LG Berlin II 65. Zivilkammer, 2024-04-18, 65 S 172/23

65 S 172/23Tribunale cantonale18 apr 2024

Regest

1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, die Person anzugeben, für die die Wohnung (im Sinne des Kündigungstatbestandes) benötigt wird, und das Interesse darzulegen, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat (Anschluss BGH, Urteil vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19; BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13 und BGH, Urteil vom 17. März 2010 - VIII ZR 70/09). (Rn.17) 2. Bei der „Härte“ der Beendigung des Mietverhältnisses, die Voraussetzung für einen Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art erfasst, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können. Sie müssen sich deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten abheben (Anschluss BGH, Urteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 114/22; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21 und BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19). (Rn.36) (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend AG Wedding, 11. Juli 2023, 4 C 158/22

Testo completo

LG Berlin II 65. Zivilkammer — 65 S 172/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 65 S 172/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0418.65S172.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 546 Abs 1 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 573 Abs 3 S 1 BGB, § 574 Abs 1 S 1 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, die Person anzugeben, für die die Wohnung (im Sinne des Kündigungstatbestandes) benötigt wird, und das Interesse darzulegen, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat (Anschluss BGH, Urteil vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19; BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13 und BGH, Urteil vom 17. März 2010 - VIII ZR 70/09). (Rn.17)

  2. Bei der „Härte“ der Beendigung des Mietverhältnisses, die Voraussetzung für einen Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art erfasst, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können. Sie müssen sich deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten abheben (Anschluss BGH, Urteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 114/22; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21 und BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19). (Rn.36) (Rn.37)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wedding, 11. Juli 2023, 4 C 158/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 11. Juli 2023 - 4 C 158/22 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die in der (...)straße (...) Berlin im Vorderhaus, 5. OG rechts gelegenen Räumlichkeiten, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Flur und Terrasse nebst zugehörigem Kellerraum zu räumen und an die Klägerinnen herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € abwenden, im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. November 2024 gewährt.

Gründe

I.

1 Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen:

2 Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es an einer wirksamen Kündigungserklärung fehle. In dem Kündigungsschreiben vom 2. August 2021 sei lediglich Frau K. konkret namentlich benannt worden, nicht aber Herr M., der lediglich ohne genaue Kenntlichmachung als Lebensgefährte erwähnt worden sei. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht ausreichend. Der abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließe sich das Amtsgericht nicht an. Wenn die Bedarfsperson, die Kraft Verwandtenstellung Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 573 BGB sei, nicht beabsichtige die Wohnung allein zu nutzen, sei nicht einzusehen, dass es für den Mieter nicht zum wesentlichen Kern der Information gehören solle, wer konkret mit einziehen wolle.

3 Die Klägerinnen haben gegen das ihnen am 11. Juli 2023 zugestellte Urteil am 19. Juli 2023 Berufung eingelegt und diese am 4. September 2023 begründet.

4 Die Klägerinnen verweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidungen des BGH vom 30. April 2014 (VIII ZR 284/13, juris) und vom 28. April 2021 (VIII ZR 6/19, juris), der die Entscheidung des Amtsgerichts widerspreche.

5 Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,

6 das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 11. Juli 2023 . 4 C 158/21 . abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, die in der (...)straße (...) Berlin, im Vorderhaus, 5. OG rechts gelegenen Räume, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Flur und Terrasse nebst zugehörigem Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerinnen herauszugeben.

7 Die Beklagten beantragen,

8 die Berufung zurückzuweisen.

9 Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie machen geltend, dass als gerichtsbekannt unterstellt werden dürfte, dass es zurzeit in Berlin beinahe unmöglich sei, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden. Für den Fall, dass das Gericht dennoch der Auffassung sei, dass das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung beendet wurde, haben sie zunächst vorsorglich die Gewährung einer großzügigen Räumungsfrist beantragt, mit Schriftsatz vom 30. Januar 2024 die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit unter Hinweis auf § 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB beantragt.

10 Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 13. Februar 2024, auf den Bezug genommen wird, Beweis durch Vernehmung des Zeugen M. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18. April 2024 Bezug genommen.

II.

11 Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

12 Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung der von diesen inne gehaltenen Wohnung im Hause (...)straße (...) Berlin aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB. Das zwischen den Klägerinnen und den Beklagten bestehende Mietverhältnis ist durch die auf Eigenbedarf für die Tochter des Mitgesellschafters A. K., die inzwischen an dessen Stelle selbst Mitgesellschafterin der Klägerin zu 1) ist (nachfolgend: die Tochter des Mitgesellschafters), gestützte Kündigung vom 2. August 2021 nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB beendet worden. Ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 574 BGB liegen nicht vor.

