LG Berlin II 65. Zivilkammer, 2024-07-19, 65 S 233/23

65 S 233/23Tribunale cantonale19 lug 2024

Regest

1. Wenn die Mietvertragsurkunde auf Seiten des Vermieters eine "(...) GbR" nennt, jedoch eine Klageschrift gegen eine Einzelperson als vermeintlichem Vermieter eingereicht wurde, ist ein Parteiwechsel in erster Instanz prozessökonomisch und sachdienlich. Wird dies vom Amtsgericht anders gesehen, so muss die Klage gegen die Einzelperson wegen fehlender Passivlegitimation als unbegründet durch Endurteil, nicht durch Zwischenurteil abgewiesen werden.(Rn.21) 2. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist analog heranzuziehen, weil eine planwidrige Regelungslücke besteht, weil der Gesetzgeber den Fall einer prozessual nicht vorgesehenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Wege eines Zwischenurteils über die Unzulässigkeit des Parteiwechsels nicht bedacht hat.(Rn.33) Verfahrensgang vorgehend AG Neukölln, 31. August 2023, 7 C 74/23

Testo completo

LG Berlin II 65. Zivilkammer — 65 S 233/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-19

Aktenzeichen: 65 S 233/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0719.65S233.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 137 Abs 1 ZPO, § 263 ZPO, § 269 Abs 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO, § 280 Abs 2 ZPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wenn die Mietvertragsurkunde auf Seiten des Vermieters eine "(...) GbR" nennt, jedoch eine Klageschrift gegen eine Einzelperson als vermeintlichem Vermieter eingereicht wurde, ist ein Parteiwechsel in erster Instanz prozessökonomisch und sachdienlich. Wird dies vom Amtsgericht anders gesehen, so muss die Klage gegen die Einzelperson wegen fehlender Passivlegitimation als unbegründet durch Endurteil, nicht durch Zwischenurteil abgewiesen werden.(Rn.21)

  2. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist analog heranzuziehen, weil eine planwidrige Regelungslücke besteht, weil der Gesetzgeber den Fall einer prozessual nicht vorgesehenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Wege eines Zwischenurteils über die Unzulässigkeit des Parteiwechsels nicht bedacht hat.(Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend AG Neukölln, 31. August 2023, 7 C 74/23

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Zwischenurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 31.08.2023, Az.: 7 C 74/23, aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Zwischenurteil mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen.

2 Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Klage vom 28.03.2023 aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung in Berlin-Neukölln in Anspruch. Mit der Klageschrift hat sie behauptet, der Beklagte - eine natürliche Person - sei Vermieter der Wohnung. Sie hat den Mietvertrag des Zedenten mit der „(…) GbR“ als Anlage zur Klageschrift eingereicht.

3 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.08.2023, 9:15 Uhr, hat die Klägerin die mit der Klageschrift angekündigten gegen den Beklagten gerichteten Anträge gestellt; der Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Nachdem das Amtsgericht die Klägerin auf den Inhalt des von ihr eingereichten Mietvertrages und den damit einhergehenden Widerspruch zum Klagevorbringen hingewiesen hatte, beantragte sie einen Parteiwechsel dahingehend, dass die Klage sich nunmehr gegen die (…) GbR richte. Der Beklagtenvertreter hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Das Amtsgericht hat sodann „darauf hingewiesen, dass es hiermit über die Zulässigkeit gesondert verhandelt und durch Zwischenurteil verhandeln wird“.

4 Das Amtsgericht hat im angefochtenen Zwischenurteil, der Klägerin am 07.09.2023 zugestellt, festgestellt, dass die Klageänderung nicht zulässig sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Unzulässigkeit ergebe sich aus § 269 Abs. 1 ZPO. Die Auswechslung der Beklagtenpartei stelle eine Klagerücknahme gegenüber der bisherigen Partei dar und diese bedürfe nach Beginn der mündlichen Verhandlung - wie hier - die Zustimmung der bisherigen Beklagtenpartei. Die Klageänderung sei auch gemäß § 263 ZPO unzulässig, weil weder der Beklagte der Klageänderung zugestimmt habe noch die Klageänderung sachdienlich sei. Sachdienlich sei die vorgenommene Änderung nicht, weil zwar der Streitgegenstand derselbe sei, aber nachdem überhaupt keine Prozessergebnisse vorliegen, solche auch nicht verwertet werden könnten. Es sei nicht prozessökonomisch, einen neuen Rechtsstreit mit identischem Streitgegenstand zu vermeiden, weil es keinen Aufwand ökonomisch zu verwerten gebe. Ökonomisch sei nur aus Sicht der Klägerin, eine Klagerücknahme und die Kostenfolge zu vermeiden. Insoweit sei auszuführen, dass dann eine fehlende Passivlegitimation nie Grund für eine Klageabweisung sein könne, da es dann in der Hand der Klägerin läge, lediglich einen Austausch der Parteien vorzunehmen.

