LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-11-26, 27 O 507/23

27 O 507/23Tribunale cantonale26 nov 2024

Regest

Dem Betroffenen einer im sachlichen Ton gehaltenen und mit einem Zwangsouting über seine homosexuelle Orientierung verbundenen Presseberichterstattung steht über einen Unterlassungsanspruch hinaus kein Geldentschädigungsanspruch zu, wenn er seine sexuelle Orientierung bereits vor der Veröffentlichung Teilen seines privaten Umfeldes gegenüber offengelegt hat uns es ihm im Rechtsstreit nicht gelingt, ihm aus der Berichterstattung selbst erwachsene Nachteile konkret zu benennen.(Rn.34)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 507/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-26

Aktenzeichen: 27 O 507/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1126.27O507.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 MRK

Leitsatz

Dem Betroffenen einer im sachlichen Ton gehaltenen und mit einem Zwangsouting über seine homosexuelle Orientierung verbundenen Presseberichterstattung steht über einen Unterlassungsanspruch hinaus kein Geldentschädigungsanspruch zu, wenn er seine sexuelle Orientierung bereits vor der Veröffentlichung Teilen seines privaten Umfeldes gegenüber offengelegt hat uns es ihm im Rechtsstreit nicht gelingt, ihm aus der Berichterstattung selbst erwachsene Nachteile konkret zu benennen.(Rn.34)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger war seit dem Jahr 2010 Teil der Unternehmensleitung von .... Die Beklagte ist verantwortlich für die Online-Ausgabe des ....

2 Unter dem ... veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit dem Titel „... will Lebensgefährten zum Firmenchef machen“. In dem Artikel hieß es auszugsweise: „Laut Insidern ist er mit ...liiert. Der Firmenchef habe seine Beziehung mit ...intern aber bislang nicht transparent gemacht.“ Wegen des vollständigen Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.

3 Der Kläger macht geltend, in dem Artikel würden falsche Behauptungen aufgestellt. So träfe es in der Sache nicht zu, dass ... habe „Firmenchef“ werden sollen. Er sei lediglich zu einem von zunächst ..., seit ... insgesamt ... Geschäftsführern der ... aufgestiegen. Zudem seien der Kläger und ... nicht „liiert“ und kein Paar und seien dies auch nicht gewesen.

4 Durch die in der Berichterstattung aufgestellten Behauptungen werde der Kläger zudem mit seiner sexuellen Orientierung „zwangsgeoutet“. Es sei zuvor nicht öffentlich bekannt gewesen, dass der Kläger homosexuell sei. Zudem sei seine sexuelle Orientierung auch seinem (privaten) Umfeld jedenfalls in Teilen nicht bekannt gewesen.

5 Durch die Verknüpfung der beiden unrichtigen Informationen werde der unabweisliche, ebenfalls falsche Eindruck erweckt, es bestünde ein Zusammenhang zwischen der – tatsächlich nicht geplanten – Nachfolge von ... und dessen – tatsächlich nicht bestehender – Liaison mit dem Kläger. Diese Äußerungen seien geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit erheblich zu beeinträchtigen, da die Beklagte behaupte, seine – vermeintlichen – Personalentscheidungen seien nicht etwa auf die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung von Kandidaten zurückzuführen, sondern vielmehr allein auf die – tatsächlich nicht bestehende – persönliche Beziehung des Klägers zu ....

6 Der Kläger beantragt,

7 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 100.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte;

8 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.293,24 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Es handele sich nicht um den Sitz der Beklagten. Der vorliegende Sachverhalt habe erkennbar auch keinen über die bloße Verbreitung der Online-Ausgabe des ... hinausgehenden Anknüpfungspunkt, der für eine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II sprechen würde.

12 Einer Annahme der Zuständigkeit nach den Grundsätzen des sogenannten „fliegenden Gerichtsstands“ stehe entgegen, dass dieser fliegende Gerichtsstand verfassungswidrig sei und das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletze.

