LG Berlin II 91. Kammer für Handelssachen, 2024-04-23, 91 O 45/22

91 O 45/22Tribunale cantonale23 apr 2024

Regest

1. Ein Abfüllen von Teilmengen eines zentral zugelassenen Arzneimittels (hier: monoklonale Antikörper) ist möglich, wenn eine patientenindividuelle Verschreibung dafür vorliegt.(Rn.31) 2. Eine gemäß § 7 HeilMWerbG unzulässige Zuwendung ist eine Ausstattung einer Klinik mit Praxisbedarf (hier: Fertigspritzen) ohne Berechnung.(Rn.34) 3. Dem Grundsatz nach werden Arzneimittel nur in Apotheken abgegeben. Hiergegen verstößt die Unterhaltung eines Notfalldepots in einer Arztpraxis durch eine Apotheke.(Rn.36)

Testo completo

LG Berlin II 91. Kammer für Handelssachen — 91 O 45/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-23

Aktenzeichen: 91 O 45/22

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0423.91O45.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, Art 3 Abs 1 EGV 726/2004, § 7 Abs 1 Nr 1 HeilMWerbG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Abfüllen von Teilmengen eines zentral zugelassenen Arzneimittels (hier: monoklonale Antikörper) ist möglich, wenn eine patientenindividuelle Verschreibung dafür vorliegt.(Rn.31)

  2. Eine gemäß § 7 HeilMWerbG unzulässige Zuwendung ist eine Ausstattung einer Klinik mit Praxisbedarf (hier: Fertigspritzen) ohne Berechnung.(Rn.34)

  3. Dem Grundsatz nach werden Arzneimittel nur in Apotheken abgegeben. Hiergegen verstößt die Unterhaltung eines Notfalldepots in einer Arztpraxis durch eine Apotheke.(Rn.36)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

  1. Fertigspritzen, die die Beklagte mit dem Arzneimittel Bevacizumab/Avastin® befüllt hat, zur intravitrealen Anwendung durch den Arzt in den Verkehr zu bringen, ohne dass im Zeitpunkt der Befüllung der Spritze eine ärztliche Verschreibung vorgelegen hat, aus der sich der Patient , für den die Spritze bestimmt ist, namentlich ergibt;

und/oder

  1. Fertigspritzen, die die Beklagte mit dem Arzneimittel Bevacizumab/Avastin® befüllt hat, zur intravitrealen Anwendung durch den Arzt in den Verkehr zu bringen, sofern diese nicht auf dem Behältnis mit dem Namen des Patienten, für den die Fertigspritze bestimmt ist, gekennzeichnet ist;

und/oder

  1. Fertigspritzen, die die Beklagte mit dem Arzneimittel Bevacizumab/Avastin® befüllt hat, an Arztpraxen als Praxisbedarf abzugeben, ohne von der Arztpraxis auch für den Fall eine Vergütung zu fordern und/oder zu erhalten, dass das Praxisbedarfsarzneimittel nicht von der Arztpraxis verwendet wird, sondern verfällt;

und/oder

in einer Arztpraxis ein Notfalldepot zu unterhalten , aus dem Ärzte Arzneimittel an Patienten abgeben können, wie in Anlage K 4 dokumentiert.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 € je Verurteilung zu 1. bis 4. und wegen der Verurteilung in die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger, ein in die Liste der klagebefugten Verbände beim Bundesamt für Justiz eingetragener Wirtschaftsverband, nimmt die Beklagte, die als eingetragene Kauffrau die xxxxx-Apotheke an der xxxxx in Berlin betreibt, gestützt auf Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Verbindung mit den Vorschriften der VO (EG) 726/2004 (Arzneiagenturverordnung), der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex Arzneimittel) und mit den Vorschriften der AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) (Antrag zu 1), gestützt auf Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) (Antrag zu 2.), gestützt auf das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und § 299b StGB (Antrag zu 3.) sowie weiter gestützt auf das AMG (Antrag zu 4.) jeweils in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG auf Unterlassung in Anspruch.

