LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-11-26, 27 O 250/24 eV

27 O 250/24 eVTribunale cantonale26 nov 2024

Regest

Die identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über einzelne Demonstrationsteilnehmer ist zur Veranschaulichung anti-israelischen und antisemitischen Verhaltens im Allgemeinen und auf politischen Demonstrationen im Besonderen zulässig (hier: Zeigen des „Hitlergrußes“ auf Anti-Israel-Demonstration).(Rn.28) (Rn.30)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 250/24 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-26

Aktenzeichen: 27 O 250/24 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1126.27O250.24EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, Art 1 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

Die identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über einzelne Demonstrationsteilnehmer ist zur Veranschaulichung anti-israelischen und antisemitischen Verhaltens im Allgemeinen und auf politischen Demonstrationen im Besonderen zulässig (hier: Zeigen des „Hitlergrußes“ auf Anti-Israel-Demonstration).(Rn.28) (Rn.30)

Orientierungssatz

Auch wenn die Bildveröffentlichung belastet, führt sie nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Im Vordergrund der Berichterstattung steht nicht die Hervorhebung des Antragstellers als einzelnem Beteiligten und damit die Personalisierung, sondern das Anliegen, Erscheinungsformen anti-israelischen und antisemitischen Verhaltens im Allgemeinen und auf politischen Demonstrationen im Besonderen zu benennen und zu veranschaulichen (Festhaltung LG Berlin, Urteil vom 29. November 2024 - 27 O 297/24).(Rn.30)

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 18. Oktober 2024 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über den Antragsteller.

2 Die Antragsgegnerin verantwortet die Online-Ausgabe von ... und ....

3 Der Antragsteller nahm am ... an einer Demonstration teil, über die die Antragsgegnerin jeweils unter Verwendung eines Bildnisses des Antragstellers am ... im Online-Artikel der ... mit der Überschrift "Wieder Hetze gegen Israel Hitler-Gruß und Hamas-Jubel auf Hass-Demo" sowie am ... auf ... unter dem Titel „Israel-Hass in der Hauptstadt Hitler-Gruß und Hamas-Jubel auf Demo" berichtete. Dabei nahmen die Artikel Bezug auf ein Video des X-Kanals des Autors des Artikels vom ....

4 Mit anwaltlichem Schreiben vom ... mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab und forderte sie auf, bis zum ... eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben; mit Schreiben vom ... setze er erfolglos eine Nachfrist bis zum ....

5 Am ... wurde das Titelbild des Artikels von der ... -Seite entfernt; am selben Tage wurde der Antragsteller auf die Berichterstattung auf ... aufmerksam und am ... von seinem Arbeitgeber auf die Berichterstattung angesprochen.

6 Auf den Antrag des Antragstellers hat die Kammer mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung untersagt worden ist. Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss der Kammer Widerspruch eingelegt.

7 Die Antragsgegnerin trägt vor, ihre Berichterstattung über den öffentlich gezeigten „Hitler-Gruß“ beträfe wahre Tatsachen und sei deshalb zulässig. Der Antragsteller habe sich, anders als von ihm behauptet, mit seiner Geste nicht gegen Filmaufnahmen wehren wollen, sondern vielmehr bewusst und grinsend den Hitlergruß gezeigt, der dann von der Polizei unterbunden worden sei.

8 Der Antragsteller sei, wie sich einem Video vom ... entnehmen lasse, ein „Judenhasser“, da er dort - insoweit unstreitig - dabei zu sehen sei, wie er einen getöteten Hamas-Führer feiere, Beifall klatsche und sich über Raketenangriffe auf Israel freue.

