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27 O 76/23•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-04-09, 27 O 76/23
27 O 76/23Tribunale cantonale9 apr 2024
1. Bei einem als Frage formuliertem Satz in einer E-Mail, der eine Aussage enthält, zu deren Bewertung als feststehende Tatsache der Empfänger befragt wird, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, wobei auch die Hinzufügung des Wortes "anscheinend" nicht zu einer Einordnung als offene Frage oder Verdachtsäußerung führt.(Rn.26) 2. Tatsachenbehauptungen mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffen, begründen gegenüber demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange keinen Unterlassungsanspruch, wie dieser sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Dies setzt indes voraus, dass zuvor hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt wurden, wobei für Medien grundsätzlich strengere Anforderungen gelten als für Privatpersonen. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine solche Recherche und einen späteren Erweislichkeit der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung besteht diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2024-04-09
Aktenzeichen: 27 O 76/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0409.27O76.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB ... mehr
Bei einem als Frage formuliertem Satz in einer E-Mail, der eine Aussage enthält, zu deren Bewertung als feststehende Tatsache der Empfänger befragt wird, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, wobei auch die Hinzufügung des Wortes "anscheinend" nicht zu einer Einordnung als offene Frage oder Verdachtsäußerung führt.(Rn.26)
Tatsachenbehauptungen mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffen, begründen gegenüber demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange keinen Unterlassungsanspruch, wie dieser sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Dies setzt indes voraus, dass zuvor hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt wurden, wobei für Medien grundsätzlich strengere Anforderungen gelten als für Privatpersonen. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine solche Recherche und einen späteren Erweislichkeit der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung besteht diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen.(Rn.34)
„[…] den Umstand, dass sich xxxxx als Anwalt des xxxxxx anscheinend (weiterhin) mit xxxxxx privat trifft , die in der gesamten Angelegenheit von Anfang an den Interessen des xxxxx zuwiderlaufende Interessen gehabt haben dürfte […]“
wie geschehen in einer E-Mail vom 26.08.2022 an den xxxxx.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 13.333,33, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.333,00 € festgesetzt.
1 Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zu dem zum Aktenzeichen XXX vor der Kammer geführten einstweiligen Verfügungsverfahren.
2 Der Kläger ist Rechtsanwalt. Als solcher vertrat er die Landesrundfunkanstalt der Länder XXX (nachf.: XXX) im Zusammenhang mit Berichterstattungen über Misswirtschaft unter der Leitung der seinerzeitigen Intendantin XXX, die am 15.08.2022 abberufen und am 22.08.2022 fristlos entlassen wurde.
3 Der Beklagte ist u.a. Justiziar der XXX XXX xxx. Nach eigener Darstellung unterstützt er u.a. die Redaktion der „XXX“-Zeitung regelmäßig in der (Vorbereitung der) Durchsetzung presserechtlicher Auskunftsansprüche.
4 Der Chefreporter XXX der von der XXX XXX xxx herausgegebenen „XXX“-Zeitung, XXX XXX, hatte bei der Pressestelle des XXX nach dem Verhältnis des Klägers zum XXX angefragt. Mit E-Mail vom 26.08.2022 an die Sprecherin des XXX, XXX XXX, erinnerte der Beklagte an diese - als nicht ausreichend beantwortet erachtete - Anfrage (Anl. K1) und schrieb dazu u.a. Folgendes:
5 „Wie bewerten Sie den Umstand, dass sich XXX XXX als Anwalt des XXX anscheinend (weiterhin) mit XXX XXX privat trifft, die in der gesamten Angelegenheit von Anfang an den Interessen des XXX zuwiderlaufende Interessen gehabt haben dürfte? “
6 Mit per E-Mail versandtem anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2022 forderte der Kläger den Beklagten diesbezüglich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anl. K3/B2). Mit E-Mail vom 02.09.2022 erinnerte er unter Beifügung einer zum Aktenzeichen XXX gegen die XXX XXX XXX und XXX XXX wegen einer inhaltsgleichen Äußerung erwirkten einstweiligen Verfügung an die Abgabe dieser Erklärung (Anl. K4/B3) und reichte am 09.09.2022 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten bei dem Landgericht Berlin ein. Mit Beschluss vom 12.09.2022 untersagte die Kammer dem Beklagten zum Aktenzeichen XXX unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel einstweilen die hier streitgegenständliche Äußerung (Anl. K6). Mit Schreiben vom selben Tag antwortete der Beklagte auf die E-Mail des Klägers vom 02.09.2022, verwies auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit bis zum 11.09.2022 und wies den Unterlassungsanspruch des Klägers zurück (Anl. K5/B5). Auf den Widerspruch des Beklagten bestätigte die Kammer ihre einstweilige Verfügung durch Urteil vom 17.11.2022 (Anl. K7).
