LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-10-10, 27 O 546/23

27 O 546/23Tribunale cantonale10 ott 2024

Regest

1. Nicht wesentlich anders als ein unmittelbarer politischer Kontrahent muss ein Journalist, der in Presseartikeln, Tweets und Interviews kritisch über eine politische Partei berichtet und sich somit an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt, von einem Mitglied dieser Partei harsch oder überspitzt geäußerte Kritik grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Das rechtfertigt allerdings nicht jede auch ins Persönliche gehende Äußerung oder Beschimpfung.(Rn.43) (Rn.44) 2. Zur Unzulässigkeit der Bezeichnung einer Journalistin als „Faschistin“, „Oberfaschistin“ und „Spiegel-Faschistin.“(Rn.47) (Rn.48) (Rn.53)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 546/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-10

Aktenzeichen: 27 O 546/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1010.27O546.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Nicht wesentlich anders als ein unmittelbarer politischer Kontrahent muss ein Journalist, der in Presseartikeln, Tweets und Interviews kritisch über eine politische Partei berichtet und sich somit an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt, von einem Mitglied dieser Partei harsch oder überspitzt geäußerte Kritik grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Das rechtfertigt allerdings nicht jede auch ins Persönliche gehende Äußerung oder Beschimpfung.(Rn.43) (Rn.44)

  2. Zur Unzulässigkeit der Bezeichnung einer Journalistin als „Faschistin“, „Oberfaschistin“ und „Spiegel-Faschistin.“(Rn.47) (Rn.48) (Rn.53)

Orientierungssatz

  1. Der unbefangene Durchschnittsleser versteht die Bezeichnung einer Journalistin als „Faschistin“ dahingehend, dass diese Formulierung die Meinung bzw. Einschätzung zum Ausdruck bringt, die Journalistin sei eine Anhängerin des Faschismus, die mithin eine Herrschaftsform befürworte, die auf einer rechtsradikalen Ideologie beruht und nationalistisch sowie antidemokratisch ausgerichtet ist.(Rn.37)

  2. Selbst wenn sich vorliegend die Journalistin drastische Kritik an ihren Veröffentlichungen und ihrer Person gefallen lassen muss, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Äußernden hinter den Schutzinteressen der von den erheblich ehrabträglichen Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen Journalistin zurück. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Journalistin eine antidemokratische und/oder nationalistische Gesinnung hätte.(Rn.47) (Rn.48) (Rn.53)

  3. Zivilgerichtliche Verfahren sind vom Schutzbereich des Art. 46 Abs. 2 GG, selbst wenn sie an eine mit Strafe bedrohte Handlung anknüpfen, nicht erfasst (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 240/78).(Rn.58)

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 11.01.2024 wird bestätigt.

  2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin ist Politik-Redakteurin beim XXXX und berichtet seit mehreren Jahren u.a. schwerpunktmäßig über die Partei „XXXX“ (XXXX).

2 Der Antragsgegner ist Bundestagsabgeordneter und Bundesvorstandsmitglied der XXXX. Von Januar 2018 bis November 2019 war er zudem Vorsitzender des XXXX des Deutschen Bundestages.

3 Der Antragsgegner veröffentlichte über seinen damaligen XXX-Account XXXX am xx.12.2023, xx.12.2023 sowie xx.12.2023 folgende Postings, in denen er auf vorherige Veröffentlichungen der Antragstellerin Bezug nahm:

4 ...

5 Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer am 11.01.2024 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Antragstellerin sei eine „Faschistin“, „Oberfaschistin“ und/oder „XXXX-Faschistin“, wenn dies geschieht wie über den XXXXX-Account des Antragsgegners (XXXX) in den Postings vom x.12.2023, x.12.2023 und x.12.2023.

6 Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.08.2024 Widerspruch eingelegt und diesen mit gleichem Schriftsatz begründet.

7 Der Antragsgegner trägt vor, dass die einstweilige Verfügung vom 11.01.2024 zu Unrecht ergangen, zu weitgehend sowie formell und materiell rechtswidrig sei. Insbesondere habe der Tenor keinen vollstreckbaren Inhalt und werde unzutreffend angewandt. Auf Grundlage der einstweiligen Verfügung vom 11.01.2024 seien unzulässige und materiell rechtswidrige Ordnungsmaßnahmen ergangen, die vollkommen unverhältnismäßig seien.

