LG Berlin II 83. Zivilkammer, 2024-05-06, 83 T 29/23, 83 T 30/23, 83 T 31/23, 83 T 32/23

83 T 29/23, 83 T 30/23, 83 T 31/23, 83 T 32/23Tribunale cantonale6 mag 2024

Regest

1. Ein Behandlungsplan als Grundlage für die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung muss die bis zum Ablauf der Frist geplante Behandlung so konkret wie möglich aufführen.(Rn.22) 2. Dazu gehört, dass konkrete Medikamente oder Wirkstoffe in der Reihenfolge und ggf. Kombination ihrer Anwendung für den Genehmigungszeitraum darin aufgeführt werden. Nur dann ist gesichert, dass der Betreuer, der in die Behandlung einwilligen muss, vollständig aufgeklärt wurde, dass in ausreichender Weise versucht wurde, den Betroffenen, von der konkreten Behandlung zu überzeugen und dass der Sachverständige seiner Beurteilung einen ausreichend bestimmten Behandlungsplan zugrunde legen kann.(Rn.23) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 28. Dezember 2017, 57 XVII 236/16

Testo completo

LG Berlin II 83. Zivilkammer — 83 T 29/23, 83 T 30/23, 83 T 31/23, 83 T 32/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-06

Aktenzeichen: 83 T 29/23, 83 T 30/23, 83 T 31/23, 83 T 32/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0506.83T29.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1831 Abs 1 BGB, § 1832 Abs 1 BGB, § 323 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 323 Abs 2 FamFG, § 329 Abs 1 S 2 FamFG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Behandlungsplan als Grundlage für die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung muss die bis zum Ablauf der Frist geplante Behandlung so konkret wie möglich aufführen.(Rn.22)

  2. Dazu gehört, dass konkrete Medikamente oder Wirkstoffe in der Reihenfolge und ggf. Kombination ihrer Anwendung für den Genehmigungszeitraum darin aufgeführt werden. Nur dann ist gesichert, dass der Betreuer, der in die Behandlung einwilligen muss, vollständig aufgeklärt wurde, dass in ausreichender Weise versucht wurde, den Betroffenen, von der konkreten Behandlung zu überzeugen und dass der Sachverständige seiner Beurteilung einen ausreichend bestimmten Behandlungsplan zugrunde legen kann.(Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, 28. Dezember 2017, 57 XVII 236/16

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Genehmigung der Unterbringung mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28.12.2017 wird zurückgewiesen (83 T 29 und 31/23).

Es wird festgestellt, dass die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsbehandlung mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28.11.2017 die Betroffene insoweit in ihren Rechten verletzt hat, als die Zwangsbehandlung bis zu deren Aufhebung am 22.12.2017 genehmigt worden ist; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen (83 T 30/23).

Die zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen diesbezüglichen Auslagen der Betroffenen 1. und 2. Instanz werden der Staatskasse auferlegt (83 T 32/23).

Gründe

I.

1 Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18.11.2016 vorläufig, mit Beschluss vom 23.01.2017 in der Hauptsache, die weitere Beteiligte, zur Betreuerin bestellt (Blatt 15, 190 Bd. I). Die Betreuung war durch den Sozialpsychiatrischen Dienst angeregt worden, weil die Betroffene seit April 2015 auffällig war und der Vermieter sich besorgt gezeigt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 11 f. Band I der Gerichtsakte verwiesen.

2 Die Betreuung wurde mit Beschluss vom 04.12.2020 verlängert (Blatt 99 Bd. X, neue Überprüfungsfrist: 03.12.2024). Die Betroffene wurde seit Beginn der Betreuung und bis Herbst 2018 mehrfach durch richterliche Beschlüsse gegen ihren Willen geschlossen in psychiatrischen Abteilungen untergebracht, desgleichen Einwilligungen der Betreuerin in Zwangsbehandlungen genehmigt, so mit Beschlüssen vom 19.12.2016, 23.01.2017, 25.01.2017, 03.02.2017 und 8.03.2017.