5 Mit Berufung vom 19.09.2023, bei Gericht taggleich eingegangen und mit Schriftsatz vom 07.11.2023 begründet, begehrt die Klägerin die Aufhebung des Zwischenurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie verfolge die Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten nicht mehr. Im Übrigen sei die Klageerweiterung gemäß § 263 ZPO zulässig. Das Ermessen des Gerichts sei auf Null reduziert, da sich die Klageerweiterung grundsätzlich als sachdienlich darstelle.

6 Die Klägerin beantragt,

7 1. festzustellen, dass die subjektive Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2), die (…) GbR, zulässig ist;

8 2. das Verfahren zur weiteren Verhandlung der Hauptsache zurück an das Amtsgericht zu verweisen.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Berufung zurückzuweisen.

11 Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint darüber hinaus, eine Aufhebung des Zwischenurteils verfolge nur den Zweck, den ökonomischen Kostenfolgen gemäß § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu entgehen. Die Klageänderung sei überdies verspätet erfolgt.

II.

12 Die zulässige Berufung hat Erfolg.

13 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

14 Der Berufung unterliegen gemäß § 511 Abs. 1 ZPO die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile. Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 Abs. 2 ZPO) und über den Grund (§ 304 Abs. 2 ZPO) sind Endurteilen gleichgestellt. Im übrigen sind Zwischenurteile grundsätzlich nur zusammen mit dem Endurteil mit der Berufung anfechtbar. Der Justizgewährungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebietet es jedoch, ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Erweiterung der Klage auf einen weiteren Beklagten - auch wenn es kein Urteil über die Zulässigkeit der Klage im Sinne des § 280 Abs. 2 ZPO ist - als ein solches zu behandeln, auch wenn es unter Verkennung der Voraussetzungen des § 280 Abs. 2 ZPO ergangen ist. Versagt nämlich das Gericht der Klagepartei zu Unrecht die Erweiterung der Klage auf einen weiteren Beklagten, beschneidet es das durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Recht auf Zugang zu den Gerichten (vgl. für den Fall der Verneinung der Prozessführungsbefugnis BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – IX ZR 281/03 –, juris).

15 Die Zulässigkeit der Entscheidung durch ein Zwischenurteil ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Amtsgericht im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2023 in Bezug genommenen Kommentierung in Zöller (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2024, § 263 ZPO, Rn. 13 - gemeint wohl 23). Das Amtsgericht hat insoweit verkannt, dass darin die Auffassung, bei Streit über die Zulässigkeit des Parteiwechsels könne ein Zwischenurteil analog § 280 Abs. 2 ZPO ergehen, auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1980 (II ZR 96/80 –, juris) gestützt wird, die eine andere Konstellation zum Inhalt hatte, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist.

16 Der BGH hat im vorgenannten Urteil lediglich entschieden, dass ein Zwischenurteil, das den vom Kläger beantragten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz mit der Wirkung für zulässig erklärt, dass der bisherige Beklagte aus dem Rechtsstreit ausscheidet und der neue Beklagte in das Verfahren einbezogen wird, von beiden Beklagten wie ein Endurteil angefochten werden kann. Denn das Zwischenurteil wirkt auf beide Beklagte: auf den bisherigen Beklagten, weil er ohne Sachurteil aus dem Prozess ausscheide, für den neuen Beklagten, weil er in den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug eingezogen wird. Diese Entscheidung weist die Besonderheit auf, dass sie einen Parteiwechsel in der Berufungsinstanz betraf und darauf fußte, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Bestimmungen über die Klageänderung auf den gewillkürten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz nicht angewandt werden können (BGH, a.a.O., Rn. 15). Denn ohne Möglichkeit der Anfechtung eines im Berufungsrechtszug erlassenen Zwischenurteils, das den Parteiwechsel für zulässig erklärt, würde der bisherige Beklagte ohne Sachurteil aus dem Prozess ausscheiden, dem neuen Beklagten würde eine Tatsacheninstanz abgeschnitten werden.

17 2. Die Berufung ist begründet. Die zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529 ZPO; das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO.

