LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-12-13, 27 O 328/24 eV

27 O 328/24 eVTribunale cantonale13 dic 2024

Regest

1. Die in einem Zeitungsartikel enthaltene Charakterisierung eines Journalisten als „Journalistendarsteller“ stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.(Rn.23) 2. Zur Zulässigkeit der Behauptung, eine Person habe sich in der Vergangenheit „für die Hamas begeistern“ können.(Rn.25)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 328/24 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-13

Aktenzeichen: 27 O 328/24 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1213.27O328.24EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG

Leitsatz

  1. Die in einem Zeitungsartikel enthaltene Charakterisierung eines Journalisten als „Journalistendarsteller“ stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.(Rn.23)

  2. Zur Zulässigkeit der Behauptung, eine Person habe sich in der Vergangenheit „für die Hamas begeistern“ können.(Rn.25)

Orientierungssatz

Die Äußerung, ein Journalist habe sich in der Vergangenheit für die Hamas begeistern können, ist zulässig, wenn hierfür hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Journalist die Hamas u.a. als „Volkswiderstandsbewegung“ und „eine ganz normale politische Partei im palästinensischen Parlament“ bezeichnet hatte.(Rn.25)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 12.12.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen die Antragsgegner im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

2 Der Antragsteller beabsichtigt, mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Äußerungen in dem Artikel „XXX“ vorzugehen, der am XXX online sowie XXX in der XXX veröffentlicht wurde. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage ASt 4 Bezug genommen.

3 Der Antragsteller beabsichtigt, unter der Bedingung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen und zu beantragen,

4 1. es den Antragsgegnern – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 im Einzelfall, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

5 in Bezug auf den Antragsteller die folgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

6Journalisten darsteller “,

7 und

8der sich in der Vergangenheit für die Hamas begeistern konnte “,

9 so wie jeweils geschehen

10 a) in XXX;

11 b) in der XXX jeweils veröffentlichten Artikel.

12 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen Bezug genommen.

II.

13 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.

14 1. Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden. Allerdings begegnet die Verweigerung von Prozesskostenhilfe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18, juris Tz. 26 f.).

15 Auf dieser Grundlage ist die begehrte Prozesskostenhilfe vorliegend nicht zu gewähren.

16 2. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der von ihr beanstandeten Äußerungen nicht zu, insbesondere nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die Äußerungen der Antragsgegner stellen sich als zulässige Meinungsäußerungen bzw. Wertungen dar.

17 a) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH Urteil v. 20.4.2010 - VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m.w.N.).

18 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (vgl. BGH, Urteil v. 5.12.2006, VI ZR 45/05, juris Rn. 14 m.w.N.).

19 Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar.

20 Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 2013, 217, 218; BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15 –, Rn. 17, juris; BVerfG, NJW 2013, 217, 218; jeweils mwN).

21 Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2018, VI ZR 498/16 – juris).

22 b) Gemessen an diesem Maßstab hat der Antragsteller die hier streitgegenständlichen Äußerungen hinzunehmen, ohne dass sie ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen:

23 (1) Bei der Bezeichnung als „Journalistendarsteller“ handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung oder Bewertung der Person des Antragstellers durch die Antragsgegner. Das ergibt sich zunächst aus der Unschärfe und Unbestimmtheit des verwandten Begriffs (vgl. Kammer, Urt. v. 15.10.2024 - 27 O 236/24 eV, juris Tz. 29). Es kommt hinzu, dass die (Berufs-)Bezeichnung „Journalist“ in Deutschland weder geschützt noch näher gesetzlich geregelt ist. Vor diesem Hintergrund versteht der unbefangene Durchschnittsleser die Bezeichnung des Antragstellers als „Journalistendarsteller“ dahingehend, dass die Antragsgegner den Antragsteller nicht als „klassischen“ Journalisten oder als Journalisten im engeren Sinne ansehen. Für diese Bewertung der Antragsgegner gibt es auch hinreichende Anknüpfungstatsachen. Es ist aus dem Verfahren 27 O 353/22 gerichtsbekannt, dass der Antragsteller nicht lediglich im engeren Sinne journalistisch berichtend tätig ist, sondern auch aktivistisch in Erscheinung getreten und sich in der Vergangenheit in aufsehenerregender und polarisierender Weise öffentlich geäußert hat. Davon ausgehend verfügt die Meinungsäußerung der Antragsgegner über ein hinreichendes Maß an Anknüpfungstatsachen. Sie wäre allenfalls dann nicht vom Antragsteller hinzunehmen gewesen, wenn die vorgenommene Wertung „willkürlich aus der Luft gegriffenen“ gewesen wäre (vgl. Kammer, a.a.O., juris Rn. 30). An diesen Ausnahmevoraussetzungen fehlt es aber.

24 Unabhängig davon hat der Antragsteller im streitgegenständlichen Zusammenhang ohnehin harsche und überspitzte Äußerungen an seiner Person hinzunehmen, selbst wenn sie sein Ansehen mindern sollten. Denn er betätigt sich nach eigenem Verständnis selbst als Journalist und beteiligt sich an der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. Kammer, Urt. v. 10.10.2024 - 27 O 546/23, juris Rn. 43 m.w.N.).

25 (2) Gleiches gilt im Ergebnis für die Äußerung der Antragsgegner, dass sich der Antragsteller in der Vergangenheit für die Hamas habe begeistern können. Auch für diese Äußerung liegen hinreichende und gerichtsbekannte Anknüpfungstatsachen vor. Denn ausweislich der im Verfahren 27 O 353/22 streitgegenständlichen Äußerungen und Veröffentlichungen hat der Antragsteller die Hinrichtung „Israel-freundlicher“ Palästinenser im Jahr 2014 durch die Hamas im Gaza-Streifen als „sozial verträglich“ und die Hamas als „Volkswiderstandsbewegung“ und „eine ganz normale politische Partei im palästinensischen Parlament“ bezeichnet. Vor diesem Hintergrund entbehren die Zuschreibungen der Antragsgegner nicht hinreichender Anknüpfungstatsachen, sondern liegen vielmehr nahe. Abweichende Erklärungen des Antragstellers in der Folgezeit ändern nichts an der Zulässigkeit der hier streitgegenständlichen Formulierung, da diese auch ausdrücklich darauf verweist, dass der Antragsteller sich jedenfalls in der Vergangenheit positiv über die Hamas geäußert hat.

26 3. Es sind auch keine Ansprüche aus §§ 826 i.V.m. 1004 BGB, aus §§ 824 i.V.m. 1004 BGB oder aus § 8 i.V.m. § 4 Nr. 2 UWG ersichtlich.

27 Es liegt weder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Antragsgegner vor, noch die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache. Schließlich liegt auch – unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller überhaupt als Mitbewerber der Antragsgegner anzusehen ist – keine unzulässige geschäftliche Handlung der Antragsgegner vor.

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