13 Selbst im Falle einer grundsätzlichen örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin wäre die Gerichtsstandswahl jedenfalls im vorliegenden Einzelfall als sachwidrig und somit rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Kläger habe die hiesige Klage zunächst bei dem LG Köln eingereicht. Die spätere Rücknahme der Klage und die Einreichung in Berlin beruhe daher auf sachfremden Erwägungen.

14 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu. Es liege keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Für die Mutmaßung der Beklagten zu einer „Liaison“ zwischen dem Kläger und ... habe es hinreichende Anhaltspunkte gegeben. In der angegriffenen Berichterstattung werde bei der Leserschaft nicht der Eindruck erweckt, dass der Aufstieg von ... nicht auf seine fachliche Qualifikation und seine persönliche Eignung zurückzuführen seien. Schließlich habe der Kläger auch zu etwaigen schwerwiegenden Folgen der Berichterstattung nicht substantiiert vorgetragen.

15 Die Kammer hat den Kläger im Rahmen der Verhandlung vom 26.11.2024 informatorisch angehört. Wegen des Inhalts seiner Einlassungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).

18 1. Die Klage ist zulässig.

19 a) Das Landgericht Berlin II ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.

20 aa) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 25. November 1993 - IX ZR 32/23, BGHZ 124, 237). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, a.a.O.).

21 Eine unerlaubte Handlung, die auf Äußerungen in Presseerzeugnissen beruht, wird zum einen am Erscheinungsort des Druckwerkes, zum anderen aber auch an jenem Ort begangen, an dem dieses verbreitet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590, 1591 m.w.N.). Von einem Verbreiten ist indes nur die Rede, wenn der Inhalt der Zeitschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird. Es reicht nicht aus, dass nur hier und da einmal durch Dritte ein oder mehrere Exemplare in ein Gebiet gelangen, das von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Herausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis nicht regelmäßig geliefert wird, und so außerhalb des üblichen, von der Zeitschrift erreichten Gebietes wohnenden Lesern zur Kenntnis kommt. Immer muss der Leser des Druckerzeugnisses, dem dessen Inhalt zur Kenntnis gegeben werden soll, sich in dem Bereich aufhalten, den der Verleger oder Herausgeber nach seinen Intentionen auch wirklich erreichen will oder in dem er mit einer Verbreitung rechnen muss (vgl. BGH a.a.O.). An die Anzahl der vertriebenen Exemplare sind hingegen keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit auf die Intensität der Persönlichkeitsverletzung nicht ankommt (vgl. BGH a.a.O.). Ist die bestimmungsgemäße Verbreitung wie vorliegend das gesamte Bundesgebiet, wendet sich die Zeitschrift mithin nicht nur an einen lokalen oder regionalen Markt, sondern spricht sie Leser im gesamten Bundesgebiet an, so ist überall der Erfolgsort gegeben, einer weiteren Einschränkung bedarf es nicht (vgl. BGH, a.a.O.).

22 Gemessen daran ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II eröffnet. Denn das „...“ wird bundesweit vertrieben und damit auch in Berlin bestimmungsgemäß verbreitet. Dies gilt insbesondere auch für das hier streitgegenständliche Online-Angebot der Beklagten.

23 bb) Die von der Beklagten erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den sog. fliegenden Gerichtsstand im Presserecht verfangen nicht. Ob die behaupteten empirischen Erkenntnisse zum Gebrauch des Wahlrechts hinsichtlich des Gerichtsstandes dem Gesetzgeber hinreichende Veranlassung zu einer Gesetzesänderung geben müssten, kann dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Gerichte, die örtlichen Zuständigkeiten im streitgegenständlichen Zusammenhang neu zu regeln. Der nach obiger Maßgabe einschränkend ausgelegte „fliegende Gerichtsstand“ des § 32 ZPO wahrt auch das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Deshalb besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Auslegung der §§ 32, 35 ZPO abzuweichen.

24 cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Auswahl des Gerichtsstands nach § 35 ZPO durch den Kläger auch nicht rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB.

