LG Berlin 23. Zivilkammer, 2021-06-21, 23 S 7/21

23 S 7/21Tribunale cantonale21 giu 2021

Regest

Die Regelung in A.2.5.2. AKB, nach der die für die Kfz-Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ungemindert nur dann verlangt werden können, wenn kumulativ das Fahrzeug vollständig und fachgerecht wird und wenn dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird, ist weder überraschend gemäß § 305c Abs. 1 BGB noch wegen unangemessener Benachteilung oder Intransparenz gemäß § 307 BGB unwirksam.(Rn.4) (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 3. März 2021, 110 C 93/20 V nachgehend LG Berlin 23. Zivilkammer, 13. September 2021, 23 S 7/21, Berufung zurückgewiesen

Testo completo

LG Berlin 23. Zivilkammer — 23 S 7/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-21

Aktenzeichen: 23 S 7/21

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2021:0621.23S7.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 305c Abs 1 BGB, § 307 BGB, Nr A.2.5.2 AKB

Orientierungssatz

Die Regelung in A.2.5.2. AKB, nach der die für die Kfz-Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ungemindert nur dann verlangt werden können, wenn kumulativ das Fahrzeug vollständig und fachgerecht wird und wenn dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird, ist weder überraschend gemäß § 305c Abs. 1 BGB noch wegen unangemessener Benachteilung oder Intransparenz gemäß § 307 BGB unwirksam.(Rn.4) (Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 3. März 2021, 110 C 93/20 V nachgehend LG Berlin 23. Zivilkammer, 13. September 2021, 23 S 7/21, Berufung zurückgewiesen

Tenor

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Vor einer solchen Entscheidung erhält jedoch die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Hinweisbeschlusses.

Gründe

1 Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, insbesondere dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2 Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

3 Denn ein über die bereits vorprozessual von der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe der Differenz zwischen unstreitigem Wiederbeschaffungswert (Anlage K3, Bl. 22 d.A.: 9.000,- EUR) und ebenfalls unstreitigem Restwert (Anlage K3, Bl. 22 d.A.: 3.680,- EUR) unter weiterer Berücksichtigung des ebenfalls unstreitigen Selbstbehalts von 300,- EUR, mithin in Höhe von (9.000,- EUR - 3.680,- EUR - 300,- EUR =) 5.020,- EUR (Anlage K5, Bl. 40-41 d.A.), hinausgehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu.

4 Denn gemäß A.2.5.2 AKB (Bl. 67 d.A.) gilt im hier vorliegenden Beschädigungsfall, dass die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ungemindert nur dann verlangt werden können, wenn kumulativ das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird und wenn dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird.

5 Unstreitig fehlt im vorliegenden Fall jedoch der Reparaturnachweis durch Rechnung.

6 Für diesen Fall ordnet A.2.5.2.1 lit. a) AKB ausdrücklich und unmissverständlich an, dass die Entschädigungszahlung nach A. 2.5.2.1 lit. b) AKB zu berechnen sei, also in Höhe der erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes.

7 Genau auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihre Entschädigungsleistung aber erbracht. Einen hierüber hinausgehenden Entschädigungsanspruch gibt der streitgegenständliche Vertrag nicht her.

8 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die vorstehende Regelung auch weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch wegen unangemessener Benachteiligung oder Intransparenz (§ 307 BGB) unwirksam. Vielmehr ist das Regelungswerk durch Voranstellung eines Inhaltsverzeichnisses (Bl. 60 d.A.) nach Leistungsarten, jeweiligen versicherten Risiken und Leistungsbeschreibungen klar gegliedert und die Regelung in A.2.5 (Was zahlen wir im Schadenfall?) ist übersichtlich nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust (A.2.5.1) einerseits und Beschädigung (A.2.5.2) andererseits unterteilt. Außerdem wird jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsvertragliche Spezialkenntnisse, der das Regelwerk aufmerksam liest, die Entschädigungsregelung, die je nach vollständiger und fachgerechter Reparatur mit Nachweis (A.2.5.2.1 lit.a)) und ohne Nachweis (A.2.5.2.1 lit.b)) differenziert, unmittelbar einleuchten. Entgegen der Ansicht der Klägerin weicht die Regelung auch nicht von Gesetzesrecht ab. Denn gesetzliche Vorschriften, die die Höhe der Entschädigung im Falle einer Kfz-Kaskoversicherung regeln würden, existieren nicht. Der Umstand, dass die AKB ein sehr langes und ausführliches Regelwerk bilden, führt ebenfalls nicht zu ihrer Unwirksamkeit: Denn die Ausführlichkeit der AKB ist allein dem Umstand geschuldet, dass mit diesem Regelwerk nicht allein die KFZ-Kaskoversicherung, sondern eine Vielzahl weiterer Versicherungsarten normiert werden. Die Regelung entspricht schließlich auch der gängigen Fassung der AKB, wie sie im Standardkommentar von Prölss/Martin (VVG, 31. Aufl. 2021, S. 2211 ff) behandelt werden, ohne dass in Rechtsprechung oder Literatur gegen die hier einschlägigen Klauseln Wirksamkeitsbedenken geäußert würden.

9 Wie das Amtsgericht ebenfalls mit Recht festgestellt hat, besteht gemäß A.2.5.3 AKB auch kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, und zwar deshalb, weil unstreitig die Beklagte die Beauftragung des Sachverständigen weder veranlasst noch ihr zugestimmt hat. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel, die mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs. 2 VVG übereinstimmt, bestehen ebenfalls keine Bedenken.

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