8 Zudem bestehe das Verfahrenshindernis der Immunität gemäß Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG. Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG schützten den Antragsgegner als Bundestagsabgeordneten vor jeder außerparlamentarischen beeinträchtigenden staatlichen Maßnahme. Im gerichtlichen Verfahren begründe sie ein besonderes Verfahrenshindernis. Jede strafrechtliche Verfolgung sowie jede Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten sei nur mit Genehmigung des Bundestages zulässig. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Abgeordnete auf frischer Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen werde.

9 Der Schutz der Immunität erstrecke sich über die von Art. 46 Abs. 2 GG erfassten Freiheitsbeschränkungen hinaus auf alle sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten. Verfahren nach § 890 ZPO und solche zivilgerichtlichen Maßnahmen, die freiheitsbeschränkenden Charakter besitzen, unterfielen Art. 46 Abs. 3 GG. Aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin II vom 11.01.2024 werde folglich unter Verstoß gegen die Immunität des Antragsgegners rechtswidrig vollstreckt.

10 Inhaltlich trägt der Antragsgegner vor, dass die Bezeichnung als „Faschist“ immer eine Wertung in Bezug auf einen unbestimmten und wohl unbestimmbaren Faschismusbegriff sei. Er verweist insofern auf im Rahmen von Bundestagsdebatten getätigte Äußerungen von Abgeordneten verschiedener Parteien.

11 Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen im Lichte aller einschlägigen Voräußerungen der Antragstellerin und von XXXX bzw. XXXX XXXX zu sehen seien. Es gebe hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Wertung der Antragstellerin als „Faschistin“ sowie dafür, dass es sich bei dem Magazin XXXX um ein „XXXX-XXXX“ handele. Die Äußerungen der Antragstellerin, auf die der Antragsgegner mit den angegriffenen Nachrichten reagiert habe, seien jeweils für sich genommen geeignet gewesen, das Werturteil des Antragsgegners zu rechtfertigen, da in den Äußerungen der Antragstellerin „falsche Tendenzen“ zum Ausdruck gekommen seien. Hieraus erkläre sich auch, dass neben dem Antragsgegner auch zahlreiche andere Nutzer der Plattform X die Antragstellerin für ihre Beiträge kritisiert hätten.

12 Unter Bezugnahme auf eine Interview-Äußerung des Staatsrechts-Professors XXXX XXXX trägt der Antragsgegner vor, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin die XXXX keine faschistische Partei sei. Dennoch werde sie ständig mit diesem unzutreffenden Vorwurf, der heutzutage allgegenwärtig sei und inflationär sowohl für linke als auch rechte Positionen verwendet werde, konfrontiert.

13 Die Politikwissenschaftlerin Prof. Ulrike XXXX habe insofern jüngst ausführlich erläutert, was tatsächlich Faschismus sei, nämlich eine „Bündelung“ um ein bestimmtes Argument herum und damit verbunden die Ausschließung derjenigen, die sich um dieses Argument nicht bündeln wollten. Ähnlich habe sich auch XXX XXXX geäußert.

14 Der Antragsgegner habe wiederholt klargestellt, dass eine Beleidigung nicht beabsichtigt gewesen sei und es sich um eine an das Verhalten der Antragstellerin anknüpfende Meinungsäußerungen gehandelt habe. Die zum Gegenstand eines Ordnungsgeldverfahrens gemachte Äußerung des Antragsgegners, dass jemand, der „selbst den Faschismusvorwurf zur salonfähigen Selbstverständlichkeit gemacht & damit Faschismus verharmlost hat“, nach der Auffassung des Antragsgegners ein Faschist sei, sei offensichtlich als Meinungsäußerung zulässig und keine Schmähung.

15 Zu berücksichtigen sei ferner, dass im politischen Meinungskampf übertreibende und verallgemeinernde Kennzeichnungen des Gegners ebenso hinzunehmen seien wie scharfe, drastische, taktlose und unhöfliche Formulierungen, die in der Hitze der Auseinandersetzung als bloßes Vergreifen im Ton erscheinen. Zu beachten sei hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schütze, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen dürfe. Insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich sei.