3 Die genannten Beschlüsse waren jeweils angefochten und durch die Beschwerdekammer zurückgewiesen worden; auf die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 87, vom 11.05. und 01.03.2017 (Blatt 185 ff und 57 Bd. II der Gerichtsakte, Geschäftszeichen 87 T 41-44/17 sowie 87 T 54 und 55/17) wird insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Des weiteren wird auf den Beschluss der Kammer zu 83 T 27/23 und 83 T 28/23 verwiesen.

4 Die Betroffene nahm, wie von ihr angekündigt, ihre Medikamente nach Entlassung im April 2017 nicht mehr ein. Mit Datum 07.09.2017 beantragte die Betreuerin erneut, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen für 6 Wochen zu genehmigen. Die Beschwerde der Betroffenen vom 02.10.2017 (Blatt 188 Bd. III Gerichtsakten) gegen die einstweilige Anordnung vom 29.09.2017, mit der die Unterbringung bis längstens 24.11.2017 genehmigt wurde, ist dem Landgericht – Beschwerdekammer – ebenso wenig vorgelegt worden wie die Beschwerde der Betroffenen vom 27.10.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25.10.2017 über die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsbehandlung bis zum 11.11.2017 und die einstweilige Anordnung vom 11.10.2017, mit der bereits eine Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsbehandlung genehmigt worden war. Das Amtsgericht hat mindestens letztgenanntes Schreiben nicht als Beschwerde angesehen (Schreiben vom 30.10.2017, Blatt 86 Bd. IV der Gerichtsakte). Auf weiteren Antrag der Betreuerin vom 08.11.2017 wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 10.11.2017 die weitere Unterbringung bis zum 25.11.2017, die weitere Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsbehandlung bis zum 21.11.2017 genehmigt. Zu den Beschwerden der Betroffenen hiergegen vom 16.11.2017 wurde ihr im Anhörungstermin am 27.11.2017 mitgeteilt, dass die Beschlüsse durch Zeitablauf erledigt seien; eine Vorlage der Beschwerden erfolgte nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 107,120 und 124a Bd. 4 sowie Blatt 2 Band V der Gerichtsakte verwiesen.

5 Mit Schreiben vom 22.11.2017 hat die Betreuerin wiederum beantragt, die Unterbringung und die Einwilligung in die zwangsweise Behandlung der Betroffenen über den 11.11.2017 hinaus zu genehmigen. Mit Beschlüssen vom 28.11.2017 hat das Amtsgericht sodann die Unterbringung sowie die Zwangsbehandlung der Betroffenen bis zum Ablauf des 08.01.2018 genehmigt. Wegen der Einzelheiten der Beschlüsse wird auf Blatt 186 ff. und 189 ff. Bd. IV der Gerichtsakte verwiesen.

6 Zugrunde lagen die ärztliche Stellungnahme des Klinikarztes – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – XXXXX vom 07.11.2017 mit dem Behandlungsplan der Klinik (Einzelheiten Bl. 94 ff. Bd. IV der Gerichtsakte). Ferner lag zugrunde das durch Beweisbeschluss eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 23.11.2017, wonach die Betroffene mangels klaren Ansprechens auf die bisherige Medikation richtigerweise nunmehr mit Clozapin behandelt werde und es sinnvoll erscheine, dies konsequent zu Ende zu führen, weswegen sie noch für 6 Wochen untergebracht und gegen ihren Willen behandelt werden müsse, wobei die Nutzen angesichts der Hoffnung, dass die Betroffene wieder ein selbstbestimmteres Leben führen könne, die Risiken noch überwögen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 151 ff Bd. IV der Gerichtsakte verwiesen. Des Weiteren hat das Amtsgericht die Betroffene in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten am 27.11.2017 persönlich angehört. Wegen des Inhalts und Verlaufs des Anhörungstermins wird auf den Vermerk vom 27.11.2017, Blatt 2 Band V der Gerichtsakte verwiesen.

