LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-05-14, 67 S 276/23

67 S 276/23Tribunale cantonale14 mag 2024

Regest

Ein pauschaler Vermerk des vernehmenden Richters im Sitzungsprotokoll mit dem Inhalt, dass das Gericht an der Glaubwürdigkeit keines der Zeugen Zweifel habe, stellt keine hinreichende Niederschrift im Sinne einer aktenkundigen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen dar. Nach einem Dezernatswechsel kann ein derartiger Vermerk keine Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch den neuen Richter sein. Durch eine solche Beweiswürdigkeit wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO verletzt.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 27. September 2023, 17 C 186/20

Testo completo

LG Berlin II 67. Zivilkammer — 67 S 276/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-14

Aktenzeichen: 67 S 276/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:0514.67S276.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, § 355 Abs 1 S 1 ZPO, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO

Orientierungssatz

Ein pauschaler Vermerk des vernehmenden Richters im Sitzungsprotokoll mit dem Inhalt, dass das Gericht an der Glaubwürdigkeit keines der Zeugen Zweifel habe, stellt keine hinreichende Niederschrift im Sinne einer aktenkundigen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen dar. Nach einem Dezernatswechsel kann ein derartiger Vermerk keine Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch den neuen Richter sein. Durch eine solche Beweiswürdigkeit wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO verletzt.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 27. September 2023, 17 C 186/20

Tenor

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das am 27. September 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. September 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Mitte zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

2 Die Berufung ist zulässig.

3 Der Beklagen war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung zu bewilligen, § 233 ZPO. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung ist begründet (§ 233 ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. Nach positiver Bescheidung des vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Prozesskostenhilfeantrags der bereits im ersten Rechtszug als bedürftig angesehenen Beklagten mit ihr am 20. Februar 2024 zugestelltem Beschluss, wodurch das Hindernis in Gestalt der Mittellosigkeit weggefallen, mithin die Wiedereinsetzungsfrist in Gang gesetzt worden war (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 21. Aufl. 2024, ZPO § 117 Rn. 12), hat die Beklagte rechtzeitig innerhalb der Wiedereinsetzungsfristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO mit am 4. März 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz für die versäumte Einlegungs- und Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung ordnungsgemäß begründet (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

4 Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

5 Der Rechtsstreit war wie geschehen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf den Antrag der Beklagten an das Amtsgericht zurückzuweisen. Danach darf das Berufungsgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils zurückverweisen, soweit das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

6 Das angefochtene Urteil beruht bereits insoweit auf einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da es unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zustande gekommen ist. Die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gebieten, dass das Gericht bei seiner Entscheidung nur das berücksichtigen darf, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Beteiligten sich zu erklären Gelegenheit hatten. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der persönliche Eindruck, den ein Zeuge bei der Beweisaufnahme gemacht hat, von dem Prozessgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - X ZR 131/09, Rn. 28ff. juris; Urteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, Rn. 6 juris mwN; KG, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 12 U 79/09, Rn. 27 juris; LG Osnabrück, Urteil vom 5. Juli 2018 - 4 S 420/17, Rn. 35ff. juris).

7 Das Amtsgericht geht vorliegend ausweislich der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung davon aus, dass die in dem Kündigungsschreiben vom 29. November 2022 erhobenen Vorwürfe und beschriebenen Vertragsverletzungen im Wesentlichen zutreffen und im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit die Annahme einer hinreichend erheblichen schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beklagte rechtfertigen. Dabei hat das Amtsgericht die Würdigung der Aussage des Zeugen xxx im Hinblick auf dessen etwaiges Alkoholproblem nicht nur auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben gestützt, sondern ausdrücklich auch auf die ausweislich der aktenkundigen Stellungnahme des die Vernehmung durchführenden Richters von diesem festgestellte die Persönlichkeit betreffende Glaubwürdigkeit des Zeugen abgestellt. Darin indes liegt aus den zutreffenden Gründen der Berufung eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, da der erkennende Richter nicht auf eine aktenkundige aussagekräftige Stellungnahme des die Vernehmung durchführenden Richter zu dem für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit maßgeblichen persönlichen Eindruck zurückgreifen konnte. Dessen in Bezug genommener pauschale Vermerk in dem Sitzungsprotokoll vom 26. April 2023, das Gericht habe an der Glaubwürdigkeit keines der Zeugen Zweifel, stellt keine hinreichende Niederschrift im Sinne einer aktenkundigen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen dar, die nur dann als Grundlage der Glaubwürdigkeitsbeurteilung in Bezug genommen werden kann, wenn nicht nur pauschal das Ergebnis der Würdigung sondern auch wenigstens ansatzweise der persönlichen Eindruck von dem Zeugen unter zumindest zusammenfassender Angabe der für die Glaubwürdigkeit sprechende Umstände festgehalten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, Rn. 27-29 beck-online; Urteil vom 30. Januar 1990 - XI ZR 162/89, Rn. 7 juris; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 398 Rn. 4 mwN; Doukoff, Beck'sches Mandatshandbuch Zivilrechtliche Berufung, 7. Aufl. 2023, Rn. 1017-1019, beck-online). Dem wird der Vermerk des diesen Zeugen vernehmenden Richters wie bereits mit Verfügung vom 18. April 2024 dargelegt nicht gerecht.