2 Der Kläger legt als Anlage K 4 einen Entnahmeschein der Beklagten vor:

3 Der hier eingefügte Entnahmeschein wurde wegen der Anonymisierung entfernt.

4 Die Beklagte hat, ohne dass dem eine patientenindividuelle Verschreibung zugrunde gelegen habe, Bevacizumab/Avastin®-Fertigspritzen zur intravitrealen Anwendung für die Behandlung der feuchten Makuladegeneration hergestellt. Bei den Bevacizumab/Avastin®-Fertigspritzen handelt es sich um ein Applikationsarzneimittel, das nicht für die Behandlung der feuchten Makuladegeneration und anderer Augenkrankheiten zugelassen ist. Bevacizumab/Avastin® wird aufgrund einer zentralen Zulassung als Konzentrat in Durchstechflaschen zur Herstellung einer Infusionslösung für onkologische Behandlungen abgegeben. Gleichwohl wird es von Ophthalmologen im sog. Off-Label-Use auch zur Behandlung von Augenkrankheiten eingesetzt. Zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration stehen auch andere VEGF-Hemmer zur Verfügung wie Lucentis® mit dem Wirkstoff Ranibizumab oder Eylea® mit dem Wirkstoff Aflibercept, bei denen die intravitreale Anwendung Bestandteil der Zulassung ist; diese Arzneimittel sind nicht nur in Durchstechflaschen, sondern auch als zugelassene Fertigspritze erhältlich. Die Beklagte hat der Augenklinik xxxxx Bevacizumab/Avastin®-Fertigspritzen zur Entnahme aus einem in der Klinik vorgehaltenen Notfalldepot zur Verfügung gestellt, die nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgrund einer bereits vorliegenden ärztlichen Verschreibung für einen bestimmten Patienten bestimmt gewesen und daher auch nicht entsprechend gekennzeichnet gewesen sind. Die Haltbarkeit der von der Beklagten vorbereiteten Fertigspritzen ist ausweislich des als Anlage K 4 vorgelegten Notfall-Entnahmescheins auf 14 Tage ab Herstellung begrenzt. Eine Abrechnung über die nicht für einen bestimmen Patienten hergestellten Bevacizumab/Avastin®-Fertigspritzen ist ausweislich des Notfall-Entnahmescheins nur für den Fall ihrer Entnahme aus dem Notfall-Depot vorgesehen.

5 Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom 22.März 2022 auf, diese Praxis zu unterlassen. Die Beklagte verteidigte ihr Vorgehen mit Schreiben vom 5.April 2022. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der genannten Schreiben (Anlagen K 5, 6 als Beistücke zu den Akten) Bezug genommen.

6 Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Vorgehensweise unzulässig ist. Es sei ungeachtet des Umstandes, dass Krankenkassen versuchten, den Anteil der Behandlungen im Off-Label-Use mit Bevacizumab oder auch mit ausgeeinzeltem Lucentis/Eylea aus Kostengründen zu erhöhen, Sache der Arztpraxis, die eine Behandlung ihrer Patienten mit Bevacizumab durchführen wolle, die hierfür notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Dass es in Einzelfällen zu einem unvorhergesehenen Bedarf an zusätzlichen Fertigspritzen mit ausgeeinzeltem Bevacizumab kommen könne, dürfe nicht dazu führen, dass die im Arzneimittelrecht vorgesehenen Vorgaben für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung des eingesetzten Arzneimittels umgangen würden. Die Beklagte dürfe dem behandelnden Arzt ferner keine finanziellen Vorteile dadurch verschaffen, dass sie dem Arzt von ihr vorbereitete ausgeeinzelten Bevacizumab-Fertigspritzen mit einem Verfalldatum von 14 Tagen zur Verfügung stelle, diese Fertigspritzen jedoch nur im Falle ihrer Anwendung am Patienten vergütet würden. Auch insoweit sei es Sache des behandelnden Arztes, sich den erforderlichen Praxisbedarf an Medikamenten auf eigene Rechnung zu beschaffen. Schließlich werde die Einrichtung eines Notfalldepots für die hier in Rede stehenden Fertigspritzen den Vorschriften über die Abgabe von Arzneimitteln an den Patienten nicht gerecht.

