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27 O 185/19•LG Berlin 27. Zivilkammer, 2019-10-31, 27 O 185/19
27 O 185/19Tribunale cantonale31 ott 2019
Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses im Rahmen eines Aktionskunst-Beitrags, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG im Internet.
Entscheidungsdatum: 2019-10-31
Aktenzeichen: 27 O 185/19
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2019:1031.27O185.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 4 KunstUrhG, Art 1 Abs 1 GG ... mehr
Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses im Rahmen eines Aktionskunst-Beitrags, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG im Internet.
Die Veröffentlichung eines Bildnisses im Internet im Rahmen eines Aktionskunst-Beitrags kann gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig sein, wenn die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.(Rn.40)
Die Veröffentlichung des Bildes einer an einer Demonstration teilnehmenden Person, an der auch Rechtsextremisten teilnahmen, stellt keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Bei der Veröffentlichung des Bildes im Rahmen eines Aktionskunstbeitrags tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hinter der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zurück.(Rn.52)
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