16 Die politische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass im Rahmen der jeweiligen Äußerungen des Antragsgegners ausdrücklich auf jegliches Vorverhalten der Antragstellerin Bezug genommen werde. Als Beleg und Anknüpfungstatsache für diese Meinungsäußerung könne etwa ein Phoenix-Interview vom 09.09.2021 exemplarisch für viele weitere analoge Verhaltensweise angeführt werden, in dem die Antragstellerin geäußert habe: „Es gibt schon faschistische Züge in der XXXX, bei einzelnen Funktionären.“ Es handele sich hierbei um konkrete Diskreditierungsversuche durch die Antragstellerin gegenüber der XXXX, deren Anhängern und Unterstützern sowie Sympathisanten.

17 Der Antragsgegner trägt weiter vor, dass das Nachrichtenmagazin XXX XXXX eine „faschistische Nachkriegsverstrickung“ aufweise und auch aus diesem Grund Anknüpfungstatsachen für die angegriffenen Meinungsäußerungen vorlägen. Die Antragstellerin habe sich von dieser faschistischen Vergangenheit des Magazins XXXX nicht eindeutig distanziert. Auch heute noch verwende das Magazin XXXX zur Auflagensteigerung und zur Herabwürdigung der XXXX und deren Parteimitglieder faschistische Symbole.

18 Die einstweilige Verfügung vom 11.01.2024 habe zudem einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt. Die streitgegenständlichen Postings selbst würden im Tenor weder wortwörtlich aufgeführt, noch werde auf sie im Tenor als Anlage Bezug genommen. Sie seien auch unstreitig XXXX nicht mehr verfügbar.

19 Schließlich habe die Antragstellerin sich im vorliegenden Verfahren mit ihren wiederholten Ordnungsmittelanträgen rechtsmissbräuchlich verhalten und habe sie die Dringlichkeit selbst widerlegt, indem sie angebliche Verstöße des Antragsgegners durch Beiträge gegen die einstweilige Verfügung, die bereits vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung veröffentlicht worden seien, erst nachträglich geltend gemacht habe.

20 Der Antragsgegner beantragt,

21 die einstweilige Verfügung des Landgericht Berlin II vom 11.01.2024 unter dem Az.: 27 O 546/23 aufzuheben und den diesbezüglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

22 Die Antragstellerin beantragt,

23 den Widerspruch des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung vom 11.01.2024 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

24 Die Antragstellerin trägt vor, es handele sich bei den beanstandeten Äußerungen um unzulässige Schmähungen, die von vornherein keiner Abwägung zugänglich seien. Der Versuch, die Beleidigungen im Nachgang in eine angebliche, tatsächlich aber nie geführte Sachdiskussion einzubetten, seien unzulänglich. Von einer Einbettung der Äußerungen in eine Sachdiskussion könne keine Rede sein. Das Verlinken von irgendwelchen Beiträgen der Antragstellerin unter Hinzufügung von unflätigen Bemerkungen und Schmähungen sei keine Sachdebatte.

25 Selbst wenn man die beanstandeten Äußerungen aber als Meinungsäußerungen und nicht als Schmähungen ansehen würde, wären sie aufgrund des Fehlens jeglicher tatsächlicher Anknüpfungstatsachen zu unterlassen. Auch in der umfangreichen Widerspruchsbegründung werde kein einziger tatsächlicher Anhaltspunkt benannt, auf den sich die streitgegenständlichen Äußerungen stützen ließen. Meist gehe es darum, ob man umgekehrt den Antragsgegner oder seine Parteifreunde als Faschisten bezeichnen dürfte, was aber gar nicht streitgegenständlich sei und die hier allein in Rede stehende Bezeichnung der Antragstellerin auch nicht rechtfertigen könne.

26 Die angeblich „faschistische Nachkriegsverstrickung“ des XXXX, die kritische journalistische Berichterstattung über die XXXX durch die Antragstellerin sowie die sonstige Berichterstattung im XXXX lieferten ebenfalls nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin eine „Faschistin“ sei oder sich gar „faschistischer Methoden der Entmenschlichung“ bediene.