7 Mit der gegen die Beschlüsse vom 28.11.2017 gerichteten Beschwerde vom 15.12.2017, durch ihren Verfahrensbevollmächtigten eingelegt, macht die Betroffene geltend, die Behandlung solle mit Clozapin, ersatzweise Aripiprazol erfolgen, tatsächlich werde sie jedoch gezwungen, Risperidon einzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 18 ff. Bd. V der Gerichtsakte Bezug genommen. Auf Anfrage des Amtsgerichts teilte die weitere Beteiligte mit Schreiben vom 19.12.2017 mit, zu den tatsächlich verabreichten Medikamenten könne sie nichts sagen; mit Schreiben vom 21.12.2017 übersandte sie den Medikationsplan der Klinik vom 20.12.2017, wonach vom 12.10. - 21.11.2027 Clozapin in aufsteigender Dosierung, ab 28. 11. 2017 Risperidon gegeben worden sei. Wegen des Inhalts der Schreiben und des Medikationsplans wird auf Bl. 141 ff. und 54 f. Bd. V der Gerichtsakte verwiesen.

8 In der Folge hat die Betreuerin „die Genehmigung der zwangsweisen Behandlung … [widerrufen]“. Auf Blatt 56 Bd. V der Gerichtsakte wird verwiesen. Darauf hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.12.2017 ausgesprochen, dass der Beschluss vom 28.11.2017 über die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsmedikation unwirksam sei, weil die Betreuerin ihre Einwilligung widerrufen habe. Auf Blatt 58 Bd. V der Gerichtsakte wird verwiesen.

9 Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 28.12.2017 auf der Grundlage der Ausführungen der Assistenzärztin Dr. Grohmann und der persönlichen Anhörung der Betroffenen sowie der Mitteilung der Betreuerin, dass sie die Entlassung der Betroffenen befürworte, der Beschwerde der Betroffenen vom 15.12.2017 insoweit abgeholfen, als es den Unterbringungsbeschluss vom 28.11.2017 aufgehoben hat. Auf Bl. 77 Bd. V der Gerichtsakte wird verwiesen. Die Beschwerden vom 15.12.2017 erhielten die Geschäftszeichen 87 T 36/18 und 37/18 und werden nun unter den Geschäftszeichen 83 T 29/23 und 30/23 geführt.

10 Mit den weiteren, nunmehr gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 22.12.2017 und 28.12.2017 gerichteten, durch anwaltliche Schriftsätze eingelegten Beschwerden vom 15.01.2018 verlangt die Betroffene, die Auslagen hinsichtlich beider Entscheidungen der Staatskasse, hilfsweise der Klinik aufzuerlegen, sowie festzustellen, dass die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsmedikation nicht nur wie im Beschluss vom 22.12.2017 geschehen unwirksam geworden, sondern bereits die Genehmigung im Beschluss vom 28.11.2017 rechtswidrig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 90 und 93 Bd. V der Gerichtsakte verwiesen. Das Amtsgericht hat mit Nichtabhilfebeschlüssen vom 21.01.2018 die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 96, 99 und 102 Bd. V der Gerichtsakte verwiesen. Das Verfahren erhielt die Geschäftszeichen 87 T 38/18 und 39/18 und wird nun unter den Geschäftszeichen 83 T 31/23 und 32/30 geführt.

11 Die Zivilkammer 87 hat mit Schreiben vom 15.02.2018 darauf hingewiesen, dass es als Rechtsschutzziel hinsichtlich beider Entscheidungen eine Kostenerstattung und hinsichtlich der Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsmedikation die Feststellung der Rechtswidrigkeit ansehe. Auf das Schreiben Blatt 151 Bd. V der Gerichtsakte wird verwiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen hat sich hierzu ebenso wenig wie sie selbst geäußert.

