter werden. Dieses Geheimhaltungsinteresse ist allenfalls dann unzureichend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller unter der von ihm statt der Wohnadresse angegebenen c/o-Anschrift nie anzutreffen ist oder er sich einer etwaigen prozessualen Kostentragungspflicht später entziehen wird. (Rn.13)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 322/24 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-14

Aktenzeichen: 27 O 322/24 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0114.27O322.24EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22f KunstUrhG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch ohne Angabe der Wohnadresse des Antragstellers zulässig, wenn der Angabe einer Anschrift schutzwürdige Gründe des Antragstellers für eine Geheimhaltung entgegen stehen. (Rn.12)

  2. Ist der Antragsteller einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über seine Privatsphäre ausgesetzt, hat er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Wohnanschrift jedenfalls in den Gerichtsverfahren geheim bleibt, in denen er sich gegen die seine Privatsphäre betreffende Berichterstattung - mit Erfolg - zur Wehr setzt und bei denen für den Fall der Adressangabe nicht auszuschließen ist, dass die vom Prozessgegner erlangten Informationen über die Adresse Gegenstand von journalistischen Folgerecherchen oder einer späteren Berichterstattung durch den Prozessgegner selber oder Dritter werden. Dieses Geheimhaltungsinteresse ist allenfalls dann unzureichend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller unter der von ihm statt der Wohnadresse angegebenen c/o-Anschrift nie anzutreffen ist oder er sich einer etwaigen prozessualen Kostentragungspflicht später entziehen wird. (Rn.13)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 1 BvR 1203/99.(Rn.12)

Tenor

A. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Komplementärin, untersagt,

I.

In Bezug auf den Antragsteller zu 1.) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„X

Ist es die große Liebe?

Schluss mit den Lügen!

Die Wahrheit über die X in seinem Haus“

„Im X in X sollen X und X sich kennengelernt haben“

„Doch sein Herz gehört keiner unserer bekanntesten X. (...) Er lebt mit einer anderen Frau unter einem Dach: mit der schönen X. Ob es die große Liebe ist? Die beiden kennen sich schon ewig. Aber der X bekennt sich nicht offiziell zu ihr. Doch jetzt muss endlich Schluss sein mit den Lügen! Die Wahrheit über X ist doch auch nichts, was man verheimlichen muss. [Sie hat lange in einem X gearbeitet.] Dort sollen sich der X und sie kennengelernt haben. (...) Seit über X sollen die beiden ein Paar sein. Das Management von X wollte die Beziehung gegenüber unserer Redaktion auf Anfrage nicht bestätigen. (...) In der X sind die X Frau und ihr berühmter Freund längst Gesprächsthema Nr. 1. Sogar über Aktivitäten für ein romantisches Wochenende, wie zum Beispiel eine Tour mit X, oder eine mögliche Hochzeitslocation wird getuschelt. Gesehen hat man das Paar noch nicht. Aber der Bürgermeister freut sich schon auf einen Besuch, „auch wenn der X sich noch nicht persönlich vorgestellt hat".“

wie in der X vom X auf der Titelseite bzw. Seite X unter der Überschrift „X“ geschehen.

II.

in Bezug auf die Antragstellerin zu 2)

a.

das Bildnis, veröffentlicht auf der Titelseite der „X vom X (Abbildung X neben Schlagzeile „X“) erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

b.

das Bildnis, veröffentlicht auf Seite X der „X“ Nr. X vom X („Sie kauft Blumen ...“) erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten

zu lassen:

a.

„X

Ist es die große Liebe?

Schluss mit den Lügen!

Die Wahrheit über die schöne X seinem Haus“

3 b.

„Sie kauft Blumen, wohnt längst bei X in seinem Haus am X

c.

„Im X sollen X und X sich kennengelernt haben“

d.