27 Auch der Einwand der Immunität des Antragsgegners greife nicht durch. Die Immunität könne vor der Vollstreckung einzelner freiheitsentziehender (Straf-)Maßnahmen schützen, aber nicht vor dem Erlass einer zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung. Einwendungen des Antragsgegners gegen angeblich rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen seien im hiesigen Erkenntnisverfahren irrelevant.

28 Die angegriffenen Äußerungen unterfielen auch nicht der Satirefreiheit. Der Vortrag des Antragsgegners sei insofern schon widersprüchlich, als er zuvor vielfach darauf hingewiesen habe, dass es seine „feste Auffassung“ sei, dass die Antragstellerin eine Faschistin sei.

29 Schließlich sei das begehrte Verbot auch hinreichend bestimmt. Der Tenor sei aus sich heraus verständlich und vollstreckungsfähig. Dies habe auch das Kammergericht im Ordnungsmittelverfahren bereits bestätigt.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

31 I. Auf den Widerspruch des Antragsgegners ist die einstweilige Verfügung gemäß §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO zu bestätigen, da sie zu Recht erlassen worden ist.

32 1. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Kammer hält an ihrer im Beschluss vom 11.01.2024 geäußerten Rechtsauffassung fest. Das weitere Vorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung:

33 Die streitgegenständlichen, von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen („Faschistin”; „Oberfaschistin”; „XXXX-Faschistin“ ) stellen sich im Ausgangspunkt nach einer Sinndeutung und einer Ermittlung des Verständnisses eines unbefangenen Durchschnittslesers als Meinungsäußerungen des Antragsgegners dar.

34 Es bedarf im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob sich die Äußerungen als Schmähkritik oder Formalbeleidigungen darstellen und somit schon aus sich heraus ohne weitere Abwägung unzulässig sind. Denn selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners annehmen wollte, dass die angegriffenen Äußerungen wegen der vorherigen Äußerungen und Veröffentlichungen der Antragstellerin einen gewissen Sachbezug aufweisen, so würde es sich auch vor diesem Hintergrund um nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Antragsgegners gedeckte Herabsetzungen der Antragstellerin als Person handeln.

35 a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts (BGH Urt. v. 10.01.2017 - VI ZR 562/15, NJW 2017, 1617 Rn. 13). Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sind nicht einzelne Wörter, sondern Äußerungen. Die Äußerung ist daher als zusammenhängendes Ganzes unter Berücksichtigung des Kontextes und der Begleitumstände zu würdigen, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 1 m.w.N.). Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mitzuberücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2017 - VI ZR 562/15, GRUR 2017, 308 Rn. 13 m.w.N.). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden; vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH, Urt. v. 10.12.1991 - VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312, 1313) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (Burkhardt, in: Wenzel, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4 m.w.N.). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr - unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs - ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 31; BGH, Urt. v. 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3047, 3048).

36 Gemessen daran versteht der unbefangene Durchschnittsleser die von der Antragstellerin angegriffenen Postings des Antragsgegners, mit denen dieser wiederum auf Beiträge der Antragstellerin reagiert hat, dahingehend, dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin seine Missachtung zum Ausdruck bringt und diese - sowie ihre Arbeitgeberin - kritisiert. Dies ergibt sich nicht nur aus den unmittelbar angegriffenen Äußerungen selbst, sondern auch aus dem Kontext, wenn es dort etwa in Bezug auf die Antragstellerin heißt, sie sei eine „mal wieder durch Blödheit auffällig gewordene - Faschistin “. Dabei wird ebenfalls aus dem Kontext der angegriffenen Äußerungen und den vorherigen Nachrichten der Antragstellerin bezüglich des Mediums „Nius“ sowie der Vorgänge um eine Doku-Serie über XXX XXXX deutlich, dass sich die Äußerung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei eine „Faschistin“, „Oberfaschistin“ und „XXXX-Faschistin“ auf ihre kritische Haltung zur XXXX und die entsprechenden Äußerungen und Veröffentlichungen der Antragstellerin bezieht.