8 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit vorliegend auch nicht durch Verzicht oder rügeloser Einlassung geheilt worden (§ 295 ZPO). Denn der Beklagten war erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ersichtlich, dass der erkennende Richter das Ergebnis der Beweiswürdigung auch auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen xxxx stützt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - III ZR 162/95, Rn. 8 juris; Urteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 30/91, Rn. 12 juris; Huber, a.a.O.; Doukhoff, a.a.O., Rn. 1019).

9 Hinzu kommen weitere Umstände, die es nicht ohne erneute Vernehmung der Zeugen rechtfertigen, von den in der für begründet erachteten Kündigung herangezogenen Pflichtverletzungen auszugehen. Dies ist darin begründet, dass der erkennende Amtsrichter ungeachtet des Umstandes, dass er die von dem vernehmenden Richter protokollierten Aussagen zu dem Vorfall am 23. Juni 2022 abweichend von der ausweislich dessen Hinweises im Protokoll vom 26. April 2023 nicht hinreichend gewonnenen Überzeugung als erwiesen angesehen hat. Ebenso wie im Fall einer von dem erstinstanzlichen Gericht abweichenden Würdigung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, Rn. 26 juris; Urteil vom 12. Juni 2012 - X ZR 131/09, Rn. 28, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 5 U 1249/90, Rn. 24-25 juris) ist auch die Abweichung von der Würdigung der Bekundungen der Zeugen durch den vernehmenden Richter als besonderer Umstand, der die Wiederholung der Beweisaufnahme zwingend gebietet, anzusehen. Auch insoweit zeigt die Berufung zutreffend einen Verfahrensfehler auf.

10 Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesen Verfahrensfehlern, da das Amtsgericht aus dem Zusammentreffen der einzelnen für erwiesen erachteten Vorwürfe in der Gesamtschau die Begründetheit der Kündigung durch intensives Stören der Hausgemeinschaft herleitet. Dies hat erst Recht vor dem Hintergrund zu gelten, dass der weiter herangezogenen Vorfall außerhalb des Wohnhauses aufgrund des fehlenden unmittelbaren Bezuges zu der Mietsache im Zuge der Gesamtabwägung sämtlicher Einzelfallumstände allenfalls ergänzend herangezogen werden kann.

11 Die Vernehmung des Zeugen Rohde sowie der für den Vorfall am 23. Juni 2022 benannten Zeugen wird daher zu wiederholen, ferner je nach Ergebnis der Beweisaufnahme der von der Beklagten bereits im ersten Rechtszug diesbezüglich angetretene und aufrechterhaltene - gegebenenfalls näher von der Beklagten näher vorzutragende - Gegenbeweis zu erheben sein.

12 Soweit die Klägerin „wegen sämtlicher in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2023 getroffenen Aussagen, die beleidigenden oder bedrohenden Charakter haben und geeignet sind, den Hausfrieden zu stören“, mit Anwaltsschriftsatz vom 15. April 2024 nochmals die fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, fehlt es angesichts des Bestreitens der Beklagten bereits an einem hinreichenden Vorbringen zu deren etwa pflichtwidrigem Verhalten, wofür die Sitzungsniederschrift keine Anhaltspunkte enthält.

13 Die Kammer hat das ihr gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, Rn. 7 juris) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt. Denn eine Aufhebung und Zurückverweisung war hier wegen des Umfangs der durchzuführenden Beweisaufnahme nicht nur gerechtfertigt, sondern trotz der mit einer Aufhebung und Zurückverweisung für die Parteien verbundenen Nachteile allein wegen des Erhalts eines zumindest zweizügigen Instanzenzugs zur Überprüfung der umfangreichen neuerlichen Beweiserhebung geboten (vgl. BGH, a. a. O.).

14 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Kosten beruhen auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, bestanden nicht.

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