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OVG 1 N 56.19•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2019-11-26, OVG 1 N 56.19
OVG 1 N 56.19Tribunale amministrativo / 1a divisione26 nov 2019
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät nur in solchen Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Getränken oder der Verzehr zubereiteter Speisen an Ort und Stelle nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt (sog. Vollgaststätte).(Rn.7) 2. Bei verschiedenen gewerblichen Nutzungen einer Betriebsstätte ist der Schwerpunkt der angebotenen Nutzungen maßgeblich.(Rn.7) 3. Hierfür sind neben dem optischen Gesamteindruck, die jeweils in Anspruch genommene Flächen und die jeweils erzielten Umsätze von indizieller Bedeutung.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2019-11-26
Aktenzeichen: OVG 1 N 56.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1126.1N56.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 2 S 1 GewO, § 1 Abs 1 Nr 1 SpielV, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 33c Abs 3 S 1 GewO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO ... mehr
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät nur in solchen Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Getränken oder der Verzehr zubereiteter Speisen an Ort und Stelle nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt (sog. Vollgaststätte).(Rn.7)
Bei verschiedenen gewerblichen Nutzungen einer Betriebsstätte ist der Schwerpunkt der angebotenen Nutzungen maßgeblich.(Rn.7)
Hierfür sind neben dem optischen Gesamteindruck, die jeweils in Anspruch genommene Flächen und die jeweils erzielten Umsätze von indizieller Bedeutung.(Rn.12)
zur Rechtsfigur des indizierten Ermessens
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