37 Dabei versteht der unbefangene Durchschnittsleser nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung der Antragstellerin als „Faschistin“, „Oberfaschistin“ und „XXXX-Faschistin“ dahingehend, dass der Antragsgegner durch diese Formulierungen seine Meinung bzw. Einschätzung zum Ausdruck bringt, die Antragstellerin sei eine Anhängerin des Faschismus, die mithin eine Herrschaftsform befürworte, die auf einer rechtsradikalen Ideologie beruht und nationalistisch sowie antidemokratisch ausgerichtet ist.

38 Dass der Begriff des „Faschismus“ vereinzelt anders verstanden werden mag, so wie von dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Äußerungen und Deutungen Dritter dargelegt, steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn es kommt für die äußerungsrechtliche Zulässigkeit einer Formulierung nach dem Vorstehenden gerade darauf an, wie der unbefangene Durchschnittsleser eine Äußerung versteht. Dass vereinzelte Dritte den Vorwurf des Faschismus als rhetorisches Instrument empfinden, um missliebige Ansichten zu diskreditieren und Personen auszuschließen, vermag an dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers, der mit den hier streitgegenständlichen Äußerungen konkreten Kontext konfrontiert wird, nichts zu ändern.

39 b) Ob durch Meinungsäußerungen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungsfreiheit des Äußernden zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr. BGH, Urt. v. 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).

40 Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert (BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622, Rn. 28). Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als Ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Ungeachtet dessen, dass die Meinungsfreiheit sowohl die Form als auch den Inhalt einer Äußerung schützt, kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch das Verbot der Äußerung die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen bzw. ob und wieweit alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhalts verbleiben. Mit Blick auf die eine gleichberechtigte Beteiligung aller an der öffentlichen Kommunikation gewährleistende Dimension der Meinungsfreiheit darf die Handhabung äußerungsrechtlicher Unterlassungsansprüche, ebenso wie die des § 185 StGB nicht dazu führen, Anstands- und Ehrvorstellungen eines Teils der Gesellschaft allen übrigen Mitgliedern aufzuzwingen; in diesem Sinn kann auch eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers in Rechnung zu stellen sein (BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 29).

41 Mit Blick auf die widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Persönlichkeitsschutzes und der Menschenwürde (Art. 1, Art. 2 GG) der Antragstellerin einerseits sowie der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) des Antragsgegners andererseits hat, sofern es sich bei der angegriffenen Äußerungen um eine Meinungsäußerung handelt, eine Abwägung derart zu erfolgen, dass die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Einbuße an Meinungs- und Äußerungsfreiheit, die durch ihr Verbot verursacht wird, gegenüberzustellen ist. Dabei ist dem Recht auf freie Meinungsäußerung ein breiter Raum zu gewähren, weil diesem Grundrecht eine im demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstitutive Rolle zukommt. Nur in der Auseinandersetzung streitiger Ansichten kann eine Meinungsbildung erfolgen. Deshalb ist im Interesse der freien Rede auch eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt (vgl. Soehring, PresseR, 6. Aufl. 2019, Rdnr. 20.7 m.w.N.).

42 Es bedarf stets es einer der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragenden Begründung für den Fall, dass Äußerungen hinter den Persönlichkeitsschutz zurücktreten sollen. Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Dies ergibt sich als Konsequenz daraus, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, juris Rn. 30). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen unter Umständen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020, a.a.O. Rn. 30).

