VG Berlin 4. Kammer, 2019-10-21, 4 L 277.19

4 L 277.19Tribunale amministrativo / 4a camera21 ott 2019

Regest

1. Die Nichtigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung kann sich aus der absoluten Unzuständigkeit ergeben, wenn eine Entscheidung unter Verletzung der Immunität des Adressaten ergangen ist, was bei einem Fahrer der Botschaft jedoch nicht der Fall ist, wenn in Deutschland keine diplomatische Immunität vorliegt und die in Betracht kommende Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 WÜD nicht greift.(Rn.21) 2. Art. 37 Abs. 2 WÜD vermittelt einen Schutz vor verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen, jedoch hängt der Schutz davon ab, dass der Betreffende weder Angehöriger des Empfangsstaats ist noch in demselben ständig ansässig ist.(Rn.21) 3. Bei einer sogenannten „unechte Ortskraft“, die keine Vorrechte oder Immunitäten besitzt und bei der sich Einschränkungen nur aus Art. 38 Abs. 2 WÜD ergeben können, ist der Empfangsstaat lediglich gehalten, seine Hoheitsgewalt nur so auszuüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.(Rn.22) 4. Muss die Fahrerlaubnisbehörde bei Feststellung der Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass sie dabei einen Entscheidungsspielraum besitzt, da unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wurde und aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten die fehlende Eignung des Fahrzeugführers folgt, da die Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommen, dass zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, so verbietet sich die Annahme, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine unangemessene, über das erforderliche Maß hinausgehende Maßnahme handeln könnte.(Rn.18) (Rn.22)

Testo completo

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 277.19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-21

Aktenzeichen: 4 L 277.19

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:1021.VG4L277.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 StVG, § 13 S 1 Nr 2c FeV, § 30 FeV, § 46 Abs 1 FeV, Anl 4 Nr 8.1 FeV ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Nichtigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung kann sich aus der absoluten Unzuständigkeit ergeben, wenn eine Entscheidung unter Verletzung der Immunität des Adressaten ergangen ist, was bei einem Fahrer der Botschaft jedoch nicht der Fall ist, wenn in Deutschland keine diplomatische Immunität vorliegt und die in Betracht kommende Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 WÜD nicht greift.(Rn.21)

  2. Art. 37 Abs. 2 WÜD vermittelt einen Schutz vor verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen, jedoch hängt der Schutz davon ab, dass der Betreffende weder Angehöriger des Empfangsstaats ist noch in demselben ständig ansässig ist.(Rn.21)

  3. Bei einer sogenannten „unechte Ortskraft“, die keine Vorrechte oder Immunitäten besitzt und bei der sich Einschränkungen nur aus Art. 38 Abs. 2 WÜD ergeben können, ist der Empfangsstaat lediglich gehalten, seine Hoheitsgewalt nur so auszuüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.(Rn.22)

  4. Muss die Fahrerlaubnisbehörde bei Feststellung der Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass sie dabei einen Entscheidungsspielraum besitzt, da unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wurde und aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten die fehlende Eignung des Fahrzeugführers folgt, da die Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommen, dass zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, so verbietet sich die Annahme, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine unangemessene, über das erforderliche Maß hinausgehende Maßnahme handeln könnte.(Rn.18) (Rn.22)

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