13 1. Die Kündigung vom 2. August 2021 ist formell wirksam. Sie genügt den Anforderungen der §§ 573 Abs. 3 Satz 1, 568 BGB.

14 Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Im Ansatz zutreffend verweist das Amtsgericht darauf, dass der Zweck der Vorschrift darin besteht, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drs. 6/1549, S. 6f. [zu § 564a Abs. 1 Satz 2 BGB aF]).

15 Diesem Zweck wird regelmäßig genügt, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis verwehrt werden soll (BGH, Urteil v. 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15; v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, jeweils nach juris) und was die Kombination mit dem Schriftformerfordernis nach § 568 Abs. 1 BGB gewährleistet wird.

16 Zu hohe formale Anforderungen sind nach dem vom Gesetzgeber so definierten Zweck des Begründungserfordernisses unangebracht (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 66).

17 Dies zugrunde gelegt reicht es bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs daher grundsätzlich aus, die Person anzugeben, für die die Wohnung (im Sinne des Kündigungstatbestandes) benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat (BGH, Urteil v. 28. April 2021 - VIII ZR 6/19; Urteil v. 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17; v. 30. April 2014 - VIII ZR 284/13; vom 17. März 2010 - VIII ZR 70/09, jeweils nach juris).

18 Diesen Anforderungen entspricht das Kündigungsschreiben der Klägerinnen.

19 Die Bedarfsperson aus dem nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Personenkreis wird namentlich benannt, zudem als Nutzungs- bzw. Erlangungsinteresse angegeben, dass die Wohnung mit dem Lebensgefährten bewohnt werden soll. Auf der Grundlage dieser Angaben war es den Beklagten möglich einzuschätzen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung veranlasst ist, insbesondere, ob die angegebene Bedarfsperson nach den rechtlichen Maßstäben des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung überhaupt rechtfertigen kann. Infolge ihrer namentlichen Benennung in der zwingend schriftlich auszusprechenden Kündigung ist die Bedarfsperson auch nicht austauschbar.

20 Die Frage, ob die Einzelheiten der im Kündigungsschreiben angegebenen beabsichtigten Nutzung zutreffen, diese möglicherweise aus verschiedenen Gründen von Anfang an so nicht realisierbar war oder ihre Realisierbarkeit wegfällt, betrifft die materielle Wirksamkeit der Kündigung.

21 So verhält es sich auch mit der Frage, ob ein Lebensgefährte vorhanden ist, die Beziehung bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestand und ein gemeinsamer Nutzungswunsch besteht. Die diesbezüglichen Behauptungen sind im Streitfall - wie hier geschehen - zur Überzeugung des Gerichts vom Vermieter zu beweisen.

22 Zweck der Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 BGB ist es nicht, Eigenbedarfskündigungen über formelle Anforderungen, die nicht von einem berechtigten Interesse des Mieters gedeckt sind, von vornherein zu verhindern. Es ist vielmehr die Aufgabe des jeweiligen Tatrichters, den vom Amtsgericht zutreffend für erforderlich gehaltenen Schutz des vertragstreuen Mieters vor Kündigungen, denen kein berechtigtes Interesse des Vermieters im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zugrunde liegt, dadurch sicherzustellen, dass er den geltend gemachten Eigennutzungs- bzw. Überlassungswunsch an eine privilegierte Bedarfsperson sorgfältig überprüft (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93, juris), angebotene Beweise erhebt.

23 2. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB liegen vor. Die Kündigung vom 2. August 2021 hat das Mietverhältnis beendet.

24 Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter einer Wohnung kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn er die Wohnung für einen Familienangehörigen benötigt.

25 a) Die Tochter des Mitgesellschafters ist Familienangehörige, gehört damit zum privilegierten Personenkreis. Nach der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgeblichen Rechtslage und Rechtsprechung des BGH kann sich eine (teil-)rechtsfähige Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen berufen (BGH, Urteil v. 15. März 2017 - VIII ZR 92/16, juris Rn. 13; Urteil v. 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, juris Rn. 15ff.).

26 b) Die Klägerinnen haben bewiesen, dass die Tochter des Mitgesellschafters der Klägerin zu 1) die Wohnung benötigt.

