LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-11-07, 27 S 5/23

27 S 5/23Tribunale cantonale7 nov 2024

Regest

1. Wird ein Betroffener nur hinsichtlich einer reinen Äußerlichkeit (Bart) mit einer nicht rein positiv besetzten historischen Figur verglichen, nicht hingegen hinsichtlich seiner Person oder sonstiger Wesensmerkmale, beschränkt sich die Aussage auf eine optische Beschreibung und ist nicht geeignet, den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen.(Rn.9) 2. Die unwahre Beschreibung eines Kleidungsstils ("der Anwalt mit … den gelegentlich erst ab dem vierten Knopf geschlossenen Hemden"), der von der gesellschaftlichen Konvention abweicht und den Eindruck fehlender Seriosität vermittelt, kann ehrabträglich und rufschädigend sein und einen Richtigstellungsanspruch begründen.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 6. Juni 2023, 6 C 448/22

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 S 5/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-07

Aktenzeichen: 27 S 5/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1107.27S5.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Wird ein Betroffener nur hinsichtlich einer reinen Äußerlichkeit (Bart) mit einer nicht rein positiv besetzten historischen Figur verglichen, nicht hingegen hinsichtlich seiner Person oder sonstiger Wesensmerkmale, beschränkt sich die Aussage auf eine optische Beschreibung und ist nicht geeignet, den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen.(Rn.9)

  2. Die unwahre Beschreibung eines Kleidungsstils ("der Anwalt mit … den gelegentlich erst ab dem vierten Knopf geschlossenen Hemden"), der von der gesellschaftlichen Konvention abweicht und den Eindruck fehlender Seriosität vermittelt, kann ehrabträglich und rufschädigend sein und einen Richtigstellungsanspruch begründen.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 6. Juni 2023, 6 C 448/22

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 06.06.2023, Az. xxxxx unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.261,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.12.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.804,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

2 Die form- und fristgerecht eingelegte und mit Gründen versehene, auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten teilweise, nämlich in Höhe von 1.261,50 €, Erfolg.

3 Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger für den hälftigen Gegenstandswert von 26.666,66 € zu. Hinsichtlich der Aussage „der Anwalt mit […] den gelegentlich erst ab dem vierten Knopf geschlossenen Hemden “ steht ihm - anders als vom Amtsgericht angenommen - ein Richtigstellungsanspruch und damit auch ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Bezüglich der in der Richtigstellung ebenfalls adressierten Aussage „der Anwalt mit […] dem […] Walter-Ulbricht-Bart “ steht dem Kläger hingegen - wie vom Amtsgericht im Ergebnis ebenfalls angenommen - kein Richtigstellungsanspruch zu, da er durch diese Aussage nicht nachhaltig in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist.

4 Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für den vorgerichtlich geltend gemachten Richtigstellungsanspruch einer unwahren Tatsachenbehauptung bedarf, die den Anspruchsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und die eine rechtswidrig fortwirkende Beeinträchtigung verursacht.

5 In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (BGH, Großer Zivilsenat, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 102; BGH Urteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6 und vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 11; BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14 –, BGHZ 203, 239-256, Rn. 13). Der Anspruch auf Richtigstellung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (BGH v. 22.4.2008, VI ZR 83/07, juris Rn. 21). Dagegen kann eine Richtigstellung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist (vgl. BGH v. 22.6.1982, VI ZR 251/80, juris Rn. 12).

6 Damit setzt ein Anspruch auf Richtigstellung einer Äußerung voraus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anspruchstellers durch eine unwahre Tatsachenbehauptung fortdauernd beeinträchtigt ist.

7 Gemessen an diesem Maßstab stand dem Kläger hinsichtlich der Aussage „der Anwalt mit […] den gelegentlich erst ab dem vierten Knopf geschlossenen Hemden “ ein Richtigstellungsanspruch – und somit in der Folge ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – zu (dazu unter b.), nicht hingegen hinsichtlich der Aussage „der Anwalt mit […] dem […] Walter-Ulbricht-Bart “ (dazu sogleich unter a.).

8 a. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in Bezug auf den Kläger erfolgte Beschreibung als „der Anwalt mit […] dem […] Walter-Ulbricht-Bart “ als Meinungs- oder Tatsachenäußerung einzuordnen ist.

9 Es fehlt bereits an der für einen Richtigstellungsanspruch erforderlichen weiterhin bestehenden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung. Denn auch wenn die Aussage als richtigstellungsfähige Tatsachenäußerung einzuordnen und ihrem Inhalt nach unwahr sein sollte, so ginge von ihr keine beeinträchtigende Wirkung für den Kläger aus. Zwar mag Walther Ulbricht jedenfalls für die überwiegende Mehrheit der Leserschaft keine positiv besetzte historische Figur sein. Der Kläger wird jedoch nur hinsichtlich seines Bartes – also anhand einer reinen Äußerlichkeit - mit diesem verglichen, nicht hingegen hinsichtlich seiner Person oder sonstiger Wesensmerkmale. Die Aussage beschränkt sich somit auf eine optische Beschreibung und ist nicht geeignet, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Kläger in der Vergangenheit einen Bart getragen hat, der als Walther-Ulbricht-Bart bezeichnet werden könnte. Insoweit wird ihm eine optische Eigenschaft zugeschrieben, die er unstreitig jedenfalls in der Vergangenheit einmal erfüllt hat.