43 Unter dem Aspekt der Machtkritik haben die Gerichte auch Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen, wonach die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR, Lingens v. Austria, Urt. v. 8. Juli 1986, Nr. 9815/82, § 42 m.w.N.). Insofern ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragstellerin zwar nicht um eine Politikerin handelt, sondern um eine Journalistin, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Gebrauch von ihrem in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit macht und sich hierbei auch kritisch zu politischen Diskussionen, Parteien und Personen äußert. Andererseits ist aber auch in die Abwägung einzustellen, dass die Antragstellerin durch ihre journalistische Tätigkeit keine Unbeteiligte ist, sondern sie sich durch ihre mit der XXXX kritisch auseinandersetzenden Artikel, Tweets und Interviewäußerungen bewusst in die öffentliche politische Diskussion und Bewertung der XXXX als Partei begeben hat. Deshalb muss sie Kritik in der Sache oder an ihrer Person, mag sie auch harsch und überspitzt formuliert sein, nicht wesentlich anders als ein unmittelbarer politischer Kontrahent grundsätzlich hinnehmen. Denn derjenige, der sich mit kritischen Meinungsäußerungen journalistisch in die politische Diskussion einschaltet, muss eine scharfe Reaktion der Person oder der Partei, über die er berichtet, grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2012 - 1 BvR 2979/10, NJW 2012, 3712, Rn. 35). Einem Journalisten steht es dabei allerdings frei, derartigen Äußerungen selbst im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen einer reagierenden Folgeberichterstattung öffentlichkeitswirksam zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2012, a.a.O.).

44 Auch wenn die Gesichtspunkte der Machtkritik und einer mit vorherigen eigenen Meinungsäußerungen im Rahmen der öffentlichen Debatte verbundenen Herausforderung der beanstandeten Äußerungen in die Abwägung einzubinden sind, rechtfertigen sie nicht jede auch ins Persönliche gehende Äußerung oder Beschimpfung. Denn gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung jedermann gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens ebensowenig aus wie Amtsträger oder Journalisten. Äußerungen sind desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich im Gesamtkontext von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen sich Personen des öffentlichen Lebens gefallen lassen müssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beanspruchen (vgl. KG, Beschl. v. 31. Oktober 2022 - 10 W 13/20, juris Rn. 31).

45 Dabei ist bei schriftlichen Äußerungen - wie vorliegend - im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung zu erwarten. Dies gilt grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den „sozialen Netzwerken" im Internet. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, Rn. 33). Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung, mithin Form und Begleitumstände der Kommunikation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020, a.a.O., Rn. 34).

46 Sofern es sich bei angegriffenen Äußerungen um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil handelt, ist im Rahmen der Abwägung insbesondere maßgeblich, ob die in den Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind. Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 20.9.2018 - 3682/10 (Annen/Deutschland Nr. 2), NJW 2019, 1127, Rn. 34) und des BVerfG (Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 28) muss eine herabsetzende Meinungsäußerung eine Tatsachengrundlage haben, auch wenn Meinungsäußerungen grundsätzlich nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022, a.a.O. Rn. 28). Jedenfalls willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen , bei denen der Mangel in der tatsächlichen Fundierung so offensichtlich und schwerwiegend ist, dass das sachliche Anliegen gegenüber der persönlichen Kränkung völlig in den Hintergrund tritt, haben zu unterbleiben (vgl. EGMR, Urt. v. 10. 1. 2012 - 29064/08, 29979/08 (Floquet u. Esménard/Frankreich), NJW-RR 2013, 291, 292; BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022, a.a.O.).

47 c) Gemessen an diesem Maßstab gebührt vorliegend dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin gegenüber dem Recht des Antragsgegners auf Meinungsäußerungsfreiheit der Vorrang.

48 Den angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners, mit denen dieser seine Meinung über die Antragstellerin zum Ausdruck bringt, fehlt es an jeglicher Anknüpfungstatsache. Nach dem anzulegenden Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers vom Begriff des „Faschismus“ oder der Beschreibung der Antragstellerin als „Faschistin“, „Oberfaschistin“ und „XXXX-Faschistin“ kann der Antragsgegner keine objektiven Anknüpfungstatsachen heranziehen, die seine Bewertung stützen.

49 Weder die von der Antragstellerin verfassten Artikel noch ihre Äußerungen im Rahmen von Interviews oder ihre Beiträge auf der Plattform „XXXX“ sind taugliche Anknüpfungstatsachen für die Wertung, sie sei eine Faschistin und mithin Verfechterin einer antidemokratische Gesinnung oder Ideologie. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin kritisch mit der XXXX auseinandersetzt, deren Mitglieder der Antragsgegner ist, stellt ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt dar, der geeignet wäre, die streitgegenständlichen Äußerungen zu stützen.