25 Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass die klagende Partei ihre Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO an ihren berechtigten Interessen ausrichtet. Die ausnahmsweise Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bedarf der Feststellung von sachfremden Erwägungen, die nach allgemeinen Grundsätzen vom Prozessgegner konkret dargelegt werden müssen. Diesen Anforderungen ist die Beklagte, die lediglich dargetan hat, der Kläger habe die Klage zunächst vor dem Landgericht Köln erhoben und dann vor der mündlichen Verhandlung oder einer Mitteilung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückgenommen und sodann bei dem Landgericht Berlin eingereicht, nicht gerecht geworden. Denn eine Klagerücknahme hat gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Einer erneuten Klageerhebung steht daher weder der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit noch derjenige entgegenstehender Rechtskraft entgegen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich wäre. Es stand dem Kläger vielmehr frei, dass vorherige Klageverfahren durch die Klagerücknahme zu beenden und sodann die Klage bei einem anderen - und ebenfalls örtlich zuständigen - Gericht erneut einzureichen.

26 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu.

27 a) Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, NJW 2024, 2836, juris Rn. 70; Urt. v. 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 44; Urt. v. 21. April 2015 – VI ZR 245/14, juris Rn. 33; Urt. v. 24. November 2009 – VI ZR 219/08, juris Rn. 11).

28 b) Gemessen an diesem Maßstab liegen hier die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch nicht vor.

29 aa) Zwar betrifft die ungewollte Offenlegung der eigenen sexuellen Orientierung den Kernbereich der Privatsphäre und greift damit erheblich in das Persönlichkeitsrecht ein, auch wenn nach der in seiner Grundsätzlichkeit nicht zweifelsfreien Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 2. August 2022 - VI ZR 26/21, ZUM 2022, 820, juris Rn. 23 m.w.N.) eine die sexuelle Orientierung konkludent mitoffenlegende Berichterstattung darüber, mit wem eine Person liiert ist, keinen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstellen soll (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 9. November 2024 - 27 O 296/24 eV, GRUR-RS 2024, 31989 Rn. 22). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hat jedenfalls dann ein erhebliches Gewicht, wenn - wie hier vom Kläger behauptet - zusätzlich nicht nur die Berichterstattung darüber, mit wem jemand liiert ist, unzutreffend ist, sondern gleichzeitig auch ein unwahrer Zusammenhang zwischen der Liebesbeziehung und einer darauf angeblich beruhenden unternehmerischen Entscheidung zu Gunsten des Liebespartners hergestellt wird. Hier kommt erschwerend hinzu, dass die sexuelle Orientierung des Klägers in der Richtigstellung der Beklagten vom ... erneut erwähnt und die streitgegenständliche Berichterstattung von anderen Medien wie der „...“ aufgegriffen und weiterverbreitet worden ist.

30 bb) Gleichwohl hat der mit der Veröffentlichung verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Rechte und einer nachhaltigen Interessen- oder Rufschädigung geführt, auch wenn der Kläger sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ausgeführt hat, die Berichterstattung habe erhebliche negative Auswirkungen auf ihn selbst und sein Familienleben nach sich gezogen. Dabei sei letzteres durch die Berichterstattung massiv und nachhaltig beeinträchtigt worden und nunmehr durch weitreichende und weiter andauernde innerfamiliäre Konflikte geprägt.

31 Diese angeblichen Beeinträchtigungen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger weder hinreichend zu substantiieren noch zu beweisen vermocht.

32 Er hat zwar bekundet, einige entfernte Familienmitglieder hätten erstmals durch die Berichterstattung der Beklagten von seiner sexuellen Orientierung erfahren, zudem seien die Folgen der Berichterstattung in der täglichen Arbeit spürbar gewesen, da durch den Artikel suggeriert worden sei, es würde in dem Unternehmen zugehen „wie im Tollhaus“. Der Artikel habe abschreckende Wirkung für die Beschäftigten des Unternehmens, aber auch für potentielle Mitarbeiter gehabt, auch wenn die Berichterstattung in den Bewerbungsgesprächen nicht offen angesprochen worden sei und lediglich „zwischen den Zeilen“ eine Rolle gespielt habe. Der „persönliche Impact“ sei bezüglich des Zwangsoutings stärker gewesen, während sich der „Business-Impact“ im Wesentlichen aus der behaupteten unternehmerischen Förderung seines angeblichen Liebespartners ergeben habe.

