Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2020-11-11, OVG 4 N 24/20

OVG 4 N 24/20Tribunale amministrativo / 4a divisione11 nov 2020

Regest

1. Unterlässt es ein Kläger ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen die erstinstanzlich tätigen Richter im Verlauf des dortigen Verfahrens zu stellen, ist die Rüge einer vorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung unerheblich.(Rn.4) 2. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz abgelehnt werden.(Rn.5) 3. Die Gerichtleitung darf bei Urlaubsanträgen von Richtern eine Auskunft der als Vertretung vorgesehenen Person verlangen, ob sie zu der Urlaubszeit voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.(Rn.12) (Rn.13) 4. Die Einführung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Urlaubsgenehmigung für Dienstkräfte steht in der Organisationsgewalt des Dienstherrn.(Rn.14) 5. Die Weisung eines Gerichtspräsidenten, Urlaubsanträge ausschließlich unter Verwendung eines elektronischen Programms für die Urlaubsverwaltung zu stellen (ZEUS) ist eine zulässige dienstliche Anordnung. (Rn.16) (Rn.12)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 N 24/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-11

Aktenzeichen: OVG 4 N 24/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1111.OVG4N24.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 101 Abs 1 GG, § 54 Abs 1 VwGO, § 42 ZPO, § 43 ZPO, § 44 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Unterlässt es ein Kläger ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen die erstinstanzlich tätigen Richter im Verlauf des dortigen Verfahrens zu stellen, ist die Rüge einer vorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung unerheblich.(Rn.4)

  2. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz abgelehnt werden.(Rn.5)

  3. Die Gerichtleitung darf bei Urlaubsanträgen von Richtern eine Auskunft der als Vertretung vorgesehenen Person verlangen, ob sie zu der Urlaubszeit voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.(Rn.12) (Rn.13)

  4. Die Einführung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Urlaubsgenehmigung für Dienstkräfte steht in der Organisationsgewalt des Dienstherrn.(Rn.14)

  5. Die Weisung eines Gerichtspräsidenten, Urlaubsanträge ausschließlich unter Verwendung eines elektronischen Programms für die Urlaubsverwaltung zu stellen (ZEUS) ist eine zulässige dienstliche Anordnung. (Rn.16) (Rn.12)

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