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27 O 62/24•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-03-14, 27 O 62/24
27 O 62/24Tribunale cantonale14 mar 2024
Das Schutzinteresse eines von einer Berichterstattung betroffenen Prominenten überwiegt gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Presse, wenn dem Leser durch die Wort-/Bildberichterstattung Details über die Wohnverhältnisse eines Prominenten (Grundstück, Immobilie, Umgestaltung, Einzelheiten der technischen Ausstattung der Innenräume) mitgeteilt werden, die seine Privatsphäre betreffen, und wenn die Berichterstattung vor allem dazu dient, die Neugierde der Leser zu befriedigen.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2024-03-14
Aktenzeichen: 27 O 62/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0314.27O62.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr
Das Schutzinteresse eines von einer Berichterstattung betroffenen Prominenten überwiegt gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Presse, wenn dem Leser durch die Wort-/Bildberichterstattung Details über die Wohnverhältnisse eines Prominenten (Grundstück, Immobilie, Umgestaltung, Einzelheiten der technischen Ausstattung der Innenräume) mitgeteilt werden, die seine Privatsphäre betreffen, und wenn die Berichterstattung vor allem dazu dient, die Neugierde der Leser zu befriedigen.(Rn.5)
untersagt ,
die nachfolgend wiedergegebene Titelseite mit dem Bildnis des Antragstellers und der Bildunterschrift „... & ... ... Auf ... fangen sie ein neues Leben an... ... kennt seinen verborgenen Rückzugsort“ zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
wie in ... 6/2024 vom 01.02.2024 geschehen;
sowie
in Bezug auf den Antragsteller die nachfolgend wiedergegebenen Bilder einer Immobilie zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
wie in ... 6/2024 vom 01.02.2024 auf den Seiten 36-39 unter der Überschrift „Auf ... fangen sie ein neues Leben an“ geschehen;
sowie
in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„„PAVILLON Das kunstvolle Holzkonstrukt über einem Koi-Karpfen-Teich wurde entfernt... FINCA Das Anwesen wird aufwendig saniert und mit Solaranlagen auf den Dächern ausgestattet... POOLHAUS Vorbesitzer ... ... hatte es von einem Architekten aus Thailand bauen lassen. ... lies es abreißen... INNENHOF Das Krokodil wurde nach dem Verkauf an Startrainer ... ... entfernt... TRAUMHAFT Der Garten vor der Umgestaltung. Fast alle Bäume lässt ... stehen und pflanzt neue dazu... DER MEGA-UMBAU AUFSICHT Unternehmer ... ... (Foto) und sein Partner ... ... ... von ... ... sind auf den Aus- und Umbau von Luxusimmobilien auf Mallorca spezialisiert und beschäftigen Zoo Mitarbeiter...
INTELLIGENTES ZUHAUSE Das ...-Anwesen wird zu einem sogenannten Smart House umgebaut. Man kann alle Geräte per Tablett oder Handy selbst steuern oder dies von einem Computerprogramm erledigen lassen, das z. B. die Beleuchtung je nach Tageslicht ändert... ... in seinem traumhaft schönen Öko-Palast Energie tanken ... und seiner Finca auf der Sonneninsel ...xx, wo es auch im Winter noch angenehme 15 Grad warm ist. Das Anwesen auf den ... hat der ...-...-Sieger im Jahr 2022 erworben. Ganz eingezogen ist er bisher nicht. Jürgen ... lässt seinen Sehnsuchtsort in ... gerade aufwendig zu einem Ökopalast umbauen, damit er nach seinem letzten Spiel mit ... Ende Mai mit seiner Familie dort entspannen kann. Die Finca gehörte früher ... ... ( ... ).... Im Garten des Anwesens platzierte er Skulpturen von Wildtieren. Den Eingang schmücken zwei riese Elefantenfiguren. Bis auf die beiden Dickhäuter wurden alle Kunstwerke entfernt. Das Poolhaus und ein Pavillon am Rande des Anwesens fielen ebenfalls dem Abrissbagger zum Opfer. Geplant ist ein Familienparadies, in dem ... und … ... mit ihren Kindern, Verwandten und Freunden unbeschwerte und erholsame Urlaube verbringen können.... Die Innenräume wurden entkernt, um modernste Technik zu installieren, die die Finca in ein smartes Niedrigenergiehaus verwandeln. Dafür hat .x... ... die berühmtesten Handwerksfirmen der Insel engagiert. Die Bauaufsicht hat ... ..., der mit seiner Firma ... ... seit 20 Jahren Luxusimmobilien auf ... errichtet und saniert.... Mit der technischen Umsetzung des Ökokonzepts wurde das Unternehmen ... ... betraut. ... Die Hightech-Villa kann von einem Computer gesteuert werden, der z.B. dafür sorgt, dass bei jedem Wetter immer dieselbe Temperatur in den Räumen herrscht.... Bis zu 75 Prozent weniger Strom wird die ...-Villa nach dem Umbau verbrauchen. Mit einem speziellen Lichtkonzept fühlt man sich in den Räumen wohler. Die Finca ist videoüberwacht und so gesichert, dass bei einem Einbruch Securitydienste und Polizei innerhalb kürzester Zeit zur Stelle sind. Der Wasserverbrauch wird mithilfe modernster Technik extrem gesenkt. ... Die Landschaftsarchitekten von ... ... ... installieren eine spezielle Bewässerungsanlage, die so programmiert ist, dass sie erkennt, wann eine Bewässerung notwendig ist. ... Diesen Sommer soll die Luxussanierung abgeschlossen sein. Dann kann ... ... mit seiner Ehefrau ... seine ... Zeit auf ... unbeschwert genießen. Für den Fall, dass er doch Sehnsucht nach seinem Lieblingssport bekommt, kann er sich an ... in Kinoqualität erfreuen. Mehrere riesige Flachbildschirme sollen von einem Elektrogroßhändler in der Inselhauptstadt ... installiert werden. Und das Stadion des ... Erstligisten ... ... ist in einer halben Stunde zu erreichen."