33 Der Kläger hat es auf Nachfrage der Kammer jedoch nicht vermocht, auch nur eine konkrete Situation zu schildern, in denen er wegen der angegriffenen Berichterstattung ablehnende Reaktionen oder anderweitige Beeinträchtigungen erfahren hätte. Sein allgemein gehaltener Verweis auf die Verwurzelung des Unternehmens ... in einer katholischen, konservativ und tendenziell homophob eingestellten und damit weit weniger weltoffenen und liberalen Stadt als Berlin war für die Darlegung und den Beweis konkret eingetretener negativer Nachteile unzureichend. Nichts anderes gilt für die von dem Kläger in Bezug genommene Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2017, selbst wenn diese überhaupt noch ein repräsentatives Bild homophober Einstellungen und ihrer Verbreitung zum Zeitpunkt der zeitlich nicht unerheblich nachgelagerten Berichterstattung der Beklagten im Jahre 2021 und danach zu zeichnen vermocht hätte. Denn daraus folgt nicht, dass der Kläger konkret wegen der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen tatsächlich negative Beeinträchtigungen erleben musste. Es kommt hinzu, dass er seine sexuelle Orientierung einem Teil seines privaten Umfeldes ohnehin schon offenbart hatte. Davon ausgehend stellt sich auch der angebliche Umstand, im Anschluss an die Berichterstattung von Dritten auf die eigene sexuelle Orientierung angesprochen worden zu sein, als Unannehmlichkeit und noch nicht als nachteilige und erst recht nicht als besonders schwerwiegende nachteilige Folge der streitgegenständlichen Veröffentlichung dar. Denn der Kläger hat auch insofern keine konkreten Situationen oder Erfahrungen zu schildern vermocht, in denen er für ihn nachteilige, ablehnende oder gar bedrohliche Reaktionen erlebt hat, die ursächlich auf die streitgegenständliche Berichterstattung und nicht auf seine zuvor im privaten Umfeld erfolgte Selbstöffnung zurückzuführen gewesen sind. Für die angeblich im Rahmen von Bewerbungsgesprächen zu Tage getretenen Auswirkungen gilt im Ergebnis nichts anderes. Bei diesen tritt allerdings zu Lasten des Klägers hinzu, dass sie wegen der - auch nach seinem eigenen Vortrag - im Wesentlichen unternehmensbezogenen Nachteile schon grundsätzlich ungeeignet waren, einen Geldentschädigungsanspruch des Klägers selbst zu begründen.

34 Bereits danach ist ein Geldentschädigungsanspruch des Klägers ausgeschlossen. Es tritt jedoch zu Gunsten der Beklagten hinzu, dass die Berichterstattung über die angebliche homosexuelle Liebesbeziehung des Klägers nicht den Kern, sondern lediglich einen Randaspekt der streitgegenständlichen Berichterstattung betrifft und zudem nicht „sensationsheischend“, sondern nüchtern und in sachlichem Ton erfolgt ist. Die Berichterstattung war weder gegen die Grundlagen der Persönlichkeit des Klägers gerichtet noch in ihrer Zurückgenommenheit geeignet, den Kläger gesellschaftlich zu vernichten. Schließlich hat die Berichterstattung für den unbefangenen Durchschnittsleser auch nicht die erforderliche Qualifikation des angeblichen Liebespartners für die ihm angeblich übertragenen Aufgaben in Frage gestellt („Der frühere ...genießt in der Branche einen Ruf als gleichermaßen harter wie kompetenter Verhandlungspartner “). Damit hat die Beklagte auch nicht der Eindruck erweckt, dessen beruflicher Aufstieg im Unternehmen liege allein in seiner angeblichen privaten Beziehung zum Kläger begründet. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Geldentschädigungsanspruch des Klägers erst recht ausgeschlossen.

35 Davon ausgehend bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob ein Entschädigungsanspruch des Klägers auch deshalb ausscheidet, weil seinen Interessen durch die - von Dritten - erwirkten Unterlassungstitel bereits hinreichend Genüge getan worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2016 — VI ZR 496/15, MMR 2016, 849, juris Rn. 9 m.w.N.).

36 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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