Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2020-05-04, OVG 2 S 7/20

OVG 2 S 7/20Tribunale amministrativo / 2a divisione4 mag 2020

Regest

1. Die Merkmale, nach denen sich ein Bauvorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, wobei auch die maßstabsbildende nähere Umgebung jeweils gesondert abzugrenzen ist.(Rn.17) 2. Eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung kommt nur in besonderes gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Wahrt ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften indiziert dies regelmäßig die Wahrung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) 3. Von der Notwendigkeit, die ein Denkmal umgebenden Flächen von Bebauung freizuhalten, kann nur dann ausgegangen werden, wenn es die besondere Bedeutung eines Denkmals verlangt, ihm einen bestimmten, von anderen baulichen Anlagen freigehaltenen Ausstrahlungs- oder Wirkungsraum einzuräumen oder bestimmte Sichtachsen freizuhalten.(Rn.13)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat — OVG 2 S 7/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-04

Aktenzeichen: OVG 2 S 7/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0504.OVG2S7.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 3 DSchG BB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB, § 72 Abs 1 S 1 BauO BB, § 72 Abs 5 BauO BB

Orientierungssatz

  1. Die Merkmale, nach denen sich ein Bauvorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, wobei auch die maßstabsbildende nähere Umgebung jeweils gesondert abzugrenzen ist.(Rn.17)

  2. Eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung kommt nur in besonderes gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Wahrt ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften indiziert dies regelmäßig die Wahrung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6)

  3. Von der Notwendigkeit, die ein Denkmal umgebenden Flächen von Bebauung freizuhalten, kann nur dann ausgegangen werden, wenn es die besondere Bedeutung eines Denkmals verlangt, ihm einen bestimmten, von anderen baulichen Anlagen freigehaltenen Ausstrahlungs- oder Wirkungsraum einzuräumen oder bestimmte Sichtachsen freizuhalten.(Rn.13)

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