7 Der Kläger beantragt,

8 die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

9 4. Fertigspritzen, die die Beklagte mit dem Arzneimittel Bevacizumab/Avastin® befüllt hat, zur intravitrealen Anwendung durch den Arzt in den Verkehr zu bringen, ohne dass im Zeitpunkt der Befüllung der Spritze eine ärztliche Verschreibung vorgelegen hat, aus der sich der Patient , für den die Spritze bestimmt ist, namentlich ergibt;

10 und/oder

11 5. Fertigspritzen, die die Beklagte mit dem Arzneimittel Bevacizumab/Avastin® befüllt hat, zur intravitrealen Anwendung durch den Arzt in den Verkehr zu bringen, sofern diese nicht auf dem Behältnis mit dem Namen des Patienten, für den die Fertigspritze bestimmt ist, gekennzeichnet ist;

12 und/oder

13 6. Fertigspritzen, die die Beklagte mit dem Arzneimittel Bevacizumab/Avastin® befüllt hat, an Arztpraxen als Praxisbedarf abzugeben, ohne von der Arztpraxis auch für den Fall eine Vergütung zu fordern und/oder zu erhalten, dass das Praxisbedarfsarzneimittel nicht von der Arztpraxis verwendet wird, sondern verfällt;

14 und/oder

15 7. in einer Arztpraxis ein Notfalldepot zu unterhalten , aus dem Ärzte Arzneimittel an Patienten abgeben können, wie in Anlage K 4 dokumentiert.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagte macht geltend, die zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration zur Verfügung stehenden Wirkstoffe seien nicht beliebig austauschbar. Die ausgeeinzelten Bevacizumab-Fertigspritzen dürften nicht nur von den behandelnden Ärzten, sondern auch in einer Apotheke hergestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Herstellung eine patientenindividuelle Verschreibung zugrunde liege. Vielmehr sei die Beklagte auch berechtigt, die entsprechenden Spritzen auf Anforderung als Praxisbedarf zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte unterliege insoweit einem Kontrahierungszwang. Die von der Beklagten mit vorbereiteten Bevacizumab-Fertigspritzen belieferte Augenklinik, die dutzende dieser Spritzen täglich verabreiche, habe es für erforderlich gehalten, dass dort – neben den bereits bei Lieferung einem bestimmten Patienten zugeordneten Spritzen – nicht mit dem Namen des Patienten gekennzeichnete Fertigspritzen vorrätig gehalten werden, damit im Bedarfsfalle eine unbrauchbar gewordene Spritze durch eine solche Fertigspritze ersetzt werden könne. Nur diese für das Notfalldepot vorgesehenen Spritzen seien ohne patientenindividuelle Verschreibung gefertigt und an die Augenklinik abgegeben worden. Darüber hinaus sähen verschiedene zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und Vertretern der Ärzteschaft geschlossene Verträge über die besondere Versorgung gemäß § 140a Abs. 1 SGB V vor, dass ausschließlich ausgeeinzelte Spritzen zur Applikation eingesetzt werden dürften. Den behandelnden Ärzten sei es daher nicht möglich, für die Behandlung der feuchten Makuladegeneration auf die – erheblich teureren – Fertigarzneimittel zurückzugreifen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Abgabe der streitgegenständlichen Fertigspritzen als Praxisbedarf ohne weiteres zulässig sei. Die Klinik habe alle gelieferten Fertigspritzen per Monatsrechnung bezahlt, nur für den Fall, dass eine Spritze verwendet worden sei, sei die Zahlung rückabgewickelt und die benutzte Spritze dem Patienten, respektive der Krankenkasse in Rechnung gestellt worden, im Falle des anderweitigen Verbrauchs, etwa des Verfalls oder der Beschädigung, sei es bei der Zahlung der Klinik verblieben, was der Kläger insgesamt mit Nichtwissen bestreitet.

