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27 O 297/24 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-11-19, 27 O 297/24 eV
27 O 297/24 eVTribunale cantonale19 nov 2024
1. Die Medien können ihrer Berichterstattung das für eine journalistische Investigativrecherche erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit in der Regel erst dadurch verleihen, dass sie ihre Behauptungen über die zum Gegenstand der Berichterstattung erhobenen Personen durch eine „Ross und Reiter“ benennende und vollständige persönliche Identifizierung einer Überprüfung durch die Leser und die Öffentlichkeit zugänglich machen.(Rn.31) 2. Zur Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über den Mitarbeiter eines von öffentlichen Zuwendungen getragenen Instituts im Zusammenhang mit einer angeblichen „Unterwanderung“ öffentlicher oder öffentlich geförderter Institutionen durch die „Antifa“.(Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2024-11-19
Aktenzeichen: 27 O 297/24 eV
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG ... mehr
Die Medien können ihrer Berichterstattung das für eine journalistische Investigativrecherche erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit in der Regel erst dadurch verleihen, dass sie ihre Behauptungen über die zum Gegenstand der Berichterstattung erhobenen Personen durch eine „Ross und Reiter“ benennende und vollständige persönliche Identifizierung einer Überprüfung durch die Leser und die Öffentlichkeit zugänglich machen.(Rn.31)
Zur Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über den Mitarbeiter eines von öffentlichen Zuwendungen getragenen Instituts im Zusammenhang mit einer angeblichen „Unterwanderung“ öffentlicher oder öffentlich geförderter Institutionen durch die „Antifa“.(Rn.33)
Ob der Betreiber eines Nachrichtenportals im Internet über die von ihm behauptete „Unterwanderung“ öffentlicher oder öffentlich geförderter Institutionen auch hätte berichten können, ohne den Antragsteller (einen wissenschaftlichen Mitarbeiter eines Instituts) identifizierend zu erwähnen, kann ebenso dahinstehen wie die von dem Berichtverfasser gewählte Schwerpunktsetzung seines Artikels. Denn es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht.(Rn.33)
Jedoch steht dem Betroffenen hinsichtlich der Veröffentlichung seiner dienstlichen Telefonnummer und seiner dienstlichen E-mail-Adresse ein Unterlassungsanspruch zu. Anders als bei der identifizierenden Berichterstattung über den Betroffenen kann sich das Medienunternehmen hinsichtlich der von ihm veröffentlichten beruflichen Kontaktdaten des Betroffenen jedenfalls auf kein hinreichendes Berichterstattungsinteresse berufen. Für die Veröffentlichung der Kontaktdaten besteht kein berechtigtes, in der Sache begründetes Informations- und Berichterstattungsinteresse, so dass in der Abwägung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt, welches zusätzlich durch die insoweit geschaffene Gefahr ungewollter Kontaktaufnahmen durch die Leserschaft des streitgegenständlichen Artikels beeinträchtigt ist.(Rn.35)
...
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen; sowie
wie jeweils geschehen in dem Beitrag „Wie die ... das staatlich geförderte Institut ... unterwandert“, veröffentlicht am ... unter ....
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben der Antragsteller 73 % und hat die Antragsgegnerin 27 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Antragsteller ist wissenschaftlicher Mitarbeiter des ... Instituts .... Das ... ist die unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik Deutschland zur .... Für die Finanzierung von Aufgaben des ... stehen diesem Mittel zur Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind. Der Antragsteller ist Teil des Teams „...“.
2 Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für das Nachrichtenportal ..., abrufbar unter ....
3 Unter dem ... veröffentlichte die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Artikel mit dem Titel „Wie die ... das staatlich geförderte Institut ... unterwandert“. Wegen des Inhalts des Artikels wird – auch im Hinblick auf die im Tenor zu 1. erfolgten Untersagungen und die Bezeichnung der konkreten Verletzungshandlung – auf die Anlagen AST 1 und AST 2 Bezug genommen.
4 Mit Schreiben vom 14.10.2024 wurde die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 15.10.2024 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (vgl. Anl. AST 3). Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte nicht.
5 Der Antragsteller ist der Auffassung, es handele sich um eine ihn in unzulässiger Weise identifizierende Berichterstattung. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit an Demonstrationen teilgenommen, sei jedoch in den von der Antragsgegnerin genannten Organisationen und Initiativen nicht aktiv gewesen. Der bloße Umstand, dass möglicherweise Personen bei den Demonstrationen anwesend gewesen seien, die diesen Organisationen zuzurechnen seien, rechtfertige nicht den Verdacht, dass auch er Teil dieser Bündnisse sei oder gewesen sei.