7 Mit der vorliegenden Hauptsacheklage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
8 Hierzu trägt er vor, bei der streitbefangenen Äußerung handele es sich nicht um eine privilegierte Recherche-Anfrage zur Verifizierung eines Sachverhaltes, sondern um eine (falsche) Tatsachenbehauptung, die als bereits feststehendes Faktum der eigentlichen Frage einleitend vorangestellt sei. Es werde um die Bewertung des als feststehend behaupteten Vorgangs gebeten, er habe sich mit XXX XXX nach deren Entlassung (weiterhin) getroffen. Diese Behauptung entbehre jeglicher Grundlage; sie sei geschäftsschädigend und ehrkränkend, weil ihm Parteiverrat unterstellt werde, zumal noch unmittelbar gegenüber einer Mandantin. Mit der Formulierung im Plural („Wir fordern Sie auf,… Daneben fordern wir Sie auf…“) liege auch eine eigene Behauptung und ein eigenes Verbreiten des Beklagten vor. Die Beweislast für eine vermeintliche Wahrheit der Behauptung liege bei dem Beklagten. Die durch die Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr bestehe fort.
9 Nachdem der ursprünglich mit der Klageschrift angekündigte Antrag auch die Untersagung einer Veröffentlichung eingeschlossen hatte, beantragt der Kläger nunmehr noch,
10 dem Beklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, soweit unterstrichen
11 in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen,
12 „[…] den Umstand, dass sich XXX XXX als Anwalt des XXX anscheinend (weiterhin) mit XXX XXX privat trifft , die in der gesamten Angelegenheit von Anfang an den Interessen des XXX zuwiderlaufende Interessen gehabt haben dürfte […] “
13 wie geschehen in einer E-Mail vom 26.08.2022 an den XXX.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Hierzu trägt er vor, am 26.08.2022 habe die Redaktion der XXX-Zeitung von einem glaubwürdigen Informanten Hinweise darauf erhalten, dass sich der Kläger und XXX XXX nicht nur während deren Amtszeit beim XXX in dem Lokal „XXX XXX“ getroffen hätten, sondern noch am 24.08.2022 und damit nach deren Entlassung. Aus diesem Anlass habe der Reporter XXX XXX hierzu bei der Pressestelle des XXX nachgefragt, und er - nachdem der XXX abgeblockt habe - die hier im Streit stehende E-Mail versandt. Da es sich um eine individuelle und einmalige Bitte der Redaktion gehandelt habe, fehle es für einen Unterlassungsanspruch schon an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.
17 Jedenfalls sei die Anfrage an die Sprecherin des XXX in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Es handele sich zudem um eine offene Frage, die im zweiten Halbsatz lediglich konkretisiert werde. Wenn überhaupt liege darin eine Verdachtsäußerung im Rahmen einer ergebnisoffenen, nicht-öffentlichen Recherche im Vorfeld einer möglichen öffentlichen Berichterstattung. Würden derartige Äußerungen untersagt, werde die Recherchearbeit zu sensiblen Vorgängen nahezu unmöglich gemacht.
18 Er selbst habe weder behauptet noch veröffentlicht, dass sich der Kläger mit XXX XXX getroffen habe; vielmehr habe er lediglich eine Drittäußerung der Redaktion wiedergegeben, ohne sich diese zu eigen zu machen. Vom Inhalt der von ihm im Auftrag der Redaktion übermittelten Frage habe er sich ausreichend distanziert. Entsprechend könne er selbst hierfür auch nicht äußerungsrechtlich belangt werden.
19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin XXX XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20 Die Klage ist zulässig und begründet
I.
21 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die angegriffene Äußerung des Beklagten stellt sich rechtlich als dessen eigene Tatsachenbehauptung dar und ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwahr. Damit verletzt sie den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
22 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und beruflichen Ehre aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungsfreiheit des Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., BGH, Urteile v. 20.06.2023, VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233, juris Rn. 21; v. 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.). Im Rahmen dieser Abwägung fällt maßgeblich ins Gewicht, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, denn an der Aufrechterhaltung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (st. Rspr. BGH, Urteil v. 16.01.2018, VI ZR 498/16, ZIP 2018, 2224, juris Rn. 38 m.w.N.; KG, Urteil v. 23.09.2021, 10 U 1035/20, juris Rn. 46).
23 Nach diesen Maßstäben überwiegt das Schutzinteresse des Klägers die Äußerungsinteressen des Beklagten, denn es handelt sich bei der hier streitgegenständlichen Äußerung um eine eigene, unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten.