19 Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Beklagten als Partei zu der Frage, ob alle in dem Notfalldepot eingelegten Spritzen von der Augenklinik xxxxx bezahlt worden sind, durch Vernehmung der Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.April 2024 (Blatt 165ff der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage ist begründet.

I.

21 Die Klage ist zulässig.

22 Die Klage ist mit den vier gestellten Anträgen zulässig. Soweit die Beklagte rügt, dass die Anträge nebeneinander nicht zulässig seien, kann sie damit nicht gehört werden. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten beziehen sich alle vier Anträge auf jeweils unterschiedliche Streitgegenstände.

a.

23 Der Antrag zu 1. rügt, dass die Abfüllung des Fertigarzneimittels ohne gesonderte Zulassung nach Art.3 VO (EG) 726/2004 abgegeben worden ist, ohne dass die Ausnahme von dem Erfordernis der genannten gesonderten Zulassung, nämlich ein entsprechendes patientenindividuelles Rezept, vorgelegen habe. Damit betrifft der Antrag allein die Frage, ob diese Angabe gegen gesetzliche Vorschriften des AMG in Verbindung mit Unionsrecht verstößt.

b.

24 Der Antrag zu 2. rügt, dass die Beklagte die Fertigspritzen in den Verkehr bringe, ohne sie mit dem Namen des Patienten zu beschriften, da lediglich N.N. aufgebracht sei, obwohl die Abgabe der Fertigspritzen, die auf der Grundlage einer Verschreibung zur Anwendung beim Menschen hergestellt werden müssten, nach § 14 Abs.1 Nr.9 ApBetrO eine Kennzeichnung mit dem Namen des betreffenden Patienten voraussetze. Damit betrifft der Antrag zu 2. die Einhaltung der für Rezepturarzneimittel geltenden Kennzeichnungspflichten.

c.

25 Der Antrag zu 3. rügt die Praxis der Beklagten, für die von ihr an die Augenklinik unter der Kennzeichnung N.N. abgegebenen Fertigspritzen nur dann eine Vergütung zu verlangen, wenn diese tatsächlich zur Behandlung eines Patienten eingesetzt wurden und nicht nach 14 Tagen ungenutzt verfallen sei, mithin die Gewährung eines nach Auffassung des Klägers unzulässigen Vorteils an die Klinik. Damit betrifft der Antrag zu 3. Vorstöße gegen Vorschriften des HWG und des StGB.

d.

26 Der Antrag zu 4. schließlich rügt die nach Auffassung des Klägers grundsätzlich unzulässige Einrichtung eines Notfalldepots, da dadurch bedingt würde, dass die betreffenden Ärzte und nicht wie alleine zulässig Apotheken Medikamente an Patienten abgäben. Damit betrifft dieser Antrag alleine einen Verstoß gegen § 43 AMG.

27 Der Kläger ist prozessführungsbefugt nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG. Für die Wirtschafts- und Verbraucherverbände iSd § 8 III Nr. 2 und 3 gilt nach ganz herrschender Meinung die Lehre von der Doppelnatur (vgl. BGH GRUR 2006, 517 Rn. 15 – Blutdruckmessungen; GRUR 2007, 610 Rn. 14 – Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 12 – Krankenhauswerbung; GRUR 2012, 411 Rn. 12 – Glücksspielverband; GRUR 2015, 1240 Rn. 13 – Der Zauber des Nordens; FBO/Büscher Rn. 245 f.; Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Ansprüche/Büch Kap. 13 Rn. 25 f.). Die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis), qualifiziert. Das hat wegen der grundsätzlich vorrangig zu prüfenden Frage der Zulässigkeit der Klage die Folge, dass bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist die Klage als unzulässig und nicht als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH GRUR 1996, 217 – Anonymisierte Mitgliederliste). Vorliegend ist der Kläger unstreitig in die bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen, so dass er bundesweit Ansprüche auf Unterlassung geltend machen kann. Ihm gehört auch eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem demselben Markt vertrieben, so dass die Zuwiderhandlungen die Interessen der Mitglieder des Klägers berührt. Soweit die Beklagte dies bestritten hat, ist ihr Vorbringen unerheblich. Unstreitig gehören dem Kläger mit Ausnahme der IHK Aachen alle Industrie- und Handelskammern sowie zahlreiche Apothekerkammern und -verbände sowie Ärztekammern und -verbände an. Dazu zählt auch die Apothekerkammer Berlin, der Berliner Apotheker-Verein Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.V., der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e-V., die Ärztekammer Berlin sowie der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V.. Damit gehören dem Kläger alle in Berlin tätigen Apotheker und (Augen-)Ärzte über ihre Kammer- und Verbandsmitgliedschaften mittelbar ebenfalls dem Kläger an, denn der Kläger kann sich nach der Rechtsprechung des BGH auch auf die mittelbare Mitgliedschaft betroffener Wettbewerber und der per se gemäß § 8 Abs.3 Nr.4 UWG klagebefugten Industrie- und Handelskammern stützen (BGH WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker).