12 In der Folgezeit hat es, beginnend mit dem Antrag der Betreuerin vom 03.04.2018 auf Genehmigung der weiteren Unterbringung, weitere Unterbringungsverfahren gegeben. Auf den weiteren Akteninhalt, Bände VI ff. der Gerichtsakte, insbesondere die Beschlüsse der Zivilkammer 87 zu den Geschäftszeichen 87 T 280/18, 87 T 286, 87 T 287/18, 87 T 318/18 und 87 T 319/18, alle vom 23.06.2020, wird verwiesen.

II.

13 1) Die von dem Amtsgericht vorgelegten Beschwerden sind zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG, insbesondere fristgerecht bei Gericht eingegangen. Die Betroffene ist auch beschwerdebefugt, weil im Rahmen von Unterbringungsgenehmigungen und Zwangsbehandlungen gegen ihren Willen ihre Rechte betroffen sind, § 59 FamFG. Die Beschwerden sind auch insoweit zulässig, als Erledigung eingetreten ist, weil die Betroffene insoweit Feststellungsanträge nach § 62 FamFG, bzw. Kostenanträge stellt.

14 2) 83 T 29/23

15 Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.11.2017 (Unterbringung) vom 15.12.2017 ist nach der Aufhebung der Unterbringung unzulässig geworden; ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist insoweit nicht gestellt. Im Anschluss an den Hinweis der Zivilkammer 87 vom 15.02.2018 und im Lichte der Beschwerde vom 15.01.2018 (83 T 31/23) ist jedoch davon auszugehen, dass die Betroffene insoweit nur noch begehrt, die Auslagen der Staatskasse, hilfsweise der Klinik aufzuerlegen, weil die Kammer davon ausgeht, dass sie eine unzulässige Beschwerde – mit der entsprechenden Kostenfolge – nicht weiterverfolgen will. Hierzu wird auf die Ausführungen unten zu 83 T 31/23 verwiesen.

16 3) 83 T 30/23

17 Die Beschwerde in der Fassung des Feststellungsantrages vom 15.01.2018, Bl. 90 ff. Bd. V der Gerichtsakten, gegen den Beschluss vom 28.11.2017 (Zwangsbehandlung) ist begründet, soweit es die Zeit bis zur Aufhebung durch das Amtsgericht betrifft (a), im Übrigen ist ein Rechtsschutzinteresse nicht zu erkennen (b).

18 Nach dem damals geltenden § 1906a BGB konnte ein Betreuer in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, der dem natürlichen Willen des Betreuten widersprach, einwilligen, wenn (1.) die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig war, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, (2.) der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnte, (3.) die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entsprach, (4.) zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, (5.) der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden konnte, (6.) der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwog und (7.) die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt war, durchgeführt werden sollte.

19 Die Einwilligung des Betreuers setzte dabei (damals wie heute nach § 1832 BGB) voraus, dass der Betreuer durch die behandelnden Ärzte über sämtliche maßgeblichen Umstände umfassend aufgeklärt wurde. Nach § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB sind dem Patienten sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Nach § 630e Abs. 1 BGB sind dem Patienten sämtliche für seine Einwilligung zur Behandlung wesentlichen Umstände mitzuteilen, insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie, wobei auf Alternativen hinzuweisen ist, wenn mehrere bestehen und unterschiedliche Auswirkungen haben. Die Informationspflicht umfasst mithin die konkret geplante Behandlung, nämlich die ins Auge gefassten Medikamente und ihre Dosierung sowie deren beabsichtigte Wirkungen, Risiken und Nebenwirkungen. Adressat ist dabei derjenige, der dem Eingriff zustimmen muss, in diesem Falle der Betreuer (Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 630e Rn. 9, § 630d Rn. 3).

20 (a) Diese Voraussetzungen sind nicht vollständig erfüllt. Die Betreuerin hatte allerdings in ihrem Verlängerungsantrag vom 22.11.2017 (Blatt 136 ff. Bd. IV der Gerichtsakten) mitgeteilt, dass derzeit eine antipsychotische Therapie mit Clozapin bis 400 mg pro Tag, bei Ablehnung ersatzweise Aripiprazol intramuskulär bis 30 mg pro Tag durchgeführt werde; des Weiteren erwähnte sie Benzodiazepine, bzw. vergleichbare andere Wirkstoffe. Dies entspricht dem Behandlungsplan der Klinik (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 22.11.2017, Blatt 139 ff. Band der Gerichtsakten).