10 b. Bezüglich der Aussage „der Anwalt mit […] den gelegentlich erst ab dem vierten Knopf geschlossenen Hemden “ geht die Kammer, insoweit anders als das Amtsgericht, davon aus, dass ein Richtigstellungsanspruch des Klägers bestand. Der von dem Kläger als Richtigstellung begehrte Satz „Zudem ist sein Hemd immer nur bis zum zweiten Knopf geöffnet “ ist nicht in einer Weise mehrdeutig, die ihn für den Inhalt einer Richtigstellung disqualifizieren würde.

11 Die Formulierung „bis zu“ begrenzt dem allgemeinen Sprachverständnis nach vor Zahlen einen Wert, über den etwas nicht hinausgeht. Es schließt an der äußersten Grenze etwas ein. So bezeichnet der Satz „Der Zug fährt bis zum Bahnhof München“ die Endhaltestelle; die Formulierung „Ich kann bis zu 4 Stücke Kuchen essen“ bedeutet, dass der Sprechende zwischen 0 und 4 Stücke, aber nicht mehr als 4 Stücke essen wird.

12 Vor diesem Hintergrund bedeutet die Formulierung „bis zum zweiten Knopf geöffnet“, dass entweder der erste, der zweite oder auch gar kein Knopf geöffnet ist. Jedenfalls ist aber der dritte Knopf nicht geöffnet. Dies macht die Aussage zwar mehrdeutig, aber nicht in einer Weise missverständlich, die der vorliegend begehrten Richtigstellung entgegenstünde. Dem allgemeinen Sprachverständnis nach wird die begehrte Richtigstellung auch nicht dadurch unrichtig, dass selbstverständlich beim Vorgang des An- bzw. Ausziehens eines Hemdes mehrere, in der Regel sogar alle Knöpfe des Hemdes geöffnet sein werden. Insoweit bezieht sich die begehrte Richtigstellung eindeutig nur auf die Öffnung der Hemdknöpfe im beruflichen Alltag.

13 Anders als von der Beklagten vorgetragen, hat der Kläger die Unwahrheit der Aussage auch bereits in der ersten Instanz geltend gemacht (vgl. Bl. 14 Bd. 1 d.A.). Der gemäß § 186 StGB analog beweisbelasteten Beklagten ist insoweit kein Beweis für die Wahrheit der Aussage gelungen. Gleichzeitig schließt sich die Kammer auch nicht der Deutung der Beklagten an, wonach durch die angegriffene Aussage lediglich Bezug darauf genommen werden solle, dass der Kläger seine Hemden des Öfteren weit offen trage.

14 Bezüglich der angegriffenen Aussage liegt auch eine weiterhin bestehende Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung vor. Denn anders als vom Amtsgericht angenommen wird durch ein Hemd, das weiter geöffnet ist, als es der gesellschaftlichen Konvention entspricht, ein Eindruck von fehlender Seriosität, jedenfalls aber von einem außerhalb der Norm liegenden Kleidungsstil vermittelt. Der verständige Durchschnittsleser versteht die Aussage auch nicht so, dass unter dem geöffneten Hemd ein T-Shirt getragen wird, sondern denkt bei der Beschreibung an ein weit geöffnetes Hemd mit entblößter Brust. Dies ist unter Berücksichtigung des Berufs des Klägers, der als Anwalt auf das Vertrauen seiner Mandanten und daher in besonderem Maße auf eine seriöse Außendarstellung und Fremdwahrnehmung angewiesen ist, durchaus ehrabträglich und rufschädigend.

15 Der Umstand, dass der Kläger nur einen Anspruch auf einen Teil der von ihm begehrten Richtigstellung hatte, steht einer Kostenerstattung für einen hälftigen Gegenstandswert nicht entgegen. Das im Gegendarstellungsrecht geltende „Alles-oder-nichts-Prinzip“ (vgl. hierzu MüKoBGB/Rixecker, Anh. § 12 Rn. 399 ff.) lässt sich nicht ohne weiteres auf die Richtigstellung übertragen. Denn dieses Prinzip hat seine Begründung darin, dass die Gegendarstellung eine eigene Aussage des Betroffenen darstellt. Er allein darf darüber bestimmen, ob und wie er mit einer Gegendarstellung an die Öffentlichkeit tritt. Ihm dürfen keine Äußerungen zugeschrieben werden, die er so – in vollem Wortlaut – nicht verfasst oder gebilligt hat. Anders steht es aber bei der Richtigstellung, die keine Aussage des Betroffenen, sondern des Medienorgans selbst ist. Insoweit ist die begehrte Richtigstellung ohne weiteres inhaltlich teilbar, sodass der Kläger trotz Unbegründetheit eines Teils der begehrten Richtigstellung einen Anspruch auf die Veröffentlichung des restlichen begründeten Teiles hatte.

16 Ausgehend von einem Gegenstandswert von 26.666,66 € ergibt sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2,13 RVG Nr. 2300 VV sowie der zusätzlichen Auslagenpauschale Nr. 7002 VV der tenorierte Nettobetrag.

17 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

18 6. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.