50 Es kann offenbleiben, ob die „Vorwürfe“ und Zuschreibungen, die von der Antragstellerin der XXXX gegenüber erhoben und formuliert werden, zutreffend sind oder ob - wie der Antragsgegner meint - die XXXX keine „faschistische“ Partei sei. Denn selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners unterstellen wollte, dass die kritische Berichterstattung über die XXXX und ihre Funktionäre durch die Antragstellerin unzutreffend oder unangemessen wäre, würde dies nicht die abwertende und diffamierende Bezeichnung der Antragstellerin als „Faschistin“, „Oberfaschistin“ sowie „XXXX-Faschistin“ tragen. Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihm reklamierte „Recht zum Gegenschlag“ berufen. Auch wenn ein solches Recht in die Abwägung einzustellen sein sollte, ist eine Äußerung vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es sich um eine adäquate Reaktion auf einen anderen Vorgang handelt. Setzt eine solche Reaktion den Betroffenen in seiner Ehre herab, ist sie jedenfalls dann noch rechtmäßig, wenn sie gemessen an den von der Gegenseite erhobenen Ansprüchen oder aufgestellten Behauptungen nicht unverhältnismäßig erscheint (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 6. Kap., Rn. 22 m.w.N.).

51 Hier fehlt es mit Blick auf die streitgegenständlichen Äußerungen an einer solchen Adäquanz der Reaktion des Antragsgegners auf die vorherigen Beiträge der Antragstellerin. Zudem erscheinen die angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners als unverhältnismäßig, da es ihnen an jeglichen Anknüpfungstatsachen fehlt.

52 Dies gilt ebenso für den umfangreichen Vortrag des Antragsgegners dazu, dass er und die XXXX - etwa auch in Plenardebatten im Deutschen Bundestag - sich ständig dem Vorwurf des Faschismus ausgesetzt sähen. Dass dies tatsächlich der Fall ist, dürfte zutreffen. Es ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch jedoch nicht entscheidungserheblich, ob diese gegen den Antragsgegner und die XXXX gerichteten Vorwürfe von Dritten im jeweiligen Einzelfall zutreffend oder lediglich politisch motiviert sind.

53 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin sich selbst mit ihren politischen Analysen und Ansichten bewusst in die Öffentlichkeit begeben hat und als Journalistin des Magazins XXXX über eine nicht unerhebliche Reichweite und Macht zur Meinungsbildung verfügt. Denn selbst wenn sich die Antragstellerin auch drastische Kritik an ihren Veröffentlichungen und ihrer Person gefallen lassen muss, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Antragsgegners hinter den Schutzinteressen der von den erheblich ehrabträglichen Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen Antragstellerin zurück.

54 An diesem Ergebnis vermag auch der Vortrag des Antragsgegners zu der „faschistischen Nachkriegsverstrickung“ des Magazins XXXX nichts zu ändern. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, dass dieser Sachverhalt unmittelbar oder in irgendeiner Form mittelbar Gegenstand oder Anlass der Äußerungen des Antragsgegners gewesen wäre. Zudem sind auch die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners schon abstrakt nicht geeignet, als Anknüpfungstatsachen für die im konkreten Kontext gefallenen Bezeichnungen der Antragstellerin als „Faschistin“, „Oberfaschistin“ und „XXXX-Faschistin“ zu dienen. Auch die in jüngster Zeit vermehrte Thematisierung von Frage des Faschismus durch den XXXX (vgl. etwa Cover vom xx.08.2024, „XXXX“, Cover vom xx.05.2024, „XXXX?“ mit Abbildung eines Hakenkreuzes vor schwarz-rot-goldenem Hintergrund), liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin eine antidemokratische und/oder nationalistische Gesinnung hätte. Gleiches gilt für den weiteren von dem Antragsgegner vorgetragenen Tweet der Antragstellerin vom 30.10.2020 oder die Reaktion der Antragsgegnerin auf den Beitrag der „XXXX XXXX“ vom 18.01.2024.