27 Bei dem Kriterium des „Benötigens“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB handelt es sich um einen objektiv nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der voraussetzt, dass der Vermieter ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die Wohnung selbst oder durch eine in den Regelungsbereich einbezogene Person zu nutzen. Der Wunsch und der Wille allein, die Wohnung für sich oder andere berechtigte Personen zu nutzen, reichen nicht aus; hinzutreten muss unter anderem ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht und ein nicht übermäßiger Bedarf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 19. Juli 1993 - 1 BvR 501/93 Rn. 13, m.w.N., juris; BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87 Rn. 17ff., m.w.N.; Urt. v. 5.Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, juris Rn. 5). Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Vermieter (vgl. BGH, Urteil v. 23.09.2015 - VIII ZR 2015, juris).

28 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, § 286 ZPO, dass dem Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 2. August 2021 der ernsthaft und bestimmt verfolgte, von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragene Wunsch der Tochter des Mitgesellschafters der Klägerin zu 1) zugrunde liegt, die von den Beklagten bewohnte Wohnung mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen M. künftig gemeinsam zu bewohnen.

29 Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen - hier durchgeführten - Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Nach § 286 ZPO hat der Richter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Das Gesetz setzt keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 16; Urt. v. 06.05.2015 VIII ZR 161/14, in WuM 2015, 412, juris Rn. 11).

30 Das danach erforderliche Maß der Gewissheit konnte die Einzelrichterin auf der Grundlage des von den Klägerinnen geführten Zeugenbeweises gewinnen.

31 Der Zeuge hat den Nutzungswunsch und die diesem zugrunde liegenden Beweggründe nachvollziehbar und glaubhaft bestätigt. Er hat - in Übereinstimmung mit den bereits erstinstanzlich zur Akte gereichten Unterlagen - die Überlegungen zur weiteren gemeinsamen Lebensplanung im Jahr 2020 geschildert, die im Juni 2021 zum Entschluss reiften, den Zeitpunkt der Zwischenprüfungen für einen Studienortwechsel zu nutzen. Der Zeuge gab bereitwillig und detailliert Auskunft über die dem Entschluss zugrunde liegenden Beweggründe. Es bestand der gemeinsame Wunsch, das Studium an einem anderen Standort fortzusetzen. Mit Blick auf das nach den Zwischenprüfungen beginnende Schwerpunktstudium und Überlegungen zu seiner beruflichen Zukunft nachvollziehbar erläuterte der Zeuge, weshalb die Wahl auf Berlin, insbesondere die Humboldt-Universität fiel. Lebhaft und detailliert schilderte der Zeuge das weitere Vorgehen zur Herbeiführung des Studien- und Wohnortwechsels. Auch die diesbezüglichen Detailangaben stimmen mit den umfänglich eingereichten Studienbescheinigungen und der im Zusammenhang mit dem Wechsel geführten Korrespondenz überein. Nachdem schließlich die für die rechtzeitige Bewerbung an der Humboldt-Universität erforderlichen Noten der Zwischenprüfungen vorlagen, wurde die Kündigung ausgesprochen, weil - wie der Zeuge bestätigte - „wir“ in die Wohnung einziehen wollten.

32 Der Zeuge bestätigte, dass er und seine Lebensgefährtin - nach seiner Erinnerung Ende 2021 - die Wohnung besichtigt hätten. Er schilderte die Vorteile der Wohnung gegenüber der aktuellen Wohnsituation in Tempelhof. Ein Gesichtspunkt war dabei der relativ häufige Besuch von Geschwistern und anderen Mitgliedern der in Hessen lebenden Familie des Zeugen und seiner Lebensgefährtin.

33 Auf die Nachfragen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gab der Zeuge ebenso bereitwillig und detailliert Auskunft darüber, welche Wohnlösungen er und seine Lebensgefährtin durch welche Aktivitäten in der Zeit seit ihrem Wechsel nach Berlin und nach Beendigung des Auslandssemesters gefunden haben. Den Entschluss, für ein Semester ins Ausland zu gehen, haben der Zeuge und seine Lebensgefährtin - nach den wegen des sichtlichen Bemühens um eine zutreffende Auskunft auf die Frage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten - glaubhaften Angaben des Zeugen - nach Fortführung des Studiums in Berlin und Ausspruch der Kündigung im Januar 2022 gefasst.

34 Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen zum Nutzungswunsch zu begründen geeignet wären, haben sich auch sonst nicht ergeben, konnten auch von Beklagtenseite nicht benannt werden.

35 3. Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574, 574a Abs. 1 BGB. Sie haben der Kündigung zwar wirksam widersprochen. Die Voraussetzungen des § 574 BGB liegen jedoch nicht vor.

36 a) Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

37 Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Härte“ erfasst alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können. Sie müssen sich deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten abheben (st. Rspr: vgl. nur BGH, Urt. v. 10. April 2024 - VIII ZR 114/22, juris Rn. 22; Urt. v. 26. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21, juris Rn. 23; Urt. v. 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, juris Rn. 28).