9 Die Antragsgegnerin beantragt,

10 die einstweiligen Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

11 Der Antragsteller beantragt,

12 die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

13 Er behauptet, keinen„Hitler-Gruß“ gezeigt zu haben. Vielmehr sei es seine alleinige Absicht gewesen, mit der ausgestreckten Hand die Kamera des Autors der Artikel zu verdecken, das Filmen zu erschweren sowie zu signalisieren, dass er sich gegen die Bildaufnahmen wehren wolle. Er habe sich lediglich im rechtmäßigen Rahmen seiner Versammlungs- und Meinungsfreiheit pro-palästinensisch positioniert und auch nicht die Hamas bejubelt.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt sowie sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das von den Parteien zu den Akten gereichte Bild- und Videomaterial sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört sowie die Zeuginnen ..., ..., ... und ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Auf den zulässigen Widerspruch der Antragsgegnerin war die einstweilige Verfügung vom 18. Oktober 2024 aufzuheben, da der Antragssteller die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft machen konnte.

16 I. Die Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Denn nach dem Ergebnis einer auf den Widerspruch der Antragsgegnerin durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme ist es der Antragsgegnerin jedenfalls mit dem für eine Beweisführung im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen Grad überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 294 Abs. 1 ZPO gelungen, den Beweis dafür zu führen, dass der Antragsteller tatsächlich den „Hitler-Gruß“ gezeigt hat. Bei der Glaubhaftmachung als besonderer Art der Beweisführung genügt die Begründung eines geringeren Grades von Wahrscheinlichkeit, da sie gegenüber dem Regelbeweismaß eine Abstufung darstellt. Der Nachweis einer Tatsache ist bereits dann erbracht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Davon ist auszugehen, wenn etwas mehr für das Vorliegen der Tatsache spricht als gegen sie (st. Rspr., vgl. nur MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 294 Rn. 24 m.w.N.).

17 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Zeuginnen ..., ... und ... übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, die Geste des Antragstellers als „Hitler-Gruß“ wahrgenommen zu haben. Sie haben ihre Annahmen ebenso glaubhaft dadurch bestätigt gesehen, dass ein Polizeibeamter den Arm des Antragstellers heruntergerissen habe, die Stimmung in der Demonstration aggressiv, israelfeindlich und antisemitisch aufgeladen und Demonstranten, die sich nicht hätten filmen lassen wollen, zudem vermummt gewesen seien und deshalb gerade nicht die Kameras verdeckt hätten. Die Zeuginnen waren dabei auch glaubwürdig und haben ihre Wahrnehmungen ohne Belastungseifer geschildert. So haben sie etwa bekundet, auf entsprechenden Demonstrationen einen Hitler-Gruß noch nie gesehen zu haben (Zeugin ...), ein „Hitler-Gruß“ käme eher selten auf so einer Demonstration vor (Zeugin ...) sowie gleichzeitig eingeräumt, die Geste des Antragstellers lediglich wenige Sekunden beobachtet zu haben (Zeugin ...). Diese Bekundungen stehen nicht im Widerspruch zum von den Parteien eingereichten Bild- und Videomaterial, aus dem sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen lässt, dass der Antragsteller keinen „Hitler-Gruß“ gezeigt hat und mit seinen Gesten lediglich eine Kamera verdecken wollte. Davon ausgehend bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob bereits bei isolierter Betrachtung des Bild- und Videomaterials mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass der Antragsteller tatsächlich den „Hitler-Gruß“ gezeigt hat. Die Bekundungen der vom Antragsteller benannten Gegenzeugin ... rechtfertigen kein ihm günstigeres Beweisergebnis. Denn deren Aussagen waren im Wesentlichen inkonsistent, da sie den Vorfall aus eigener Erinnerung nicht wiederzugeben vermocht hat, um dann in unaufgelöstem Widerspruch dazu nach Inaugenscheinnahme der Anlage A7 nicht nur plötzlich bekunden zu können, bei dem Vorfall zur Vermeidung eines Einschreitens der Polizei deeskalierend eingewirkt, sondern gleichzeitig beobachtet zu haben, dass der Antragsteller versucht habe, die Kamera des Journalisten mit seiner Hand zu verdecken. Diese Aussage war weder widerspruchsfrei noch hinreichend glaubhaft, da die Zeugin gleichzeitig geäußert hat, die Szene nicht länger beobachtet haben, der Vorfall Teil eines chaotisch Gesamtgeschehens gewesen sei und sie auch nicht eine konkrete Kamera gesehen habe, sondern vielmehr aus der ihrer Auffassung nach typischen Handlungsweise, sich vor ungewolltem Filmen schützen zu wollen, auch in diesem Fall eine abwehrende Geste des Antragstellers erkannt haben wollte. Die Aussage der Zeugin war zudem durch einen gegen ihre Glaubhaftigkeit sprechenden Mangel an realitätstypischen Details und das damit einhergehende Unvermögen der Zeugin geprägt, auf Nachfrage nähere Details des angeblichen Geschehens zu bekunden. Aus den Angaben des Antragstellers in seiner persönlichen Anhörung und seinen eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich im Ergebnis nicht anderes, auch wenn er bekundet hat, nicht anders als mehrere in seiner Nähe aufhältliche Personen auch, lediglich die Kamera des für die Antragsgegnerin tätigen Journalisten, abgedeckt zu haben. Denn der Antragsteller hat im Rahmen der Beweiserhebung in Abweichung zu seiner ursprünglichen eidesstattlichen Versicherung einräumen müssen, dass die Polizei ihn aus dem Demonstrationsgeschehen habe herausziehen wollen und er sich deshalb nach hinten zurückgezogen habe. Davon ausgehend bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob auch die Bekundungen des bereits seit sieben Jahren in Deutschland lebenden Antragstellers, erstmals im hiesigen Verfahren von der Bedeutung des „Hitler-Grußes“ und vom Holocaust Kenntnis erlangt zu haben, gegen seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Bekundungen sprechen.