24 a) Der Einschätzung des Beklagten, es liege eine offene Fragestellung, mithin eine bloße Meinungsäußerung vor, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
25 aa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage (BGH, Urteile v. 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 23; v. 27.09.2016, VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, juris Rn.25 f. mwN). Dabei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern allein das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind (st. Rspr., BGH, Urteil v. 01.08.2023, VI ZR 307/21,NJW 2024, 585, juris Rn. 10 m.w.N.). Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt. Nach den vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss v. 09.10.1991, 1 BvR 221/90, NJW 1992, 1442, juris ) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet, die wiederum in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen kann. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden hingegen Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich als solche zu behandeln sind (BGH, Urteil v. 27.09.2016, VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, juris Rn. 12ff. m.w.N.). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH, Urteile v. 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 23; v. 27.09.2016, VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, juris Rn.25 f. mwN).
26 bb) In Umsetzung dieser Vorgaben liegt in der streitbefangenen Äußerung keine offene Frage, sondern eine Tatsachenbehauptung.
27 Hierzu hat die Kammer im Urteil vom 17.11.2022 Folgendes ausgeführt:
28 „In der E-Mail des Antragsgegners heißt es wörtlich: „Wie bewerten Sie den Umstand, dass sich XXX XXX als Anwalt des XXX anscheinend (weiterhin) mit XXX XXX privat trifft, die in der gesamten Angelegenheit von Anfang an den Interessen des XXX zuwiderlaufende Interessen gehabt haben dürfte?“. Die Empfängerin der E-Mail wird ausdrücklich nach ihrer Bewertung des Umstandes gefragt, dass sich der Antragsteller anscheinend (weiterhin) mit XXX XXX trifft. Nach dem maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers enthält dieser als Frage formulierte Satz die Aussage, dass sich der Antragsteller weiterhin mit XXX XXX trifft. Dies folgt insbesondere aus dem Wort „Umstand“ und aus der Verwendung des Indikativs. Die Empfängerin der E-Mail wird klar nach ihrer Bewertung zu einem Umstand – zu einer feststehenden Tatsache – befragt. Dass die Frage das Wort „anscheinend“ enthält, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da allein die Verwendung des Wortes „anscheinend“ die klar getroffene Aussage, dass sich der Antragsteller mit Frau XXX trifft, nicht in Frage zu stellen vermag. Wird eine Behauptung mit dem einschränkenden Zusatz versehen, wie das Behauptete stehe nur „offenbar“ fest, ist dies unerheblich (BGH v. 22.4.2008 - VI ZR 83/07, AfP 2008, 381 Rz. 18 - BKA gegen Focus; Löffler/Steffen, § 6 LPG Rz. 93.). Auch Floskeln wie „…sollen angeblich“ vermögen an einem vorhandenen Tatsachencharakter nicht unbedingt etwas zu ändern (BGH v. 27.5.1986 - VI ZR 169/85, MDR 1987, 44). Vorliegend wird die Empfängerin der E-Mail gerade nicht darauf hingewiesen, wie der Antragsgegner zu seiner Aussage kommt und welche Bedeutung dem Wort „anscheinend“ zukommt.
29 Aus gleichen Gründen führt die Verwendung des Wortes „anscheinend“ , anders als der Antragsgegner meint, auch nicht zu einer Verdachtsäußerung. Ferner wird der Empfänger auch nicht danach gefragt, ob der mitgeteilte Umstand zutreffend sei, sondern er wird eindeutig allein nach einer Bewertung dieses Umstandes gefragt. Eine Überprüfung der genannten Tatsache war gerade nicht Gegenstand der geäußerten Frage. “
30 An dieser Einschätzung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Die Äußerung des Beklagten war hinsichtlich eines (etwaigen) Treffens zwischen dem Kläger und der Zeugin XXX XXX erkennbar nicht auf eine Antwort gerichtet, sondern wurde dem Empfänger als Faktum zur Bewertung unterbreitet. Ob der Kläger sich, wie behauptet, (weiterhin) mit der Zeugin getroffen hat, ließ sich - wie mit der durchgeführten Beweisaufnahme erfolgt - im Beweiswege überprüfen.
31 b) Diese Tatsachenbehauptung ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme unwahr.