38 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können (unter anderem) Erkrankungen in Verbindung mit weiteren Umständen einen Härtegrund im vorgenannten Sinne darstellen. In bestimmten Fällen, etwa dann, wenn der gesundheitliche Zustand einen Umzug nicht zulässt oder im Falle eines (erzwungenen) Wohnungswechsels die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters, Familien- oder Haushaltsangehörigen besteht, kann sogar allein dies ein Härtegrund sein (vgl. BGH, Urteil vom. 10. April 2024 - VIII ZR 114/22, juris Rn. 22; vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, juris Rn. 31; vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, juris Rn. 29; Beschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96/22, juris Rn. 17).

39 Eine Erkrankung oder ein gesundheitlicher Zustand, die bzw. der einen Umzug nicht zulassen würde, ergibt sich nicht. Weder die durch ärztliches Attest belegte Anpassungsstörung der Beklagten noch die Diagnosen und Feststellungen des den Sohn behandelnden Facharztes in dem von den Beklagten eingereichten Attest lassen den Rückschluss zu, dass ein Umzug nicht möglich wäre oder die Erkrankung schwer ist und ernsthaft die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation infolge eines Umzugs bzw. der Verurteilung zur Räumung besteht.

40 Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden, protokollierten Hinweisen des Amtsgerichts im Termin vom 17. Februar 2023 an.

41 b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 BGB kann nicht zu Gunsten der Beklagten angenommen werden.

42 Nach § 574 Abs. 2 BGB liegt eine Härte auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Die Vorschrift knüpft an die Beschaffbarkeit angemessenen Ersatzwohnraums für den konkreten Mieter an (Fleindl, WuM 2019, 165, [171]). Eine Ersatzwohnung ist angemessen, wenn sie im Vergleich zu der bisherigen Wohnung den Bedürfnissen des Mieters entspricht und finanziell für ihn tragbar ist. Dabei sind die Lebensführung des Mieters und seine persönlichen und finanziellen Lebensverhältnisse maßgebend (MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 574 Rn. 11; Blank/Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, Miete, 7. Aufl. 2023, § 574 Rn. 25). Die Wohnung muss dem bisherigen Wohnraum weder hinsichtlich ihrer Größe, ihres Zuschnitts oder ihrer Qualität noch nach ihrem Preis vollständig entsprechen. Gewisse, auch merkliche Einschnitte sind dem Mieter zuzumuten, wesentliche Einschränkungen seines bisherigen Lebenszuschnitts muss er - in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls - nicht hinnehmen (Fleindl, WuM 2019, 165, [172]).

43 Dies zugrunde gelegt, steht der Annahme des Härtegrundes hier der Umstand entgegen, dass die Klägerinnen den Beklagten nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht im Februar 2023 eine frei gewordene und eine frei werdende Wohnung angeboten haben. Die frei werdende Wohnung im 3. OG (Mitte) des Gebäudes, in dem sich im 5. OG (Dachgeschoss) die aktuelle Wohnung der Beklagten befindet, verfügt über drei Zimmer, Küche, Bad und zwei Balkone, hat eine Größe von 85 qm. Die Beklagten lehnten die Wohnung mit der Begründung ab, dass kein Interesse bestünde, weil sie sanierungsbedürftig sei. Der Hausverwalter bot den Beklagten die Wohnung sodann erneut Anfang Mai 2023 an und teilte mit, dass die Fenster in der Wohnung ausgetauscht würden, der Dielenboden sollte abgeschliffen, für auszuführende Malerarbeiten sollten ein Zuschuss von 1.500 € und zwei Monate Mietfreiheit gewährt werden. Auch dieses Angebot lehnten die Beklagten ab.