21 Der Behandlungsplan erfüllt jedoch die oben dargestellten Kriterien nicht durchgehend, denn er ist zwar für die Behandlung mit Antipsychotika konkretisiert, hinsichtlich der Medikation zur Kontrolle von Angst etc. zählt er jedoch nur beispielhaft und mit der Alternative „oder vergleichbare andere Wirkstoffe…z.B.…“ insgesamt 3 Medikamente ohne Darstellung einer Reihenfolge auf. Dies lässt nicht vollständig erkennen, welche Therapie insoweit konkret für die Betroffene genau zu dieser Zeit geplant war. Hinsichtlich der zweitgenannten Medikamentengruppe ist daraus jedenfalls nicht zu ersehen, mit welchem Medikament in welcher Dosis begonnen werden sollte.

22 Bisher ist höchstrichterlich nicht entschieden, wie präzise die Angaben im Genehmigungsbeschluss sein müssen (sei es im Tenor, sei es in den Entscheidungsgründen, zum Streitstand siehe Schmidt-Recla in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 323 Rn. 12, zitiert nach Beck-online). Die Kammer legt jedoch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2006 (– XII ZB 236/05 - Rn. 27 zitiert, nach Beck-online) im oben genannten Sinn aus. Diese Entscheidung wird auch in der Literatur weiterhin als maßgeblich zitiert (vgl. nur Günter in: BeckOK, FamFG, 49. Edition, Stand 01.02.2024, § 323 Rn. 6; Schmidt-Recla a.a.O. Rn. 10; Marschner in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, § 1832 BGB Rn. 18, alle zitiert nach Beck-online). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben sei, weil sich nur dann Unterbringungszweck und Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergäben, weshalb bei der Behandlung durch Medikamente in der Regel die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels, bzw. Wirkstoffs, dessen Dosierung und Verarbeitungshäufigkeit, gegebenenfalls alternative Medikation für den Fall, dass das in erster Linie vorgesehene Medikament nicht die erhoffte Wirkung habe oder nicht vertragen werde, zu benennen seien.

23 Die Kammer schränkt im Rahmen der zu treffenden Beschwerdeentscheidungen unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung regelmäßig Behandlungspläne entsprechend der jeweils konkret ins Auge genommenen tatsächlichen Behandlung ein. Nach Auffassung der Kammer können nicht eine Vielzahl oder alle grundsätzlich denkbaren, leitliniengerechten Medikamente in dem Behandlungsplan enthalten sein. Vielmehr hat der Behandler die Medikamente und ihre Abfolge so detailliert wie angesichts des gesundheitlichen Zustandes und der nötigen und überhaupt zeitlich möglichen Gabe planbar aufzuführen; diese können nicht in einem beliebigen Eventualverhältnis stehen. Denn nur dann, wenn feststeht, welche konkreten Medikamente oder Wirkstoffe in welcher Reihenfolge in dem Genehmigungszeitraum verabreicht und ggf. ausprobiert werden sollen und können und auf welche gegebenenfalls bei Unverträglichkeiten des erstgenannten Medikaments ausgewichen werden kann und damit ein konkreter Rahmen gesetzt ist, kann auch von einer vollständigen Aufklärung ausgegangen werden. Es muss auch deswegen so vorgegangen werden, weil Risiken und Nebenwirkungen bei verschiedenen Medikamenten unterschiedlich sein können und daher jeweils konkret bezogen auf einzelne Medikamente erörtert werden müssen. Zudem richtet sich die Planung an der Kranken- und Medikationsgeschichte des jeweiligen Betroffenen aus. Auch wird nur dann, wenn die Art der ärztlichen Behandlung im Beschluss zumindest so konkret angegeben ist, dass ein solcher Rahmen erkennbar ist, eine Kontrolle durch den gesetzlichen Vertreter möglich. Anders lassen sich nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB festgelegt hat, nicht rechtlich erfüllen (vgl. auch Landgericht Berlin, Zivilkammer 87, Beschluss vom 15.04.2024 - 87 T 96/24 und 87 T 97/24, Rn. 80, zitiert nach juris).