„Doch sein Herz gehört keiner unserer bekanntesten X. (...) Er lebt mit einer anderen Frau unter einem Dach: mit der schönen X. Ob es die große Liebe ist? Die beiden kennen sich schon ewig. Aber der X bekennt sich nicht offiziell zu ihr. Doch jetzt muss endlich Schluss sein mit den Lügen! Die Wahrheit über X ist doch auch nichts, was man verheimlichen muss. [Sie hat lange in einem X gearbeitet.] Dort sollen sich der X und sie kennengelernt haben. (...) Seit über X sollen die beiden ein Paar sein. Das Management von X wollte die Beziehung gegenüber unserer Redaktion auf Anfrage nicht bestätigen. (...) In der X sind die X Frau und ihr berühmter Freund längst Gesprächsthema Nr. 1. Sogar über Aktivitäten für ein romantisches Wochenende, wie zum Beispiel eine Tour mit X, oder eine mögliche Hochzeitslocation wird getuschelt. Gesehen hat man das Paar noch nicht. Aber der Bürgermeister freut sich schon auf einen Besuch, „auch wenn der X sich noch nicht persönlich vorgestellt hat".“

wie in der X vom X auf der Titelseite bzw. Seite unter der Überschrift „X“ geschehen.

B.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über von den Antragstellern geltend gemachte Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer sie betreffenden Presseberichterstattung. Der Antragsteller zu 1) ist X, die Antragstellerin zu 2) hingegen in der Öffentlichkeit unbekannt. Die Antragsgegnerin verlegt u.a. die Zeitschrift „X“.

2 Am 6. November 2024 veröffentlichte die Antragsgegnerin unter der Überschrift „X“ einen auf dem Titelbild zusätzlich beworbenen und bebilderten Artikel in der „X“. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Veröffentlichung wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen. Nachdem die Antragsteller die Antragsgegnerin zunächst erfolglos außergerichtlich zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert haben, verfolgen sie ihre Ansprüche nunmehr im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fort.

3 Sie sind der Auffassung, die angegriffene Berichterstattung sei unzulässig, da sie persönlichkeitsrechtsverletzend sei.

4 Die Antragsteller beantragen,

5 wie erkannt.

6 Die Antragsgegnerin beantragt,

7 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

8 Der Antrag sei bereits unzulässig, da es an einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers fehle. Die Berichterstattung sei wegen des hohen Berichterstattungsinteresses an der Person des Antragstellers zu 1) zulässig. Die Antragsteller könnten die begehrte Unterlassung auch deshalb nicht verlangen, weil es an einem Verfügungsgrund fehle. Diesen hätten die Antragsteller durch zu langes Zuwarten bis zur Antragstellung selbst widerlegt.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Den Antragstellern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. 22 f. KUG, Art 1. Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, da die angegriffene Wort- und Bildberichterstattung sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

11 Der Verfügungsantrag ist zulässig. Gemäß dem hier entsprechend anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Antragsschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Im Hinblick auf die Zustellung ist grundsätzlich neben der vollständigen Bezeichnung der Parteien auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (einschließlich Straße und Hausnummer) notwendig. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Antragstellers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen (BGH, Urt. v. 6.4.2022 - VIII ZR 262/20, juris Tz. 13).

12 Die Angabe einer c/o-Anschrift durch den Antragsteller zu 1) genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Antragsteller zu 1) ist hinreichend identifizierbar. Die Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers zu 1) dürfen im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Die angegebene Anschrift muss nicht zwingend die Wohnanschrift sein. Der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist vielmehr dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (BGH, Urt. v. 6.4.2022, a.a.O., Tz. 15). Dafür kann auch eine andere Anschrift genügen, wenn es sich dabei um eine Anschrift handelt, unter die Partei mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist, ohne dass es darauf ankäme, wie oft sie sich dort aufhält. Außerdem können Ausnahmen gemacht werden, wenn der Angabe einer Anschrift schutzwürdige Belange entgegenstehen wie etwa schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99, juris Tz.1 BGH, Urt. v. 6.4.2022, a.a.O, Tz. 14).