6 Der Antragsteller beantragt,
7 es der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand der Komplementärin,
8 zu untersagen,
9 1. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung über den Antragsteller zu berichten;
a.
10 die Telefonnummer ...
b.
11 die Emailadresse ...
12 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
13 durch die Formulierungen
...
14 den Verdacht zu verbreiten, der Antragsteller habe an der „Initative...“ und/oder der „Initiative ...“ und/oder dem „...“ und/oder gewalttätigen Angriffen auf das „...“ mitgewirkt;
15 durch die Formulierungen ...
16 bzw....
17 den Verdacht zu verbreiten, der Antragsteller habe sich an Blockaden auf der ... beteiligt;
18 folgende Bildnisse zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
...
19 wie jeweils geschehen in dem Beitrag „Wie die ... das staatlich geförderte Institut ... unterwandert“, veröffentlicht am ... unter ...
20 Die Antragsgegnerin beantragt,
21 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23 I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
24 1. Dem Antragsteller steht der von ihm mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Berichterstattung aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu, da ihn die Wortberichterstattung insoweit nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
25 a. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.01.2021 – VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).
26 Dabei schützen Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bei personenbezogenen Wortberichten nicht schon ohne weiteres davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Ob ein solcher Schutz im Einzelfall besteht, hängt maßgeblich vom Inhalt der Berichterstattung ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Hinsichtlich der Privatsphäre ist insofern zu beachten, dass diese – anders als die Intimsphäre – nicht absolut geschützt ist. Vielmehr tritt bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202, 221; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 5. Kapitel, Rn. 60 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Beurteilung des Informationswertes ist grundsätzlich ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann (BGH, Urt. v. 06.03.2007 – VI ZR 13/06, AfP 2007, 121, 123 m.w.N.); bei der notwendigen Abwägung ist selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten vom Grundsatz einer freien Berichterstattung auszugehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2010 – 1 BvR 6/09, GRUR 2011, 255 Rn. 52 ff.). Zudem darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.12.2018 – VI ZR 439/17, juris Rn. 12 m.w.N.).
27 b. Gemessen an diesen Grundsätzen greift die beanstandete und den Antragsteller identifizierende Berichterstattung nicht unzulässig in dessen Rechte ein. Bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gebührt dem Persönlichkeitsschutz des Antragstellers kein Vorrang vor dem Berichtsinteresse der Antragsgegnerin. Die vorzunehmende Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers durch eine identifizierende Berichterstattung einerseits und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits fällt vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.
28 Zwar ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er bislang keine Person des öffentlichen Lebens ist, die im Artikel genannten Veranstaltungen und Demonstrationen unter Teilnahme oder in Anwesenheit des Antragstellers bereits mehrere Jahre zurückliegen und mit der angegriffenen Veröffentlichung für ihn die jedenfalls abstrakte Gefahr verbunden ist, in eine öffentliche Diskussion über die politische Ausrichtung und Beeinflussung seines Arbeitgebers hineingezogen zu werden. Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser wirft die identifizierende Wort- (und Bildberichterstattung) im Gesamtzusammenhang zudem die Frage auf, ob der Antragsteller mit der linken Szene sympathisiert. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2022 – VI ZR 22/21, NJW 2023, 610, Tz. 27 m.w.N.).
29 Auf der anderen Seite ist jedoch zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Artikel ein Thema von hohem öffentlichem Informationsinteresse und gesellschaftspolitischer Relevanz erörtert (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2022, a.a.O. Tz. 28).
30 Der Artikel befasst sich mit dem ..., dem bisherigen Handeln und der davon abgeleiteten politischen Ausrichtung seiner Mitarbeiter sowie der übergeordneten Frage einer möglichen politischen Instrumentalisierung des durch öffentliche Zuwendungen finanzierten Instituts. Nach einer kritischen Auseinandersetzung damit, dass die aktuelle Debatte um einen möglichen Verbotsantrag hinsichtlich der ... maßgeblich auf einen Mitarbeiter des ... zurückgehe, setzt sich die Antragsgegnerin weiter kritisch mit dem Antragsteller selbst auseinander, dem sie wegen der von ihr recherchierten Teilnahmen an Veranstaltungen und Demonstrationen im Rahmen einer – auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruhenden – Wertung eine linksextreme Gesinnung zuschreibt. Der Antragsteller wird als Beispiel einer – aus Sicht der Antragsgegnerin – linken bis linksextremen und für das ... angeblich prägenden Einstellung vorgestellt.