wie in ... 6/2024 vom 01.02.2024 auf den Seiten 37-39 unter der Überschrift „Auf ... fangen sie ein neues Leben an“ geschehen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 1. Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen in der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
2 a. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 20.04.2010 – VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m. w. N.). In dieser Abwägung kommt es maßgeblich darauf an, welche Sphäre des Betroffenen tangiert wird. So schützt die Privatsphäre in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304). Die Privatsphäre umfasst alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR v. 06.04.2010 - 25576/04 Nr. 75 - Flinkkilä u.a./Finnland). Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt (vgl. BVerfG, GRUR 2011, 255). Ein Schutzbedürfnis besteht dabei zudem auch und gerade für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021). Zwar können prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann anerkannter Weise der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793). Das gilt grundsätzlich sogar für nur rein unterhaltende Beiträge als wesentlichem Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte angewiesen sein kann. Hiernach gilt die Pressefreiheit im Ausgangspunkt auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich ihnen nahestehender Personen (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647; BVerfG, NJW 2006, 2835; BGH, NJW 2012, 763). Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2008, 3138). Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist dabei von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt, weil sich das Persönlichkeitsinteresse dann regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durchsetzt (BGH, NJW 2008, 3138; BGH, NJW 2010, 2432).
3 b. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Schutzinteresse des Antragstellers das Informations- und Unterhaltungsinteresse der Antragsgegnerin. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Persönlichkeit handelt, an der ein großes öffentliches Interesse besteht.
4 Mit den untersagten Äußerungen und Bildveröffentlichungen werden dem Leser Details über die Wohnverhältnisse des Antragstellers mitgeteilt, die seine Privatsphäre betreffen. Durch die angegriffenen Äußerungen sowie Fotos erfährt die Leserschaft der Antragsgegnerin zunächst Informationen über die äußerlichen Merkmale des Grundstücks und der auf diesem Grundstück befindlichen Finca. Zudem werden umfangreiche Ausführungen zu den Veränderungen und Arbeiten gemacht, die der Antragsteller nach dem Erwerb des Grundstücks durchführen ließ bzw. noch durchführen lässt. Diese beziehen sich neben Angaben etwa zur Umgestaltung des Gartens und des Innenhofs auch auf Einzelheiten über die technische Ausstattung der Innenräume („Smart House“, Niedrigenergiehaus). Diese Einzelheiten sind Teil des geschützten Wohnbereiches, der dem Rückzug seiner Bewohner dient und gehen über eine grobe Beschreibung des erworbenen Anwesens deutlich hinaus.
5 Dem gegenüber steht die Berichterstattung, die vor allem dazu dient, die Neugierde der Leser zu befriedigen. Der mit ihr verbundene Eingriff wird nicht gerechtfertigt. Dem Leser wird in dem Artikel das von dem Antragsteller bereits im Jahr 2022 erworbene Grundstück samt Anwesen präsentiert. Dass der Artikel mit der Mitteilung über den Immobilienerwerb bzw. zu der auch technischen und energieeffizienten Umgestaltung des Anwesens im Ausgangspunkt zu einer sachbezogenen Debatte und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen kann, lässt sich ihm nicht gänzlich absprechen. Der Informationswert für die Allgemeinheit ist aber dennoch als allenfalls gering anzusehen, da die Berichterstattung aus der Privatsphäre des Antragstellers nicht zum Anlass für über die Person des Antragstellers hinausgehende gesamtgesellschaftliche Fragestellungen genommen wird.
6 c. Aus den gleichen Gründen ist auch die Bildberichterstattung, die die Wortberichterstattung mit Bildern der Innen- und Außenansicht des Hauses flankiert, zu untersagen.
7 d. Eine Selbstöffnung des Antragstellers liegt nicht vor, denn er hat sich zu dem Erwerb der Immobilie und deren Umgestaltung nicht geäußert. Ebenso vermag die Antragsgegnerin mit dem Argument nicht durchzudringen, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, weil der Antragsteller in der Vergangenheit anderweitige Berichte über den Erwerb des Grundstücks, dessen Umgestaltung und den vorherigen Eigentümer hingenommen habe, da eine frühere (rechtswidrige) Berichterstattung nicht zum Entfallen des Persönlichkeitsrechtsschutzes führt.
8 e. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
9 f. Es fehlt schließlich auch nicht an der Dringlichkeit. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung, d. h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts im Äußerungsrecht erst, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung gewartet wird (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 15. 2. 2010, 10 W 4/10, v. 10.5.2010, 10 W 52/10, v. 2.11.2010, 10 W 35/15, Rn. 2 – juris). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Der Verfügungsantrag ist am 27.02.2024 bei Gericht eingegangen. Erschienen ist der Artikel am 01.02.2024, so dass der Antragsteller nicht die Dringlichkeit durch eigenes Zögern widerlegt hat.
10 g. Die Entscheidung ist wegen der mit der Berichterstattung verbundenen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise und abweichend vom gesetzlichen Regelfall ohne mündliche Verhandlung ergangen.
11 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Festsetzung des Verfahrenswerts auf §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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