44 Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass die Wohnung deutlich kleiner als die aktuell von ihnen bewohnte sei, müssen sie sich die eingangs dargestellten Maßstäbe entgegenhalten lassen. Wenn ein alleinstehender Mieter, der eine Zwei-Zimmer-Wohnung bewohnt auf die Anmietung eines Ein-Zimmer-Appartments verwiesen werden kann, ein kinderloses Ehepaar von einer Drei- auf eine Zwei-Zimmer-Wohnung (Fleindl, WuM 2019, 165, [172], mwN), so ergibt sich nicht, weshalb für die Beklagten und ihren Sohn eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 85 qm unzumutbar sein soll. Bei einem von den Beklagten in anderem Zusammenhang mitgeteilten Monatsnettoeinkommen von insgesamt 4.300 € ergibt sich auch die Miethöhe betreffend keine Unzumutbarkeit, wenn die Nettokaltmiete für die angebotene Wohnung unbestritten 935 €, die Gesamtmiete 1.200 € betragen sollte. Die Miete würde damit 28% des Gesamteinkommens der Familie ausmachen. Soweit die Beklagten beanstanden, dass die Wohnung ein Durchgangszimmer aufweisen soll, ergibt sich nach dem bereits erstinstanzlich zu den Akten gereichten Grundriss und der geltend gemachten Vertraulichkeit der Tätigkeiten der Beklagten im Home Office und im Zusammenhang mit der Teilnahme an Betriebsratssitzungen über Zoom selbst bei unterstellter Nachtarbeit des Beklagten nicht, weshalb dies in der aus drei Zimmern bestehenden Wohnung nicht möglich sein sollte.

45 Unabhängig davon berufen die Beklagten sich ohne Erfolg auf die Entscheidung einer anderen Kammer des Landgerichts Berlin II (LG Berlin II [ZK 67] v. 25. Januar 2024 - 67 S 264/22, juris), die Gerichte seien befugt, den Nachweis als geführt anzusehen, dass ein Mieter geeigneten Ersatzwohnraum nicht beschaffen könne, wenn die Gesetzes- oder Verordnungslage einer tatsächlichen Mangellage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt Rechnung trage und er hinreichend intensive Bemühungen um Ersatzwohnraum beweise.

46 Die Beklagten übersehen, dass sie intensive, nicht nur gelegentliche erfolglose Bemühungen um Ersatzwohnraum im gesamten Stadtgebiet Berlins zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem sie durch Einholen von Rechtsrat von der Möglichkeit einer berechtigten Kündigung ausgehen mussten (vgl. Schmidt-Futterer/Hartmann, 16. Aufl. 2024, BGB § 574 Rn. 31, mzwN), schon nicht hinreichend vorgetragen haben. Zu Recht machen die Klägerinnen zudem geltend, dass bei genauerer Betrachtung von Absagen die Intensität der Bemühungen zusätzlich in Frage gestellt wird, etwa dann, wenn die Beklagten eine Besichtigung absagen, weil sie zur angebotenen Zeit arbeiten müssten, wobei für den Beklagten an anderer Stelle geltend gemacht wird, dass er nachts arbeite.

47 Durch den Bundesgerichtshof ist im Übrigen geklärt, dass Feststellungen dazu, ob der Mieter seiner Obliegenheit nachgekommen ist, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, nicht im Hinblick auf eine vom Gericht bejahte oder „gerichtsbekannte“ Mangellage auf dem Wohnungsmarkt, die auch zum Erlass von diesem Umstand Rechnung tragenden Verordnungen geführt hat, entbehrlich sind (vgl. BGH, Urteil v. 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, juris Rn. 52, mwN; Fleindl, WuM 2019, 171, [173, 176]).

III.

48 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO .

49 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des Gesetzes, seiner Materialien und höchstrichterlich bereits entwickelter Maßstäbe.

50 3. Die Entscheidung über die Gewährung einer Räumungsfrist beruht auf § 721 ZPO.

51 Nach § 721 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn auf Räumung von Wohnraum erkannt wird, dem Schuldner auf Antrag oder von Amts wegen eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Die Entscheidung steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessens des Gerichts, das nach allgemeiner Ansicht am Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert sorgfältig die Interessen des Gläubigers gegen die des Schuldners abzuwägen hat (MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 721 Rn. 9; Seibel in : Zöller, ZPO, Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 721 Rn. 6, m.w.N.).

52 Im Rahmen der Interessenabwägung war das Interesse der Klägerinnen zu berücksichtigen, die Wohnung der Tochter des ehemaligen Mitgesellschafters A. K. und jetzigen Mitgesellschafterin zeitnah zur Nutzung mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen M. zu überlassen. Beide leben nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen inzwischen seit dem Sommer 2021 in immer wieder neuen Übergangsquartieren, zeitweise sogar bei Angehörigen.

53 Zugunsten der Beklagten fallen die Interessen des (noch) schulpflichtigen Sohnes ins Gewicht, der an einer nicht unerheblichen, wenngleich nicht schweren, einen Umzug ausschließenden Erkrankung leidet. Die Räumungsfrist ist zu gewähren, um den Beklagten Gelegenheit geben, sich nunmehr mit der gebotenen Intensität im gesamten Berliner Stadtgebiet und gegebenenfalls auch in angrenzenden Gemeinden um Ersatzwohnraum zu bemühen.

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