31 Davon ausgehend besteht das eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigende Berichterstattungsinteresse nicht nur am Generalthema des Artikels als solchem, sondern gerade auch an einer identifizierenden Berichterstattung über den Antragsteller selbst. Denn die Antragsgegnerin konnte der von ihr im Artikel aufgestellten Behauptung, das durch öffentliche Zuwendungen finanzierte ... beschäftige Personen, die sich in der Vergangenheit „linksextrem“ betätigt hätten, und sei deshalb „unterwandert“, nicht durch eine lediglich auf anonymisierten Tatsachen und Wertungen beruhende These hinreichend zum Ausdruck bringen. Das für eine journalistische Investigativrecherche erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit konnte die Antragsgegnerin dem streitgegenständlichen Artikel vielmehr erst dadurch verleihen, dass sie ihre Behauptungen durch eine „Ross und Reiter“ benennende Identifizierung des Antragstellers und der anderen im Artikel namentlich benannten Personen einer Überprüfung durch die Leser und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2022, a.a.O., Tz. 19; Kammer, Urt. v. 24.9.2024 – 27 O 229/24 eV, GRUR-RS 2024, 27850 Tz. 25).
32 Diese Identifizierung hat der Antragsteller trotz der damit für ihn verbundenen Nachteile wegen des hohen Berichterstattungsinteresses hinzunehmen. Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung wäre insoweit nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die identifizierende Berichterstattung über seine Person stigmatisierend oder mit einer Prangerwirkung verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2022, a.a.O. Tz. 35). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch selbst dann, wenn sich der Antragsteller zukünftig wegen des Artikels Reaktionen in den sozialen Medien oder im Privatbereich ausgesetzt sehen sollte (vgl. BGH, a.a.O, Tz. 35). Da die identifizierende Berichterstattung im Umfang der Urteilsgründe zu I.3. auch hinsichtlich der im Einzelnen angegriffenen Äußerungen zulässig ist, überwiegt das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers, nicht zum Gegenstand einer identifizierenden Berichterstattung erhoben zu werden.
33 Ob die Antragsgegnerin über die von ihr behauptete „Unterwanderung“ öffentlicher oder öffentlich geförderter Institutionen auch hätte berichten können, ohne den Antragsteller identifizierend zu erwähnen, kann schließlich ebenso dahinstehen wie die von der Antragsgegnerin gewählte Schwerpunktsetzung ihres Artikels. Denn es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 13.1.2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Tz. 19; Kammer, Urt. v. 24.9.2024, a.a.O. Tz. 24). Die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015, a.a.O.). Das gilt auch hier.
34 2. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. angegriffenen Veröffentlichung der dienstlichen Telefonnummer des Antragstellers sowie seiner dienstlichen E-Mail-Adresse steht ihm hingegen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
35 Anders als bei der identifizierenden Berichterstattung über den Antragsteller kann sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr veröffentlichten beruflichen Kontaktdaten des Antragstellers jedenfalls auf kein hinreichendes Berichterstattungsinteresse berufen. Für die Veröffentlichung der Kontaktdaten besteht kein berechtigtes, in der Sache begründetes Informations- und Berichterstattungsinteresse, so dass in der Abwägung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers überwiegt, welches zusätzlich durch die insoweit geschaffene Gefahr ungewollter Kontaktaufnahmen durch die Leserschaft des streitgegenständlichen Artikels beeinträchtigt ist.
36 3. Die mit den Anträgen zu 3. und 4. geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nicht anders als der Antrag zu 1. unbegründet.
37 a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthalten die von ihm zitierten Passagen aus dem angegriffenen Artikel nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers schon keinen ihm gegenüber erhobenen „Verdacht“, er habe an der Initiative „...“, der Initiative „...“, dem „...“ und/oder gewalttätigen Angriffen auf das „...“ mitgewirkt. Denn die Antragsgegnerin zieht auf Grundlage eines insoweit unstreitigen Sachverhalts – der Anwesenheit des Antragstellers bei einer Demonstration in ... im Jahr ... und seiner Teilnahme an zwei Demonstrationen in Halle im Jahr ... – eigenständige und als zulässige Meinungsäußerungen und Wertungen zu beurteilende Schlussfolgerungen auf Grundlage dieses Sachverhalts.