32 Die Zeugin XXX hat die Behauptung des Beklagten, sie habe sich nach dem 15.08.2022, namentlich am 24.08.2022 (nochmals) mit dem Kläger getroffen, zur Überzeugung der Kammer verneint. Sie hat erkennbar aus einer aktiven Erinnerung heraus ein einmaliges Mittagessen mit dem Kläger lange Zeit vor ihrer Entlassung beschrieben. Zu Kontakten im zeitlichen Umfeld mit ihrem Rücktritt konnte sie gleichfalls detailliert berichten, nämlich wie sie den Kläger angerufen habe, um ihn von ihrem Beschluss zu informieren und sich 1-2 Tage später lediglich noch einmal bei diesem gemeldet habe, um sich nach einer Empfehlung für einen medienrechtlichen Kollegen zur Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen zu erkundigen. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin oder deren Glaubwürdigkeit bestehen keine Bedenken, so war diese vielmehr auch auf beharrliches Nachfragen des Beklagtenvertreters stets zu einer Antwort bereit und hat diese - soweit von der Kammer zugelassen - unumwunden und ausführlich gegeben. Zudem war sie etwa unter Zuhilfenahme ihres Kalenders ersichtlich um eine korrekte Beantwortung der an sie gestellten Fragen bemüht.
33 c) In der Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen fällt die Unwahrheit der Behauptung maßgeblich ins Gewicht. Dass die Anfrage des Beklagten dennoch in Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Presse zulässig wäre, vermag die Kammer nicht festzustellen.
34 Zwar liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen (zunächst) den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht. Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffen, dürfen demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuvor hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt wurden, wobei für die Medien grundsätzlich strengere Pflichten gelten als für Privatleute. Der Umfang dieser Sorgfaltspflichten muss im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen werden. Im Interesse der Meinungsfreiheit dürfen an die Wahrheitspflicht keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können. Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (BVerfG, Beschluss v. 09.11.2022, 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, juris Rn. 17).
35 Unabhängig davon, dass die im Streit stehende Äußerung - wie soeben ausgeführt - schon rechtlich nicht als Verdachtsäußerung, sondern als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist, trägt der Beklagte jedenfalls auch nichts dazu vor, dass vor seiner Anfrage bereits hinreichende Recherchen zum Wahrheitsgehalt der streitgegenständlichen Behauptung erfolgt seien. Vielmehr beruft er sich allein auf den Hinweis eines als glaubwürdig eingeschätzten Informanten. Die rechtliche Vorgabe, ungeklärte Umstände und bloße Vermutungen im Wege der Nachfrage zu überprüfen, stellt danach auch keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit dar. Weshalb Recherchen im Vorfeld einer Veröffentlichung - bei korrekter grammatikalischer Fassung - nicht mehr möglich sein sollten, erschließt sich der Kammer nicht. Dem Einwand des Beklagten, für ihn als Privatperson müssten jedenfalls andere Maßstäbe gelten als für die Presse, vermag die Kammer im Übrigen auch deshalb nicht zu folgen, weil dieser seine Anfrage - auch seinem eigenen Vorbringen nach - gerade in seiner Funktion als Justiziar zur „Unterstützung der Redaktion bei der Durchsetzung presserechtlicher Auskunftsansprüche“ gestellt hat.
36 Da es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine ehrverletzende Behauptung handelt, die - unabhängig von einer vom Kläger vorgebrachten berufsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Relevanz des ihm (fälschlicherweise) zugeschriebenen Treffens - zu einer Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant führen kann, trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB den Beklagten die Beweislast für die Wahrheit (vgl. BGH, Urteil v. 27.04.2021, VI ZR 166/19, NJW 2021, 3334, juris Rn. 20). Eine etwaige Nichterweislichkeit der Wahrheit ginge mithin zu dessen Lasten. Unabhängig davon steht indes - wie bereits ausgeführt - die Unwahrheit der aufgestellten Behauptung auch zur Überzeugung der Kammer fest.
37 Den Schutzinteressen des Klägers ist mithin auch in der Gesamtabwägung aller Umstände gegenüber den Äußerungsinteressen des Beklagten der Vorrang einzuräumen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass Äußerungen, die - wie vorliegend - allein die Sozialsphäre betreffen, nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen und sich auch der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich einer besonders kritischen Betrachtung stellen muss (vgl. BGH, Urteil v. 27.09.2016, VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, juris Rn. 21), denn auch eine solche Kritik ist nur auf einer - hier fehlenden - zutreffenden Tatsachenbasis hinzunehmen.
38 d) Schließlich vermag der Beklagte auch nicht mit Erfolg eine eigene Behauptung in Abrede zu stellen.