II.

28 Die Klage ist auch begründet.

29 Wie eben ausgeführt, ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Beklagte ist unstreitig Inhaberin der Apotheke, die in Zusammenarbeit mit der Augenklinik xxxx die streitgegenständlichen Abfüllungen vorgenommen, ohne Patientenkennzeichnung als Praxisbedarf ohne Vergütung in den Verkehr gebracht sowie ein Notfalldepot unterhalten hat, und damit passivlegitimiert.

30 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Abgabe des abgefüllten Fertigarzneimittels ohne patientenindividuelle Verschreibung aus §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.3, 3a ,3 UWG in Verbindung mit §§ 21, 48 AMG in Verbindung mit Art. 3 VO 726/2004, 6 RL 2001/83 in Verbindung mit § 2 AMV zu.

31 Nach den genannten Vorschriften, insbesondere Art. 3 VO 726/2004, ist es nämlich untersagt, ein unter den Anhang fallendes Arzneimittel innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, wenn von der Gemeinschaft keine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. Die hier streitgegenständlichen monoklonalen Antikörper sind in dem Anhang zu Ziffer 1, 3.Spiegelstrich ausdrücklich genannt. Zwar ist es ohne weiteres nach ständiger Rechtsprechung zulässig, auch eine Teilmenge eines zentral zugelassenen Arzneimittels mit monoklonalen Antikörpern in eine Fertigspritze abzufüllen, sofern dies nicht zu einer Veränderung des betreffenden Arzneimittels führt und auf der Grundlage individueller Rezepte mit entsprechenden Verschreibungen erfolgt (EuGH vom 11.April 2013 zu C-535/11 - zitiert nach juris, Randnummer 54). Das ist unabhängig davon, ob ein Herstellerunternehmen für eine Apotheke oder die Apotheke selbst herstellt (ebenda, Rn. 53). Dieses Erfordernis der individuellen Verschreibung ist durch eine weitere Entscheidung bestätigt worden (EuGH vom 21.11.2018 zu C-29/17 - zitiert nach juris, Rn.73), ebenso von deutschen Gerichten (beispielhaft Hanseatisches OLG vom 18.12.2015 zu 3 U 43/14 - zitiert nach juris). Das Abfüllen der Teilmenge Avastin in eine Fertigspritze ist eine Herstellungshandlung im Sinne des § 4 Abs.14 AMG, da es sich um ein Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken handelt, das gemäß § 13 Abs.2a Ziffer 2 AMG unter den Herstellungsbegriff fällt (Bergmann/Pauge/Steinmeyer-Brixius, 2024, § 4 AMG Randnummer 8ff).

32 Soweit die Beklagte sich für die ihrer Meinung nach zulässige Abfüllung ohne individuelle Verschreibung auf § 17 Abs.4 ApBetrO und die Entscheidung des VG Potsdam vom 4.Juli 2018 zu 6 K 4881/16 (zit. nach juris) beruft, ist ihr Vorbringen unerheblich. Denn die Entscheidung betrifft alleine die Frage, ob ein Verstoß gegen § 11 ApoG vorliegt und die Apotheke eine Verschreibung ausführen muss, wenn sie nicht von dem Patienten, sondern von dem Arzt bei der Apotheke eingereicht wird. Mit der hier interessierenden Frage der Zulässigkeit ohne patientenindividuelle Verschreibung hat das keinen Zusammenhang.