13 Der Antragsteller zu 1) ist aus den nachfolgenden Gründen einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über seine Privatsphäre ausgesetzt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Adresse jedenfalls in den Gerichtsverfahren geheim bleibt, in denen er sich gegen die seine Privatsphäre betreffende Berichterstattung - mit Erfolg - zur Wehr setzt und bei denen für den Fall der Adressangabe nicht auszuschließen ist, dass die vom Prozessgegner erlangten Informationen über die Adresse Gegenstand von journalistischen Folgerecherchen oder einer späteren Berichterstattung durch den Prozessgegner selber oder durch Dritter werden (vgl. Kammer, Urt. v. 12.11.2024 - 27 O 296/24 eV, GRUR-RS 2024, 31989 Tz. 9). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine der Antragsgegnerin günstigere Beurteilung wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antragsteller zu 1) unter der angegebenen Adresse nie anzutreffen wäre oder er sich einer etwaigen prozessualen Kostentragungspflicht entziehen würde. Dafür jedoch ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

14 Der Antrag ist auch begründet.

15 Die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung verletzt die Antragsteller in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

16 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerinnen zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).

17 In dieser Abwägung kommt es maßgeblich darauf an, welche Sphäre des Betroffenen tangiert wird. So schützt die Privatsphäre in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. In diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen. Die Privatsphäre umfasst vielmehr alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 9 m.w.N.).

18 Davon ausgehend ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon deshalb begründet, weil die Antragsteller es nicht hinzunehmen haben, dass ihre angebliche derzeitige Liebesbeziehung zum Anlass einer Wort- und Bildberichterstattung über ihre Person und die ihrer besonders geschützten Privatsphäre zuzuordnenden Geschehnisse genommen wird (vgl. Kammer, Urt. v. 12.11.2024, a.a.O., Tz. 17 ff.).

19 Die Privatsphäre ist anders als die Intimsphäre zwar nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Dabei fallen nicht nur „wertvolle” Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; sie umfasst auch die sog. Unterhaltungs- und Sensationspresse und besteht damit auch für Mitteilungen, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29.6.1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, juris Tz. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Deshalb ist es auch bei sog. „public figures“ von Bedeutung, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts und der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 13/06, AfP 2007, 121, juris Tz. 21). Eine Berichterstattung, in der eine der Öffentlichkeit bislang nicht offen gelegte Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 2.8.2022 - VI ZR 26/21, ZUM 2022, 820, juris Tz. 23).

20 Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen der Antragsteller die der Antragsgegnerin. In dem von der Antragsgegnerin veröffentlichten Artikel werden Informationen über private Angelegenheiten der Antragsteller erörtert, indem von ihrer angeblichen Liebesbeziehung und den Einzelheiten der angeblich neu begründeten Beziehung berichtet wird, zu der sie sich in der Öffentlichkeit bislang nicht geäußert haben. Hierdurch wird in ihre Privatsphäre eingegriffen, ohne dass dieser Eingriff durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt wäre, und zwar selbst dann, wenn es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handeln würde.

21 Denn die Antragstellerin zu 2) selbst ist in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt, weshalb ein originär ihr gegenüber bestehendes Informationsinteresse nicht gegeben ist. Die Prominenz des Antragstellers zu 1) rechtfertigt den Eingriff in die Privatsphäre beider Antragsteller ebenso wenig. Zwar kann sich in den Fällen, in denen wie hier kein originäres Informationsinteresse an der Berichterstattung über die Antragstellerin zu 2) besteht, ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung betroffenen Anspruchsteller besteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2022 - VI ZR 141/21, GRUR 2022, 1366 Tz. 57; Urt. v. 5.12.2023 - VI ZR 1214/20, GRUR 2024, 559 Tz. 24). Aber es fehlt auch beim Antragsteller zu 1) an einem solchen öffentlichen Berichterstattungsinteresse von hinreichenden Gewicht, auch wenn die Prominenz eines Betroffenen und eine damit einhergehende Leitbild- und Kontrastfunktion grundsätzlich geeignet sein können, mediale Eingriffe in die Privatsphäre des Betroffenen zu rechtfertigen.