39 Zwar kann bei einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit die (bloße) Wiedergabe der durch einen Dritten geäußerten Meinung selbst dann zulässig sein, wenn diese einen diffamierenden Charakter hat (vgl. BGH, Urteil v. 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 25). Ein solcher Fall liegt hier indes gerade nicht vor, denn der Beklagte hat nicht lediglich die Behauptung der „XXX“-Redaktion zur Bewertung „weitergereicht“, sondern in seiner - unterhalb der Unterschrift ausdrücklich benannten - Funktion als Justiziar der XXX XXX XXX unter Verwendung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse unter Fristsetzung zu einer Bewertung der - wie ausgeführt - nicht zur Überprüfung gestellten Behauptung aufgefordert. Damit hat er sich die Behauptung jedenfalls zu eigen gemacht und stellt sich die Anfrage auch als eigene Behauptung des Beklagten dar. Hierzu hat die Kammer im Urteil vom 17.11.2022 Folgendes ausgeführt:
40 „Ein Behaupten geschieht durch eine gegenüber Dritten erfolgende Aussage über einen oder mehrere Rechtsträger, die eine eigene Erkenntnis oder eigene Mitteilung enthält (RGSt 38, 368; BGH, GRUR 1966, 653). Ob das Mitgeteilte selbst ermittelt bzw. wahrgenommen oder von dritter Seite erfahren ist, bleibt sich grundsätzlich gleich. Der Antragsgegner hat sich die Äußerung „der Redaktion“ auch zu eigen gemacht. Zwar schreibt der Antragsgegner in der Einleitung zu den Fragen in seiner E-Mail vom 26.08.2022 „…weitere Fragen der Redaktion, die ich Ihnen hiermit übermitteln darf“, was zunächst als eine Distanzierung des Antragsgegners verstanden werden könnte, im Anschluss an die Fragen bezieht sich der Antragsgegner hingegen ausdrücklich selbst wieder in den Kreis der Fragenden ein, wenn er schreibt „Wir fordern Sie auf, bis […] auf die noch offenen Fragen zu antworten“. Selbst wenn man die Einleitung „Fragen der Redaktion“ als Distanzierung verstehen wollte, so wird diese durch die gemeinsame Aufforderung der Beantwortung wieder relativiert. “
41 An dieser Einschätzung hält die Kammer unter Einbeziehung der obigen Ausführungen auch weiterhin fest.
42 Schließlich liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor.
43 Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet. An die Entkräftung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (st. Rspr. BGH, Urteil v. 04.12.2018, VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, juris Rn. 9 m.w.N.). Eine solche Erklärung hat der Beklagte hier nicht abgegeben.
44 Der bloße Einwand des Beklagten, für eine Wiederholung gebe es (derzeit) keinen Anlass vermag die Vermutung hier nicht zu entkräften. Zwar kann die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (vgl. BGH, Urteile v. 27.04.20221, VI ZR 166/19, NJW 2021, 3334, juris Rn. 23; v. 04.06.2019, VI ZR 440/18, GRUR 2019, 1211, juris Rn. 36). Eine solche Sondersituation liegt hier nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien jedoch nicht vor. Dass die aufgestellte Behauptung ein bloßes „redaktionelles Versehen“ gewesen sein könnte (vgl. BGH, Urteil v. 04.06.2019, VI ZR 440/18, GRUR 2019, 1211, juris Rn. 36) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch ließe dies die Wiederholungsgefahr allenfalls niedriger erscheinen (vgl. BGH a.a.O.) und vermag daher jedenfalls auch unter Berücksichtigung der fortgesetzt vertretenen Rechtsposition des Beklagten, zu einer entsprechenden Behauptung befugt zu sein, die indizierte Wiederholungsgefahr hier nicht zu widerlegen.
II.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger seinen Antrag nach Zustellung der Klage an die konkrete Verletzungsform angepasst hat, liegt darin keine sachliche Reduktion des Unterlassungspetitums (vgl OLG Köln, Urteil v. 23.05.2001, 6 U 45/01, NJW-RR 2001, 1486, juris Rn. 8). Ausweislich des Vorbringens in der Klageschrift, die zur Feststellung des Klageziels heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteile v. 06.07.2021, VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, juris Rn. 28, v. 16.11.2016, VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380, juris Rn. 17), richtete sich das Unterlassungsbegehren des Klägers allein gegen die E-Mail des Beklagten vom 26.08.2022. Eine darüber hinausgehende Untersagung oder gar ein sog. Totalverbot war - auch für den Beklagten erkennbar - nicht gewollt.
III.
46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
IV.
47 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 2 GKG und berücksichtigt neben der Erheblichkeit des Vorwurfs und der Stellung der Parteien auch den im Verfügungsverfahren - unbeanstandet - mit € 10.000,00 festgesetzten Verfahrenswert, der - in ständiger Praxis des Landgerichts Berlin - für das nachfolgende Hauptsacheverfahren um 1/3 zu erhöhen ist.
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