24 Daraus ergibt sich des Weiteren, dass auch die erforderlichen Überzeugungsversuche mit der Betroffenen nicht ausgereicht haben dürften, denn ein ernsthafter Versuch, einen Betroffenen in verständlicher Weise von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, kann nur dann vorliegen, wenn ihm möglichst genau gesagt wird, welche Behandlung bei ihm durchgeführt werden soll. Die ordnungsgemäße Durchführung des Überzeugungsversuchs ist jedoch ebenfalls Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers (BGH, Beschluss vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff. nach Beck-online).

25 Hieraus folgt, dass auch das Sachverständigengutachten insoweit teilweise nicht konkret genug ist, um als Grundlage für die Genehmigung einer Einwilligung in eine Zwangsbehandlung auszureichen, bzw. stimmt nicht mit dem Behandlungsplan und dem Genehmigungsbeschluss überein. So heißt es darin zwar, dass der Wechsel auf Clozapin richtig gewesen sei und dass, sollte sich herausstellen, dass dies Medikament nicht ausreichend wirke, ein Behandlungsversuch mit einem klassischen Neuroleptikum in Erwägung zu ziehen sei. Hier schlägt er „etwa Haloperidol“ vor, auf Seite 16 des Gutachtens (Blatt 166 Bd. IV Gerichtsakte) heißt es dann allerdings, es biete sich „folgendes Vorgehen an: antipsychotische Behandlung mit einem Neuroleptikum (etwa Clozapin bis 400 mg täglich, Aripiprazol bis 30 mg täglich, Haloperidol bis 20 g Milligramm täglich...)“; bei der Angst – und spannungslösenden Medikation führt der Sachverständige das im Behandlungsplan erwähnte und im Genehmigungsbeschluss aufgeführte Pipamperon gar nicht auf.

26 Denselben Mangel weist der angefochtene Beschluss auf, der insoweit das Sachverständigengutachten wörtlich zitiert und sogar noch das Pipamperon enthält, das wiederum - wie ausgeführt - der Sachverständige gar nicht nennt.

27 b) Das Feststellungsbegehren ist darüber hinaus nicht erfolgreich, auch wenn das Amtsgericht die Einwilligung in die Zwangsbehandlung bereits ursprünglich nicht bis zum 08.01.2018 hätte genehmigen dürfen. Der Sachverständige hatte allerdings ausgeführt, dass der jetzige Behandlungsversuch mit Clozapin für maximal 6 Wochen sinnvoll sei. Da es sich um ein Fortsetzungsgutachten handelte, legt die Kammer diese Erklärung dahingehend aus, dass der Sachverständige damit ausdrücken wollte, dass 6 Wochen im Anschluss an den Ablauf der vorherigen Unterbringung, bzw. Zwangsbehandlung, gemeint sind. Diese lief mit Ablauf des 25.11.2017 aus, weitere 6 Wochen würden den Ablauf des 06.01.2018 bedeuten.

28 Für die Zeit der Fristüberschreitung kann jedoch, wegen der Aufhebung durch das Amtsgericht selber mit Beschluss vom 22.12.2017, nicht festgestellt werden, dass die Betroffene insoweit in ihren Rechten verletzt wurde, denn es fehlt jedenfalls am Feststellungsinteresse.

29 Gemäß § 62 Abs. 1, 2 FamFG liegt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung nur dann vor, wenn es infolge der angefochtenen Entscheidung zu einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff gekommen ist. Nach Auffassung der Kammer muss sich dafür der durch eine gerichtliche Entscheidung angekündigte Grundrechtseingriff auch tatsächlich ereignet haben. Dies ist hier nicht der Fall.

