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7 L 218.18•VG Berlin 7. Kammer, 2019-02-13, 7 L 218.18
7 L 218.18Tribunale amministrativo / Chamber 713 feb 2019
Ein ist gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn es im Tatbestand des Beschlusses heißt, die Antragstellerin sei am 12. März 2017 zur Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6) ernannt worden, sie tatsächlich jedoch am 13. Dezember 2017 zur Ministerialdirigentin ernannt wurde.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2019-02-13
Aktenzeichen: 7 L 218.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0213.VG7L218.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 AGG, Art 33 Abs 2 GG, § 118 VwGO, § 122 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO
Ein ist gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn es im Tatbestand des Beschlusses heißt, die Antragstellerin sei am 12. März 2017 zur Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6) ernannt worden, sie tatsächlich jedoch am 13. Dezember 2017 zur Ministerialdirigentin ernannt wurde.(Rn.1)
Der Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2019 wird gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Seite 2, letzter Satz, dahingehend berichtigt, dass das Datum 12. März 2017 durch das Datum 13. Dezember 2017 ersetzt wird.
1 Der Beschluss vom 8. Februar 2019 war gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. In den schriftlichen Ausführungen unter I. („Tatbestand“ des Beschlusses) heißt es, die Antragstellerin sei am 12. März 2017 zur Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6) ernannt worden. Tatsächlich wurde die Antragstellerin am 13. Dezember 2017 zur Ministerialdirigentin ernannt, wovon auch das Gericht ausgegangen ist und wie auch für jeden anderen ohne Weiteres aus der zum Verfahren beigezogenen Personalakte der Antragstellerin erkennbar ist; dies kommt auch auf den Seiten 12 (unten) und 13 (oben) des Beschlusses zum Ausdruck, wo von der erst kürzlich erfolgten Beförderung der Antragstellerin die Rede ist.
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