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OVG 11 S 25/21•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2022-03-09, OVG 11 S 25/21
OVG 11 S 25/21Tribunale amministrativo / Division 119 mar 2022
1. Die Eintrittswahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Brandes einer Windkraftanlage brennende Rotorteile auf Grundstücke des Nachbarn stürzen und dort einen Brand auslösen könnten, den die Feuerwehr aus Gründen ihrer eigenen Sicherung nicht bekämpfen könnte, liegt oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos.(Rn.13) 2. Da der Brand einer Windkraftanlage übersehbar ist, dürfte damit zu rechnen sein, dass sich Menschen zügig aus dem Gefahrenbereich entfernen.(Rn.13) 3. Windkraftanlage sind keine Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgBauO, sondern Sonderbauten.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2022-03-09
Aktenzeichen: OVG 11 S 25/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0309.OVG11S25.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 2 BauO BB 2018, § 13 BauO BB 2018, § 14 BauO BB 2018
Die Eintrittswahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Brandes einer Windkraftanlage brennende Rotorteile auf Grundstücke des Nachbarn stürzen und dort einen Brand auslösen könnten, den die Feuerwehr aus Gründen ihrer eigenen Sicherung nicht bekämpfen könnte, liegt oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos.(Rn.13)
Da der Brand einer Windkraftanlage übersehbar ist, dürfte damit zu rechnen sein, dass sich Menschen zügig aus dem Gefahrenbereich entfernen.(Rn.13)
Windkraftanlage sind keine Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgBauO, sondern Sonderbauten.(Rn.14)
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