18 Da das Zwischenurteil nur im Verhältnis der Klägerin und des Beklagten ergangen ist, kann die Kammer die von der Klägerin begehrte Feststellung der Zulässigkeit der Erweiterung der Klage auf die (…) GbR nicht treffen, weil diese weder am noch in der ersten Instanz anhängigen Rechtsstreit noch am Berufungsverfahren nicht beteiligt ist. Die Klägerin hat das Berufungsverfahren auch nicht auf die GbR erweitert, sodass dahinstehen kann, ob eine solche subjektive Klageerweiterung im hiesigen Berufungsverfahren überhaupt zulässig gewesen wäre.

19 Zu Unrecht hat das Amtsgericht festgestellt, die Klageänderung sei nicht zulässig.

20 a) Die Klägerin strebte einen Parteiwechsel dahingehend an, dass anstelle des Beklagten die (…) GbR auf Beklagtenseite in Anspruch genommen werde.

21 Ein gewillkürter Parteiwechsel in erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich regelmäßig wie eine Klageänderung nach § 263 ZPO zu behandeln (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 10 a.E.). Dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 1 ZPO folgend setzt dies zunächst die Zustimmung des bisherigen Beklagten voraus, was das Amtsgericht auch erkannt hat. Sie kann weder vom Gericht durch Zulassung des Beklagtenwechsels wegen Sachdienlichkeit ersetzt noch ihre Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs als unbeachtlich angesehen werden und ist nur dann entbehrlich, wenn noch nicht mündlich zur Hauptsache verhandelt worden ist (umstr. vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 263 Rn. 77 m.w.N.). Die Zustimmung des neuen Beklagten ist hingegen nach der Rechtsprechung des BGH dann entbehrlich, wenn sein Eintritt in den Prozess sachdienlich ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 – II ZR 77/61 –, BGHZ 40, 185-191).

22 b) Es kann zwar dem Amtsgericht noch soweit gefolgt werden, als es angenommen hat, der Beklagte ist nicht aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, weil die Klägerin den Parteiwechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 1 ZPO) erklärt hat. Die Kammer folgt dem Amtsgericht jedoch nicht, als es im Weiteren davon ausgegangen ist, der Beitritt der (…) GbR als neue Beklagte sei nicht sachdienlich.

23 aa) Obwohl das Amtsgericht im Ansatz richtig erkannt hat, dass - auch wenn es unklar ist, ob der im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienene Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch zur Vornahme von Prozesshandlungen für die GbR bevollmächtigt war - es zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung an der Zustimmung der GbR zu ihrem Beitritt mangelte, sodass es auf die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels ankam, hat es die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten. Denn mit der von ihm gewählten Begründung kann die Sachdienlichkeit nicht verneint werden.

24 bb) Zwar handelt es sich bei der Frage der Sachdienlichkeit um eine Ermessensfrage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls weiteren Rechtsstreit vorbeugt.

25 Sachdienlichkeit fehlt in der Regel, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83 –, Rn. 25, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 263 ZPO, Rn. 13).

26 cc) Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht überspannt.

27 Es hat zwar selbst zutreffend erkannt, dass der Streitgegenstand derselbe bleibt, wenn die Parteiänderung zugelassen werde. Es trifft jedoch nicht zu, dass die „Prozessökonomie es nicht gebiete, einen neuen Rechtsstreit mit identischem Streitgegenstand zu vermeiden“, denn die Vermeidung eines neuen Rechtsstreits mit dem identischen Streitgegenstand ist gerade der Kern einer prozessökonomischen Verfahrensweise.

28 Hieran ändert auch nichts, wie das Amtsgericht meint, dass überhaupt keine Prozessergebnisse vorliegen würden - zumal diese Wertung nicht zutrifft. Denn es liegt eine - zumindest gegenüber dem Beklagten - rechtshängige Klage vor. Im Rahmen dieses Rechtsstreits ist bereits zwischen den Parteien streitig geworden, wer der Vermieter des Zedenten ist - der Beklagte oder die GbR. Es würde der Prozessökonomie grundlegend widersprechen, die Parteien in einen neuen Rechtsstreit zu drängen, in dem sie die jeweils bereits vorgetragenen wechselseitigen Behauptungen wiederholen müssten, um den bisher in diesem Verfahren erreichten Streitstand zu erreichen.

