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L 7 KA 35/19•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2022-12-21, L 7 KA 35/19
L 7 KA 35/19Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 721 dic 2022
1. Eine Kassenärztliche Vereinigung darf auch ohne gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals setzen und als materielle Ausschlussfristen ausgestalten (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 19). (Rn.26) 2. Die vorliegend geltende Jahresfrist ist weiträumig bemessen und auch unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit frei von rechtlichen Bedenken, weil die Abrechnungsordnung „im begründeten Einzelfall“ auf Antrag Abweichungen zulässt. (Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2022-12-21
Aktenzeichen: L 7 KA 35/19
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2022:1221.L7KA35.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 77 SGB 5, § 87b SGB 5
Eine Kassenärztliche Vereinigung darf auch ohne gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals setzen und als materielle Ausschlussfristen ausgestalten (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 19). (Rn.26)
Die vorliegend geltende Jahresfrist ist weiträumig bemessen und auch unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit frei von rechtlichen Bedenken, weil die Abrechnungsordnung „im begründeten Einzelfall“ auf Antrag Abweichungen zulässt. (Rn.26)
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