22 Denn Voraussetzung für die Rechtfertigung eines entsprechenden Eingriffs ist eine im Wesentlichen ernsthafte und sachbezogene Berichterstattung über Geschehnisse aus der Privatsphäre des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.6.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Tz. 19; Kammer, Urt. v. 5.12.2024 - 27 O 226/22, GRUR-RS 2024, 27083 Tz. 16). Daran fehlt es hier, da die Berichterstattung der Antragsgegnerin im Wesentlichen nicht über seichte Spekulationen zum Bestehen einer angeblichen Liebesbeziehung der beiden Antragsteller hinausgeht, die sich vollständig in einer bloßen Befriedigung der Neugier der Leser erschöpft.

23 Ein der Antragsgegnerin günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen einer sog. Selbstöffnung des Antragstellers zu 1) ableiten. Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann deshalb dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.6.2018, a.a.O., Tz. 27 ff.).

24 Nach diesen Grundsätzen liegt eine abwägungsrelevante Selbstöffnung des Antragstellers zu 1) nicht vor, auch wenn er in der Vergangenheit eine breite mediale Berichterstattung über sich und seine Privatsphäre zugelassen oder sogar gefördert haben sollte. Denn aus den von der Antragsgegnerin in den Rechtsstreit eingeführten öffentlichen Auftritten des Antragstellers zu 1) lässt sich keine für die streitgegenständliche Berichterstattung erhebliche Selbstöffnung der Privatsphäre ableiten:

25 Zu der Frage der von der Antragsgegnerin gemutmaßten Beziehung zur Antragstellerin zu 2) hat sich der Antragsteller zu 1) unstreitig nicht von sich aus öffentlich geäußert. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1) der Öffentlichkeit vertiefte oder gar intime Einblicke in sein bisheriges Ehe- oder Liebesleben gewährt hätte. Aus seiner vor den Augen einer breiten Öffentlichkeit stattfindenden beruflichen Tätigkeit lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass sich der Kläger grundsätzlich mit einer öffentlichen Erörterung seines Beziehungslebens einverstanden gezeigt hätte. Erst recht hätte eine pauschale Öffnung seines familiären Privatlebens nicht auch eine öffentliche Berichterstattung über seine vermeintliche Liebesbeziehung zur Antragstellerin zu 2) umfasst (vgl. Kammer, Urt. v. 5.12.2024 - 27 O 226/22, GRUR-RS 2024, 37083, Tz. 19).

26 Es kommt hinzu, dass der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen grundsätzlich eng zu ziehen ist und eine Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung ohnehin nicht ohne Weiteres dazu führt, dass nunmehr auch über sämtliche weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urteil v. 18.04.2019, 15 U 156/18, juris Tz. 87 m.w.N.). Selbst wenn jedoch dem bisherigen Verhalten des Antragstellers zu 1) eine Selbstöffnung hinsichtlich seiner vormaligen Beziehungen entnommen werden könnte, führt dies nicht auch zu einer die streitgegenständliche Berichterstattung legitimierenden Selbstöffnung über jede Folge- oder Parallelbeziehung. Das gilt erst recht, wenn die Berichterstattung über das Ob und Wie der angeblichen Folgebeziehung lediglich spekuliert (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138, Tz. 24; Kammer, Urt. v. 5.12.2024, a.a.O. Tz. 20). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

27 Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 8.2.1994 - VI ZR 286/93, juris, Tz. 27). An einer solchen fehlt es.

28 Schließlich ist auch die erforderliche Dringlichkeit für die beantragte einstweilige Verfügung gegeben. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in der Regel und auch hier erst dann, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung zugewartet wird (vgl. Kammer, Urt. v. 12.11.2024, a.a.O., Tz. 29 m.w.N.). Diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum haben die Antragsteller hier nicht überschritten.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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