30 Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff und ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit lag nach der Rechtsprechung vor der Normierung in § 62 FamFG dann vor, wenn in das Recht auf Freiheit der Person beispielsweise durch Inhaftierung eingegriffen wurde - im Falle der Abschiebehaft auch aufgrund des diskriminierenden Charakters (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99, bei juris; für Unterbringung so: BGH Beschluss vom 16.04.2008 – XII ZB 37/08 – Rn. 10 bei juris; in dem Sinne auch Fischer in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 62 Rn. 2, zitiert nach Beck online). Soweit der Bundesgerichtshof später zu § 62 FamFG ausgesprochen hat, dass bereits die Genehmigung selbst die Grundrechtsverletzung darstelle, waren die zugrundeliegenden angefochtenen Entscheidungen allerdings vollzogen worden (BGH Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 691/12 –, Rn. 18 m.w.N., Beck-online). Eine vergleichbare Situation liegt im vorliegenden Fall, bei dem es um eine Zeit geht, für die ursprünglich die Zwangsbehandlung – auch wenn dies zweifellos ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist – genehmigt worden war, dann aber aufgehoben worden ist, nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat zu § 62 FamFG andererseits entschieden, dass für eine über die tatsächliche Abschiebehaft hinausgehende Anordnungsdauer keine Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr begehrt werden konnte, weil sich der dortige Betroffene in dem entsprechenden Zeitraum nicht mehr in Abschiebehaft befand (BGH Beschluss vom 11.10.2012 - V ZB 154/11 -, Rn. 16 bei juris; ebenso: OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2012 – 3 UF 41/12, BeckRS 2017, 19718: Allein die Anordnung reicht nicht aus, die Maßnahme muss tatsächlich vollzogen worden sein – kein berechtigtes Interesse bei Erledigung der Hauptsache vor dem angeordneten Eingriff; im Ergebnis so auch OLG Köln, noch zum alten Recht: Bei Aufhebung der restlichen Zeit durch Beschluss des Amtsgerichts hat ein Betroffener effektiven Rechtsschutz bereits erhalten, Beschluss vom 22.08.2008 – 16 Wx 149/08 -, Rn. 5 ff. bei Beck-online; es muss ein tatsächlicher Eingriff vorgelegen haben, die gerichtliche Maßnahme also nicht nur angeordnet, sondern vollzogen sein: vgl. Göbel in: Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 62 Rn. 20).

31 Dem schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall an. Die Fristüberschreitung ist nicht zum Tragen gekommen, weil das Amtsgericht den Beschluss vorher aufgehoben hatte. Die Sache hatte sich daher nicht dadurch erledigt, dass der komplette Anordnungszeitraum abgelaufen war, sondern dadurch, dass die Aufenthaltsdauer auf die Rücknahme der Einwilligung der Betreuerin in die medikamentöse Behandlung und durch die Aufhebung der Genehmigung abgekürzt worden war. Damit fehlte es für diese Zeit nicht nur an einer tatsächlichen Rechtsverletzung – mag die über den0 4. oder 06.01.2018 hinausgegangene Dauer ursprünglich rechtswidrig gewesen sein oder nicht – sondern auch an einer entsprechenden Genehmigungsentscheidung, die überprüft werden könnte. Vielmehr hat die Betroffene bereits mit ihrer damaligen Beschwerde für diese Zeit das erreicht, was sie begehrte (vergleiche OLG Köln a.a.O).

32 4) 83 T 31/23

33 Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.12.2017 (Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung vom 28.11.2017) mit dem Antrag der Kostenauferlegung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen von § 337 Abs. 1 FamFG ebenso wenig vorliegen wie die von § 81 Abs. 4 FamFG.

34 a) In Unterbringungssachen kann das Gericht gemäß § 337 Abs. 1 FamFG die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 1 bis 3 FamFG abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.

