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(297 OWi) 3033 Js-OWi 3776/20 (473/20), 297 OWi 473/20•AG Tiergarten, 2020-10-27, (297 OWi) 3033 Js-OWi 3776/20 (473/20), 297 OWi 473/20
(297 OWi) 3033 Js-OWi 3776/20 (473/20), 297 OWi 473/20Tribunale di primo grado27 ott 2020
1. Wenn ein Verteidiger (erst) am Nachmittag vor dem Terminstag schriftsätzlich sinngemäß mitteilt, er könne krankheitsbedingt nicht zum Termin erscheinen und beantrage Terminsverlegung "möglichst weiträumig", kann eine Pflicht des Betroffenen zum Erscheinen bestehen, da dieser nicht von einer entsprechenden Pflicht entbunden ist.(Rn.2) 2. Dies ist der Fall, wenn weder ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt noch das Gericht dem Betroffenen mitgeteilt hat, er müsse nicht erscheinen oder der Termin sei aufgehoben. Das Ausbleiben des Betroffenen ist in einem solchen Fall nicht ausreichend entschuldigt.(Rn.2) 3. Ein Anspruch auf kurzfristige "weiträumige" Terminsverlegung wegen einer Erkrankung des Verteidigers besteht auch angesichts der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohnehin nicht.(Rn.2) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 8. Februar 2021, 3 Ws (B) 26/21, ..., Beschluss nachgehend KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 8. Februar 2021, 3 Ws (B) 26/21, ..., Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-10-27
Aktenzeichen: (297 OWi) 3033 Js-OWi 3776/20 (473/20), 297 OWi 473/20
ECLI: ECLI:DE:AGBETG:2020:1027.297OWI3033JS.OWI3.00
Dokumenttyp: Urteil
Wenn ein Verteidiger (erst) am Nachmittag vor dem Terminstag schriftsätzlich sinngemäß mitteilt, er könne krankheitsbedingt nicht zum Termin erscheinen und beantrage Terminsverlegung "möglichst weiträumig", kann eine Pflicht des Betroffenen zum Erscheinen bestehen, da dieser nicht von einer entsprechenden Pflicht entbunden ist.(Rn.2)
Dies ist der Fall, wenn weder ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt noch das Gericht dem Betroffenen mitgeteilt hat, er müsse nicht erscheinen oder der Termin sei aufgehoben. Das Ausbleiben des Betroffenen ist in einem solchen Fall nicht ausreichend entschuldigt.(Rn.2)
Ein Anspruch auf kurzfristige "weiträumige" Terminsverlegung wegen einer Erkrankung des Verteidigers besteht auch angesichts der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohnehin nicht.(Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 8. Februar 2021, 3 Ws (B) 26/21, ..., Beschluss nachgehend KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 8. Februar 2021, 3 Ws (B) 26/21, ..., Beschluss
Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 03.01.2020 wird verworfen.
Der Betroffene trägt auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
1 Der Betroffene hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Bußgeldbescheid zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ungeachtet der durch die Urkunde vom 16.07.2020, Blatt 55 d. A., nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.
2 Soweit der Verteidiger (erst) am Nachmittag vor dem Terminstag schriftsätzlich sinngemäß mitgeteilt hat, er könne krankheitsbedingt nicht zum Termin erscheinen und beantrage Terminsverlegung "möglichst weiträumig", entbindet dies den Betroffenen nicht von seiner Pflicht zum Erscheinen. Weder liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor noch hat das Gericht dem Betroffenen mitgeteilt, er müsse nicht erscheinen oder der Termin sei aufgehoben. Das Ausbleiben des Betroffenen ist daher nicht ausreichend entschuldigt. Ein Anspruch auf kurzfristige "weiträumige" Terminsverlegung wegen Erkrankung des Verteidigers bestand auch angesichts der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohnehin nicht, zumal völlig unklar ist, woran der Verteidiger leidet und wie lange er deshalb nicht arbeitsfähig sein werde.
3 Der erhobene Einspruch war daher nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen.
4 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.
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