38 Bei der Frage, ob jemand „Teil der organisierten linksextremen Szene“ ist, handelt es sich um eine Äußerung, die durch ein Element des Wertens und Dafürhaltens geprägt und nicht unmittelbar dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Gleiches gilt, insbesondere wegen der insoweit vagen Beschreibung der dem Antragsteller zugeschriebenen Tätigkeiten, für die Formulierung, er habe sich in den Initiativen „...“ und „...“ sowie dem „...“ „engagiert“. Diese als Werturteile und Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin zu verstehenden Äußerungen verfügen auch – noch – über hinreichende Anknüpfungstatsachen (vgl. zum Maßstab Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 – 27 O 236/24 eV, juris Tz. 30 m.w.N.).
39 Insofern ist darauf abzustellen, dass sich die ... unter Teilnahme des Antragstellers durchgeführte Demonstration in ... gegen das sogenannte „...“ (IfS) gerichtet hat, das als Akteur der „Neuen Rechten“ vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird. Dass der Antragsteller insoweit vorträgt, nicht Teil oder Mitglied der Initiative „...“ gewesen zu sein, steht der Teilnahme an der Demonstration, die sich gegen das ... richtete, als hinreichende Anknüpfungstatsache für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Wertung nicht entgegen.
40 Gleiches gilt dafür, dass der Antragsteller an einer Demonstration in ... am ... teilgenommen hat, die sich auch nach seinen eigenen Angaben gegen ein Haus der „...“ in ... richtete. Bei dieser Demonstration waren jedenfalls auch Fahnen und Banner der Antifa sowie mit dem Slogan „...“ zu sehen. Auch wenn hieraus kein unmittelbarer Rückschluss darauf gezogen werden kann, in welchem Verhältnis der Antragsteller zu der genannten Initiative steht oder stand, und sich der Antragsteller als einzelner Demonstrationsteilnehmer nicht das Verhalten oder die Äußerungen sämtlicher anderer anwesenden Personen zurechnen lassen muss, ist es nicht fernliegend, aus der Teilnahme an der Demonstration eine ideologische Nähe zum Zweck der Demonstration abzuleiten, der darin lag, „Missfallen“ an der Existenz des ... zum Ausdruck zu bringen. An diesem Ergebnis vermag auch die unstreitige Tatsache nichts zu ändern, dass sowohl zu der Demonstration vom ... als auch zu der vorherigen Demonstration am ... jeweils ein breites Spektrum gesellschaftlicher Akteure und Personen aufgerufen hatte. Da nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2020 die Initiative „...“ ursprünglich auf eine Initiative des „...“ zurückging, ist im hier streitgegenständlichen Kontext auch die Wertung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich im ... engagiert oder sei dort aktiv gewesen, noch von hinreichenden Anknüpfungstatsachen getragen und nicht willkürlich „aus der Luft gegriffen“.
41 Auch hinsichtlich des in dem angegriffenen Artikel erwähnten Angriffs auf das „...“ wird nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers kein auf den Antragsteller bezogener Verdacht erhoben, er habe damit etwas zu tun gehabt. Vielmehr wird die mögliche Tätergruppierung als „von der Gruppe“ beschrieben, welche sich im Kontext des Artikels und des unmittelbar vorangegangenen Absatzes auf die „Szene“ der „Linksextremisten“ bezieht. Der Artikel zitiert insofern lediglich aus dem Verfassungsschutzbericht Sachsen-Anhalt, ohne dass ein konkreter Bezug zum Antragsteller hergestellt würde.
42 b) Auch der die Anwesenheit des Antragstellers bei der ... im Jahr ... betreffende Unterlassungsantrag zu 4. ist unbegründet.
