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OVG 62 PV 11.19•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 2020-09-24, OVG 62 PV 11.19
OVG 62 PV 11.19Tribunale amministrativo24 set 2020
1. Tagt der Personalrat vierzehntägig, ist eine Übereinkunft mit der Dienststellenleitung zum Beginn der Äußerungsfrist abweichend vom Eingang der Beteiligungsvorlage möglich.(Rn.22) 2. Findet eine Auswahlentscheidung im Jobcenter unter vorhandenen Beschäftigten eines Trägers statt, sind die Auswahlunterlagen für die Entscheidung des Personalrats des Trägers über die Versetzung der ausgewählten Person und die Zuweisung der Tätigkeit im Jobcenter nicht erforderlich. Deren Anforderung hindert nicht den Ablauf der Äußerungsfrist.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2020-09-24
Aktenzeichen: OVG 62 PV 11.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0924.62PV11.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 32 Abs 3 BPersVG, § 88 BPersVG, § 77 Abs 2 BPersVG, § 75 Abs 1 BPersVG, § 69 Abs 2 BPersVG ... mehr
Tagt der Personalrat vierzehntägig, ist eine Übereinkunft mit der Dienststellenleitung zum Beginn der Äußerungsfrist abweichend vom Eingang der Beteiligungsvorlage möglich.(Rn.22)
Findet eine Auswahlentscheidung im Jobcenter unter vorhandenen Beschäftigten eines Trägers statt, sind die Auswahlunterlagen für die Entscheidung des Personalrats des Trägers über die Versetzung der ausgewählten Person und die Zuweisung der Tätigkeit im Jobcenter nicht erforderlich. Deren Anforderung hindert nicht den Ablauf der Äußerungsfrist.(Rn.34)
Anknüpfung an die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017 - 5 P 10.15 - und vom 19.12.2018 - 5 P 6.17 -
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