18 Unter Zugrundelegung dieses Beweisergebnisses hat der Antragssteller die - in der Zusammenschau mit der Bebilderung des Artikels - identifizierende Wortberichterstattung der Antragsgegnerin über das Zeigen des „Hitler-Grußes“ hinzunehmen, da die Antragsgegnerin über als prozessual wahr zu behandelnde Tatsachen berichtet hat. Die Medienberichterstattung über wahre Tatsachen ist aber - von hier nicht einschlägigen und im Wesentlichen durch die Sphäre der Berichterstattung beeinflusste Ausnahmekonstellationen abgesehen - in der Regel vom Betroffenen hinzunehmen, ohne dass dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 24.9.2024 - 27 O 229/24 eV, GRUR-RS 2024, 27850, Tz. 22). Das gilt auch für den Antragsteller.

19 Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung wäre auch nicht dann gerechtfertigt, wenn die streitgegenständliche Berichterstattung in Gänze oder jedenfalls hinsichtlich der dem Antragsteller womöglich konkludent zur Last gelegten Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 86a StGB als wertende Meinungsäußerung der Antragsgegnerin zu behandeln wäre. Denn eine solche hat der Betroffene grundsätzlich nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie über nur unzureichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen verfügt und damit „willkürlich aus der Luft gegriffen“ ist (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 15.10.2024 - 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22 m.w.N.). An diesen Negativvoraussetzungen fehlt es hier jedoch, da die Berichterstattung der Antragsgegnerin unter Zugrundelegung des Beweisergebnisses nicht nur über hinreichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen verfügt, sondern erst recht nicht „willkürlich aus der Luft gegriffen“ ist.

20 3. Unter Zugrundelegung der zulässigen Wortberichterstattung handelt es sich bei den verbreiteten Fotografien des Antragstellers um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Auch insoweit steht dem Amtragsteller kein Unterlassungsanspruch zu.

21 a) Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte iSv § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 I, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 29.11.2024 - 27 O 308/24 eV, GRUR-RS 2024, 33314 Tz. 4 ff. m.w.N.).

22 Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. Kammer, Urt. v. 29.11.2024, a.a.O, m.w.N.).

23 Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.