43 Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers wird auch insoweit schon gar nicht der Verdacht verbreitet, er habe sich an Blockaden auf der Buchmesse beteiligt. In dem Artikel heißt es lediglich „Auch war ... [...] nach Recherchen von ... bei der linksextremen Blockade auf der ... im Jahr ... anwesend“ sowie als Bildunterschrift „... (oben rechts, schwarz-weiß kariertes Hemd) bei der Blockade der ... in ....“
44 An der Zulässigkeit der Berichterstattung ändert auch der Vortrag des Antragstellers nichts, es habe auf der ... eine Protestveranstaltung gegeben „wegen der Teilnahme neurechter Verlage und des neurechten Verlegers ...“. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er habe von den erwähnten – und bestrittenen – Blockaden keine Kenntnis, es existiere lediglich ein Foto, das ihn im Hintergrund zeige, von in der Berichterstattung erwähnten angeblichen Blockaden habe er keine Kenntnis. Denn der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass das Foto, das ihn auf der ... zeigt, im Zusammenhang mit einer „Protestveranstaltung“ stehe. Dass diese Protestveranstaltung von der Antragsgegnerin als „Blockade“ bezeichnet wird, hat der Antragsteller als zulässige Meinungsäußerung und Bewertung der Antragsgegnerin hinzunehmen. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Behauptung unwahrer Tatsachen behaupten. Denn zum einen hat er den seiner Ansicht nach zutreffenden tatsächlichen Geschehensverlauf weder hinreichend substantiiert dargetan, noch – durch eine eidesstattliche Versicherung – unter Beweis gestellt. Es kommt hinzu, dass von der Antragsgegnerin konkrete Handlungen, die über eine Anwesenheit des Antragstellers im hiesigen Zusammenhang hinausgehen, schon nicht behauptet werden. Auch deshalb kommt es auf die Frage, ob auf dem von der Antragsgegnerin veröffentlichten Foto tatsächlich eine „Blockade“ zu sehen ist oder nicht, persönlichkeitsrechtlich nicht an.
45 4. Hinsichtlich der angegriffenen Bildnisse steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch lediglich hinsichtlich des Fotos zu, das auf der Homepage des DIMR veröffentlicht ist, nicht jedoch bezüglich der übrigen beiden Fotos, die ihn bei der Demonstration in Schnellroda und der Buchmesse 2018 zeigen:
46 a) Hinsichtlich des Antrags zu 5. a. steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu.
47 Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH, Urt. v. 06.03.2007 – VI ZR 13/06, ZUM 2007, 382; BGH, Urt. v. 06.03.2007 –VI ZR 51/06, GRUR 2007, 523 und 527, jew. m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008 – 1 BvR 1626/07, GRUR 2008, 539) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR, Urt. v. 07.02.2012 – 40660/08 u. 60641/08, NJW 2012, 1053). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, Beschl. v. 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, NJW 2011, 740). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist, und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BGH, Urt. v. 07.07.2020 – VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 10; BGH, Urt. v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 m.w.N.).
48 Hier liegt weder eine Einwilligung des Abgebildeten nach § 22 KUG vor noch ist eine solche nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausnahmsweise entbehrlich, da es sich bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung – anders als bei den beiden anderen Bildveröffentlichungen – nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
49 b) Die Veröffentlichung der Bildnisse des Antragstellers, die mit den Anträgen zu 5. b. und c. angegriffen ist, ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 KUG zulässig. Es handelt sich insoweit jeweils um ein Bildnis, das dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist. Zudem handelt es sich um Bilder von Versammlungen, an denen der Antragsteller teilgenommen hat.
50 Zum Zeitgeschehen gehören sämtliche Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (vgl. Herrmann, in: BeckOK InfoMedienR, 45. Ed., Stand: 01.08.2024, KunstUrhG § 23 Rn. 3, beck-online). Dafür, dass hinsichtlich der Teilnahme des Antragstellers an den bebilderten Demonstrationen und Versammlungen ein öffentliches Informationsinteresse besteht, gelten die Ausführungen zu I. 1. b. entsprechend. Insofern überwiegt auch nicht das berechtigte Interesse des Antragstellers gemäß § 23 Abs. 2 KUG.
51 II. Im Umfang des Bestehens der geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist die erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, Urt. v. 08.02.1994 – VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), an der es hier fehlt
52 III. Es besteht auch ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (KG, Beschl. v. 14.11.2023 – 10 W 184/23, juris Rn. 18). Eine solche liegt hier nicht vor. Der streitgegenständliche Artikel ist am 11.10.2024 veröffentlicht worden, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 23.10.2024 bei Gericht eingegangen.
53 Die Dringlichkeit ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 07.11.2024 eine (Vor-)Verlegung des ursprünglich auf den 14.11.2024 anberaumten Verhandlungstermins beantragt haben und der Termin in der Folge erst fünf Tage später stattfinden konnte. Unter Berücksichtigung des gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers (vgl. zum Maßstab OLG Hamm, Beschl. v. 1. Dezember 2022 – I-4 U 72/22, juris Rn. 4) liegt hier keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor. Denn es ist lediglich eine Vorverlegung beantragt worden; dabei handelte es sich um einen einmaligen und auf einem sachlich nachvollziehbaren Grund beruhenden Verlegungsantrag, durch den im Ergebnis eine nur geringfügige Verzögerung eingetreten ist, die nicht dringlichkeitsschädlich war.
54 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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