33 Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nummer 3, 3, 3 a UWG in in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 9 ApBetrO. Nach den genannten Vorschriften kann der klagende Wettbewerbsverband von der beklagten Apothekerin verlangen, dass diese es unterlässt, Rezepturarzneimittel, die aufgrund einer Verschreibung zur Anwendung bei Menschen hergestellt werden, ohne Kennzeichnung mit dem Namen des Patienten in den Verkehr zu bringen. Unstreitig sind die von der Beklagten hergestellten Bevacizumab-Fertigspritzen nicht wie in § 14 Abs. 1 Nr. 9 ApBetrO mit dem Namen des Patienten gekennzeichnet, weil der Patient, an dem die Spritze angewendet wird, noch nicht feststeht.

34 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 HWG dahingehend, dass die Beklagte es unterlässt, die streitgegenständlichen Fertigspritzen an Arztpraxen als Praxisbedarf abzugeben, ohne eine Vergütung für jede Spritze zu verlangen, einschließlich derjenigen, die von der Arztpraxis nicht abrechenbar an Patienten angewendet werden, weil sie verfallen oder beschädigt werden. Unstreitig hat die Beklagte an die Augenklinik xxxx die streitgegenständlichen Fertigspritzen als Praxisbedarf, mithin ohne patientenindividuelle Verschreibung geliefert. Diesen Umstand hat die Beklagte nicht bestritten, sondern mit der besonderen Eilbedürftigkeit der Behandlung, der Komplexität des Abfüllvorgangs und der Gefahr der Verunreinigung/Beschädigung/Ablauf der Haltbarkeit begründet. Die Kammer geht weiter mit dem Kläger davon aus, dass diese Lieferungen ohne Berechnung erfolgten und die Spritzen nur dann bezahlt wurden, wenn sie tatsächlich an Patienten verwendet worden sind. Soweit die Beklagte das in ihrer Parteivernehmung angegeben hat, sie erhalte auf Monatrechnungen alle Spritzen vergütet, waren ihre Angaben schon nicht glaubhaft. Die Beklagte hat die Kammer nicht von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugen können. Sie hat diese Angaben überwiegend nicht selbständig gemacht, sondern sie von ihrem Prozessvertreter übernommen, der sich während der Vernehmung mehrfach in abgeregelter Lautstärke an die Beklagte gewandt und ihr nach Eindruck der Kammer die Aussagen vorgesagt hat. Zudem befindet sich die Beklagte mit ihren Angaben im Widerspruch zu dem Vortrag in diesem Rechtsstreit, die Spritzen seien einzeln abgerechnet worden, wenn sie von Monatsabrechnungen spricht. Hinzu kommt, dass die Angaben der Beklagten mit dem Inhalt des von ihr zusammen mit den Spritzen in dem Notfalldepot hinterlassenen Entnahmescheins nicht in Einklang zu bringen sind. Auf diesem Entnahmeschein ist vorgehen, dass neben dem bereits platzierten Aufkleber mit der N.N.-Angabe zu der streitgegenständlichen Spritze und dem vollständigen Namen des jeweiligen Patienten, dem Geburtsdatum, dem OP-Datum und der Krankenkasse des Patienten auch angekreuzt wird, ob die Rechnung an die Praxis oder den Patienten gehen soll. Diese Angaben ergeben aber nur dann Sinn, wenn bis dahin noch keine Inrechnungstellung vorgenommen worden ist. Soweit die Beklagte ausgesagt hat, die bereits geleisteten Zahlungen auf die Monatsrechnungen würden dann (teilweise) rückabgewickelt, soweit die Spritzen verwendet worden seien, ist dieses Vorbringen derart lebensfremd, dass es kaum glaubhaft erscheint. Hinzu kommt, dass die Beklagte als nach ihren eigenen Angaben Inhaberin von vier Apotheken ersichtlich aus eigener Anschauung keine konkreten Angaben zu den Einzelheiten der finanziellen Transaktionen auch zu den hier streitgegenständlichen Fertigspritzen machen konnte, was ihre Aussage zusätzlich entwertet. Die Beklagte hat es aus welchen Gründen auch immer unterlassen, entweder beispielhaft oder vollständig die entsprechenden Rechnungen für das Notfalldepot vorzutragen oder gar einzureichen.