24 Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über ein Fehlverhalten – insbesondere, aber nicht nur, über Straftaten –, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Andererseits kann ein Fehlverhalten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. So begründen die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen verdient das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss allerdings im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall allerdings durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters, der Art der Verfehlung oder des Tathergangs in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat. Eine identifizierende Berichterstattung über derartige Verfehlungen kann durchaus geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern. Wo konkret die Grenze für das Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. Kammer, Urt. v. 29.11.2024, a.a.O., m.w.N.).

25 b) Nach diesen Maßstäben stellen die Fotografien, deren Verbreitung der Antragsteller beanstandet, Bildnisse der Zeitgeschichte dar.

26 aa) Die Bilder zeigen den Antragsteller wie er den rechten Arm nach vorne streckt und damit die von den Zeuginnen als „Hitler-Gruß“ wahrgenommene Geste zeigt. Aus dem Bild in Verbindung mit den Bildüberschriften „Hitlergruß und Hamas-Jubel auf Demo“ und „Hitler-Gruß und Hamas-Jubel auf Hass-Demo“ ergibt sich, dass der Antragsteller in der fotografisch dokumentierten Situation die in der Überschrift als Hitler-Gruß gedeutete Geste gezeigt hat.

27 Die weitere Textberichterstattung nimmt darauf Bezug, in dem sie dem Antragsteller konkret anspricht mit „Hitler-Gruß und Palästinenser-Schal: Offenbar kein Gegensatz für diesen Demonstranten“. Diese Beschreibungen und Bewertungen beziehen sich – nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums – zwar ausdrücklich auf den Antragsteller. Jedoch bringt die Text- und Bildberichterstattung damit jedenfalls nicht ausdrücklich zum Ausdruck, dass sich der Antragsteller auch wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hätte.

28 bb) Der gesamten Berichterstattung kommt erheblicher Informationswert zu. Die massiven Spannungen bei pro-palästinensichen und anti-israelischen Kundgebungen sowie deren Begleitumstände sind von sehr hohem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussionen (vgl. Kammer, Urt. v. 29.11.2024, a.a.O., Tz. 12). Dies betrifft auch den Aspekt, welche Personen sich daran beteiligten und wie sie sich verhielten. Dazu leisten die den Text einrahmenden Fotografien einen kontextgerechten Beitrag, indem sie das thematisierte Geschehen zusätzlich und authentisch veranschaulichen (vgl. Kammer, Urt. v. 19. November 2024 - 27 O 297/24 eV, juris Tz. 31, 50).

29 cc) Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit weniger schwer.

30 Die Verbreitung des Bildnisses macht in identifizierender Weise ein Verhalten des Antragstellers öffentlich bekannt, das seine Person in den Augen des Lesers negativ qualifiziert. Aus dem Bild in Verbindung mit der Bildunterschrift ergibt sich, dass der Antragsteller den rechten Arm nach der Geste eines „Hitler-Grußes“ hochgereckt hatte. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausschließlich optisch identifiziert werden kann. Weiter dokumentieren die Fotografien ein Verhalten des Antragstellers in der Öffentlichkeit und damit in seiner Sozialsphäre. Zudem erregte der Antragsteller in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung durch die Presse nicht nur zu rechnen war, sondern er bewusst direkt vor der Kamera agierte, selbst Aufmerksamkeit. Es auch gerade ist nicht festgestellt, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, den sozialen Bedeutungsgehalt der Situation und seines Verhaltens einzuschätzen. Auch wenn die Bildveröffentlichung belastet, führt sie nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Im Vordergrund der Berichterstattung steht nicht die Hervorhebung des Antragstellers als einzelnem Beteiligten und damit die Personalisierung, sondern das Anliegen, Erscheinungsformen anti-israelischen und antisemitischen Verhaltens im Allgemeinen und auf politischen Demonstrationen im Besonderen zu benennen und zu veranschaulichen (vgl. Kammer, Urt. v. 29.11.2024, a.a.O., Tz. 13 f.).

31 Durch die Verbreitung des Bildnisses wird kein berechtigtes Interesse des Antragstellers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Umstände, aus denen sich ein eigenständiger Verletzungsgehalt ergeben würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

32 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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