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OVG 5 NC 4/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2020-10-30, OVG 5 NC 4/20
OVG 5 NC 4/20Tribunale amministrativo / 5a divisione30 ott 2020
1. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20.(Rn.8) 2. Nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität bestimmt (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 6. März 2020, OVG 5 NC 20.19).(Rn.13) 3. Durch die getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits, wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte (vgl. OVG Hamburg, 30. Juli 2014, 3 Nc 10/14).(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2020-10-30
Aktenzeichen: OVG 5 NC 4/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1030.OVG5NC4.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17a Abs 1 S 2 Nr 1 KapV BE 1994, § 17a Abs 1 S 2 Nr 2 KapV BE 1994, § 17a Abs 1 S 2 Nr 3 KapV BE 1994, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20.(Rn.8)
Nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität bestimmt (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 6. März 2020, OVG 5 NC 20.19).(Rn.13)
Durch die getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits, wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte (vgl. OVG Hamburg, 30. Juli 2014, 3 Nc 10/14).(Rn.17)
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