35 Gemäß § 7 Abs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen (Waren oder Leistungen) zu gewähren. Die hier geübte Praxis der Ausstattung der Augenklinik Marzahn mit Praxisbedarf ohne Berechnung ist eine unzulässige Zuwendung der Beklagten in Fachkreisen.

36 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Unterhaltung eines Notfalldepots, aus dem Ärzte Arzneimittel entnehmen und an Patienten abgeben können, aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.3, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 AMG. Nach den genannten Vorschriften kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese den Unterhalt eines Notfalldepots unterlässt, aus dem Ärzte außerhalb der Apotheke Arzneimittel abgeben, denn gemäß § 43 AMG müssen Arzneimittel in der Apotheke abgegeben werden. Eine Ausnahme nach § 43 Abs.4 AMG oder § 47 AMG liegt nicht vor. Um Praxisbedarf handelt es sich schon deswegen nicht, weil die Augenklinik Marzahn die streitgegenständlichen Spritzen nicht erworben hat, wie unter 3. festgestellt wurde. Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme auf den Besitz der Praxis abstellt, ist dies in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht relevant, denn die Spritzen sind nach den in diesem Rechtsstreit gewonnenen Erkenntnissen ja gerade nicht an die Augenklinik xxxxx übereignet worden.

37 Alle angewandten Regelungen wie §§ 21, 48 AMG, Art.3 Abs.1 VO 726/2004 sowie Art.6 RL 2001/83 sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG (dazu noch nach dem UWG a.F BGH vom 08.01.2015 zu I ZR 23/13 - Abgabe ohne Rezept zu § 48 AMG; vom 23.06.2005 zu I ZR 194/02 - Atemtest zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Zulassung; OLG Hamburg vom 24.02.2011 zu 3 U 12/09 zu Art.3 Abs.1 VO 726/2004). Das gilt ebenso für die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 9 ApBetrO, denn sie dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem Verbraucherschutz. Die Vorschrift des § 7 HWG dient ebenfalls dem Verbraucherschutz vor Beeinflussung in der Produktabsatzwerbung, auch innerhalb der Fachkreise.

38 Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verstöße indiziert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Ob die beanstandete Praxis derzeit noch fortgesetzt wird, hat für die Frage der Wiederholungsgefahr keinen Relevanz, diese entfällt nur durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung.

39 Schließlich ist der Kläger nicht wegen Verjährung gemäß § 214 Abs.1 BGB berechtigt, die Unterlassung zu verweigern. Die nach § 11 Abs.1, Abs.2 UWG sechs Monate betragende Verjährungsfrist ist gemäß §§ 204 Abs.1 Nr.1 BGB, 167 ZPO durch die Klageeinreichung gehemmt, da der Kläger alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine alsbaldige Zustellung der am 8.Juli 2022 bei Gericht wirksam eingereichten Klage zu bewerkstelligen, vor allem den Vorschuss innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung eingezahlt hat. Die eingetretenen bedauerlichen Verzögerungen bei der Zustellung der Klage einschließlich der versehentlichen Nichtbeifügung der Klageschrift fallen alleine in den Verantwortungsbereich des Gerichtes und sind dem Kläger nicht zuzurechnen (MüKo-Häublein/Müller, ZPO; 6.Auflage, § 167 Randnummer 10ff). Insofern wirkt die Zustellung der Klage trotz des Zeitablaufes auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück.

III.

40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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