55 d) Die Äußerungen des Antragsgegners sind auch nicht unter dem Gesichtspunkte der Satire als zulässig anzusehen. Dafür müssten seine Äußerungen überhaupt als Satire zu verstehen sein. Daran fehlt es, da die angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners von einem unbefangenen Durchschnittsleser nicht als satirische Darstellung oder „Überspitzung“ verstanden werden, sondern als ernstgemeinte Meinungsäußerung des Antragsgegners über die Antragstellerin. Das steht im Einklang mit dem Selbstverständnis des Antragstellers, der die Ernsthaftigkeit seiner Äußerungen im Verlaufe des Verfahrens mehrfach unterstrichen hat.

56 e) Auch Art. 46 GG steht dem Erlass - bzw. der Bestätigung - der einstweiligen Verfügung nicht entgegen.

57 Gemäß Art. 46 Abs. 2 GG darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Nach Art. 46 Abs. 3 GG ist die Genehmigung des Bundestages ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

58 Im vorliegenden Erkenntnisverfahren, das die Erwirkung eines zivilrechtlichem Unterlassungstitels zum Gegenstand hat, handelt es sich weder um eine strafrechtliche noch um eine sonst freiheitsentziehende Maßnahme. Zivilgerichtliche Verfahren sind vom Schutzbereich des Art. 46 Abs. 2 GG, selbst wenn sie an eine mit Strafe bedrohte Handlung anknüpfen, nicht erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1979 - VI ZR 240/78, GRUR 1980, 857; Butzer, in: BeckOK GG, 58. Ed. 15.6.2024, GG Art. 46 Rn. 14, jew. m.w.N; Huber/Voßkuhle/Storr, 8. Aufl. 2024, GG Art. 46 Rn. 41; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/XXXX, GG, Stand: April 2024, GG Art, 46 Rz. 65). Ob Verfahren nach § 890 ZPO, sofern diese etwa durch die Vollstreckung einer Ordnungshaft freiheitsbeschränkenden Charakter besitzen, anders zu behandeln sind, ist im hiesigen Erkenntnisverfahren nicht entscheidungserheblich.

59 f) Der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 11.01.2024 ist auch vollstreckungsfähig. Durch die Bezugnahme im Tenor des Beschlusses vom 11.01.2024 auf die streitgegenständlichen Postings des Antragsgegners über seinen X-Account sowie durch die urkundliche Verbindung des Beschlusses mit der Antragsschrift ist klar erkennbar, in welchem Kontext die jeweiligen Untersagungen erfolgt sind und welche Reichweite damit der Unterlassungstitel hat.

60 g) Es liegt schließlich auch der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit vor.

61 Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition der Antragstellerin eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihr unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung, d. h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts im Äußerungsrecht erst, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung gewartet wird (vgl. KG, Beschlüsse vom 2.11.2010, 10 W 35/15, Rn. 2 - juris, 11.01.2019, 10 W 223/18, 3.12.2021, 10 W 65/21; vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rn. 144a m.w.N.). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Die hier streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners stammen vom 05.12.2023, 10.12.2023 sowie 11.12.2023; der Verfügungsantrag ist am 22.12.2013 bei Gericht eingegangen.

62 Die Antragstellerin hat auch im Laufe des Verfahrens weder die Dringlichkeit selbst widerlegt, noch hat sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Es obliegt der freien Entscheidung der Antragstellerin, welche Äußerungen sie im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu untersagen beantragt. Auch die Tatsache, dass noch vor Erlass der einstweiligen Verfügung weitere Äußerungen durch den Antragsgegner erfolgt sind, die die Antragstellerin dann später zum Gegenstand eines Ordnungsgeldantrags gemacht hat, ändert nichts an der gegebenen Dringlichkeit ihres Antrages. Auch stellt es sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar, gegen für unzulässig gehaltene Äußerungen um Rechtsschutz nachzusuchen und bei etwaigen Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

63 Ebensowenig ist die Dringlichkeit dadurch entfallen, dass die Antragstellerin nicht bereit war, sich auf Versuche des Antragsgegners zu einer möglichen gütlichen Einigung einzulassen.

64 2. Die für den bestätigten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, Urt. v. 08.02.1994, VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), an der es hier fehlt.

65 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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