35 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die mit Beschluss vom 28.11.2017 genehmigte Unterbringung war bis zum Zeitpunkt der Aufhebung durch Beschluss vom 28.12.2017 gerechtfertigt.

36 Nach dem damals maßgeblichen § 1906 Abs. 1 BGB a. F. war eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden war, nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Betreuten erforderlich war, weil (1.) aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr bestand, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder (2.) zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig war, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden konnte und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnte.

37 Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. vorlagen. Denn es hat zutreffend angenommen, dass es notwendig war, die Betroffene zur Heilbehandlung ihrer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (paranoide Schizophrenie, differenzialdiagnostisch wahnhafte Störung) gegen ihren Willen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station unterzubringen. Denn mangels Krankheits- und Behandlungseinsicht konnte die Betroffene selbst nicht sehen, dass sie krank und behandlungsbedürftig war. Eine Behandlung war geplant, nämlich die Fortführung der Gabe von Clozapin. Der Sachverständige Dr. XXXX hat in seinem Gutachten vom 23.11.2017 festgestellt, dass noch einmal eine 6-wöchige Unterbringung erforderlich sei. Insbesondere hat er ausgeführt, dass die Betroffene sich ohne Unterbringung nicht behandeln lassen würde. Dies überzeugt vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte. Auch sämtliche verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 317, 319 Abs. 320, 321 Abs. 1 FamFG waren erfüllt.

38 Die Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung erfolgte auch nicht, weil das Amtsgericht sie aufgrund besserer Erkenntnisse als von Anfang an ungerechtfertigt angesehen hat, sondern weil die Betreuerin im Hinblick auf das veränderte Verhalten der Betroffenen – Abnahme von Risperidon – und die damit verbundene Unvertretbarkeit einer Zwangsbehandlung eine Entlassung befürwortete, wie im Anhörungstermin am 20. 12. 2017 erörtert wurde.

39 b) Gemäß § 81 Abs. 4 FamFG kann das Gericht einem Dritten Kosten auferlegen, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu trägt die Betroffene vor, die Klinik habe irreführende Therapievorschläge gemacht und die Betroffene statt, wie gerichtlich genehmigt, mit Clozapin, mit Risperidon behandelt, wozu sie niemals angehört worden sei.

40 Dieser Vortrag trifft insoweit nicht zu, als die Betroffene bereits längere Zeit, nämlich jedenfalls seit Januar 2017 (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX im Gutachten vom 28.01.2017, Seite 7 Blatt 252 Bd. I der Gerichtsakten) Risperidon akzeptiert hatte und zwischenzeitlich mit Clozapin behandelt worden war; an der tatsächlichen Gabe und Einnahme von Clozapin besteht kein Zweifel, nachdem beispielsweise im Anhörungstermin am 27. 11. 2017 darüber gesprochen wurde, dass sich das Clozapin im subtherapeutischen Bereich befinde und in dem sich die Betroffene ausdrücklich über die Nebenwirkungen von Clozapin beklagte (vergleiche Anhörungsvermerk Blatt 2 V der Gerichtsakten).

41 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kostenauferlegung kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsbehandlung die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Für die Frage der Genehmigung der Unterbringung ist allein entscheidend, dass eine Heilbehandlung durchgeführt werden soll.

42 5) 83 T 32/23

43 Die Beschwerde in der Fassung des Feststellungsantrages vom 15.01.2018, Bl. 93 ff. Bd. V der Gerichtsakten, gegen den Beschluss vom 28.11.2017 (Zwangsbehandlung) mit dem Antrag der Kostenauferlegung ist begründet. Es liegen die Voraussetzungen des § 337 FamFG vor. Denn die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsbehandlung war ungerechtfertigt. Auf die Ausführungen zu oben 83 T 30/23 wird verwiesen.

44 6) Entsprechend den Ausführungen zu 83 T 31 und 32/23 hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten ergibt sich die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelinstanz aus § 337 Abs. 1 FamFG und § 25 Abs. 1 GNotKG.

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