29 Schließlich trifft die vom Amtsgericht geäußerte Rechtsauffassung, die Sachdienlichkeit liege auch deshalb nicht vor, weil eine fehlende Passivlegitimation sonst nie Grund für eine Klageabweisung sein könne, weil es in der Hand der Klägerin läge, lediglich einen Austausch der Parteien vorzunehmen, aus mehreren Gründen nicht zu:

30 Zunächst übersieht das Amtsgericht, dass die fehlende Passivlegitimation sehr wohl ein Grund für die Klageabweisung sein kann. Denn das Amtsgericht hätte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.08.2023 ein streitiges Endurteil erlassen können. Denn in der vorliegenden Konstellation der - nach Auffassung des Amtsgerichts - fehlenden Passivlegitimation und unzulässigen Parteiwechsels war nicht durch Zwischenurteil, sondern schlicht durch ein streitiges Endurteil zu entscheiden. Denn gegenüber der (…) GbR war keine Klage rechtshängig, weil mangels Klageschrift (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) auch keine Rechtshängigkeit begründet werden konnte. Daran ändert § 261 Abs. 2 ZPO nichts, weil er lediglich für einen erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruch den Eintritt seiner Rechtshängigkeit durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung regelt. Zwischen der Klägerin und der (…) GbR war jedoch zum Zeitpunkt der Erklärung des Parteiwechsels im Termin vom 31.08.2023 kein Rechtsstreit anhängig.

31 Im Übrigen gilt, dass die Klägerin - anders als das Amtsgericht meint verhindern zu können - der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zumindest teilweise entgehen kann, auch wenn sich herausstellen sollte, dass der von ihr in Anspruch genommene Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Der Klägerin ist unbenommen, die Klage durch Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes auf einen weiteren Beklagten zu erweitern. Im Falle des Unterliegens gegen den (bisherigen) Beklagten hat sie zwar mit einer für sie nachteiligen Kostenentscheidung zu rechnen; es ist aber - zumindest hinsichtlich der Gerichtskosten - für die Klagepartei kostengünstiger, die Klage auf eine weitere Person zu erweitern und im bereits anhängigen Prozess die Klageabweisung gegenüber einem Beklagten hinzunehmen, als einen neuen Rechtsstreit anhängig werden zu lassen. Schließlich nicht auszuschließen ist, dass die Beschneidung einer so vorhandenen kostengünstigeren Möglichkeit einer gleich effektiven Prozessführung, ohne sachlichen Grund die Klägerin in ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen könnte.

32 3. Der Rechtsstreit ist analog § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen, nachdem das Amtsgericht in analoger Anwendung des § 280 Abs. 2 ZPO - ohne Prüfung der Voraussetzungen einer Analogie - über die Zulässigkeit des Parteiwechsels entschieden hat.

33 § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist analog heranzuziehen, weil eine planwidrige Regelungslücke besteht, weil der Gesetzgeber den Fall einer prozessual nicht vorgesehenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Wege eines Zwischenurteils über die Unzulässigkeit des Parteiwechsels nicht bedacht hat. Die Interessenlage ist jedoch mit § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vergleichbar: Denn sowohl in der der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Konstellation als auch im hiesigen Berufungsverfahren hat das erstinstanzliche Gericht den Prozessstoff auf eine Teilfrage der Zulässigkeit beschränkt und die Parteien daran gehindert, dem Gericht sonstige Angriffs- und Verteidigungsmittel zu unterbreiten.

34 Die übrigen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegen vor. Eine weitere Verhandlung im Sinne des § 538 Abs. 2 ZPO ist nötig, um über den Streitgegenstand auf umfassender Grundlage und nicht nur auf der Basis des bisherigen in der Berufungsinstanz anhängigen Prozessstoffs entscheiden zu können.

35 Schließlich ist auch deswegen vor dem Amtsgericht weiter zu verhandeln, weil die in der Erklärung des Parteiwechsels enthaltene Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten wirkungslos geworden ist; die Rechtshängigkeit ist nicht durch die Klagerücknahme weggefallen. Denn mit der Verweigerung der erforderlichen Einwilligung des Beklagten ist die Klagerücknahme gegenstandslos geworden; die mit ihr angestrebte prozessuale Wirkung ist endgültig nicht eingetreten. Die Verweigerung der Einwilligung macht die Klagerücknahme wirkungslos (h.M.: vgl. nur MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn. 34, Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 269 ZPO, Rn. 16; so bereits RG, Urteil vom 25. März 1924 – III 349/23 –, RGZ 108, 135-137).

36 Ferner hat das Amtsgericht den Schriftsatz, mit dem die Klägerin die (…) GbR - nunmehr als bloße Streitgenossin des Beklagten - in Anspruch genommen hat, lediglich dem hiesigen Beklagtenvertreter zugestellt. Es ist zwar nicht ersichtlich, dass er diese Zustellung mangels Zustellungsvollmacht zurückgewiesen hat; dies wird jedoch weiter vom Amtsgericht aufzuklären und der Rechtsstreit zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten und - nach Eintritt der Rechtshängigkeit ihr gegenüber - der (…) GbR andererseits fortzuführen sein.

37 3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht. Die Entscheidung der hier maßgeblichen Rechtsfragen beruht auf der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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