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L 28 KR 260/18•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 28. Senat, 2022-10-21, L 28 KR 260/18
L 28 KR 260/18Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 2821 ott 2022
1. Für die Auslegung des in § 130a Abs 3a SGB V genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der gesetzlich nicht legaldefinierten "Darreichungsform" als eine der Voraussetzungen des Abschlags nach dem sogenannten Preismoratorium ist der im Arzneimittelgesetz (juris: AMG 1976) bereits etablierte Begriff zu berücksichtigen. Es handelt sich danach um die galenische Form, in der ein Arzneimittel angewendet wird. (Rn.74) 2. "Vergleichbar" ist die Darreichungsform eines neu eingeführten Fertigarzneimittels im Verhältnis zu einem vom selben pharmazeutischen Unternehmer bereits in den Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel gleichen Wirkstoffs, wenn keine wissenschaftlich erheblichen Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen Darreichungsform gegeben sind. Auf eine Austauschbarkeit des Arzneimittels (aut idem) oder Identität kommt es dagegen nicht an. (Rn.85)
Entscheidungsdatum: 2022-10-21
Aktenzeichen: L 28 KR 260/18
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2022:1021.L28KR260.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 130a Abs 1 S 1 SGB 5 vom 27.03.2014, § 130a Abs 3a S 3 SGB 5 vom 24.07.2010, § 130a Abs 3a S 4 SGB 5 vom 04.05.2017, § 130a Abs 3b S 1 SGB 5 vom 24.07.2010, § 130a Abs 5 SGB 5 vom 22.12.2010 ... mehr
Rechtskraft: ja
Für die Auslegung des in § 130a Abs 3a SGB V genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der gesetzlich nicht legaldefinierten "Darreichungsform" als eine der Voraussetzungen des Abschlags nach dem sogenannten Preismoratorium ist der im Arzneimittelgesetz (juris: AMG 1976) bereits etablierte Begriff zu berücksichtigen. Es handelt sich danach um die galenische Form, in der ein Arzneimittel angewendet wird. (Rn.74)
"Vergleichbar" ist die Darreichungsform eines neu eingeführten Fertigarzneimittels im Verhältnis zu einem vom selben pharmazeutischen Unternehmer bereits in den Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel gleichen Wirkstoffs, wenn keine wissenschaftlich erheblichen Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen Darreichungsform gegeben sind. Auf eine Austauschbarkeit des Arzneimittels (aut idem) oder Identität kommt es dagegen nicht an. (Rn.85)
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