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OVG 11 N 109.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2019-03-12, OVG 11 N 109.16
OVG 11 N 109.16Tribunale amministrativo / Division 1112 mar 2019
1. Soweit das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.07.2018, 1 BvR 981/17, Verstöße des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gegen das Grundgesetz verneint hat, besteht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung.(Rn.8) 2. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, da sie Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung ist (Vergleiche: BVerfG, 2018-07-18, 1 BvR 981/17).(Rn.10) 3. Es kommt nicht darauf an, ob die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (Vergleiche: BVerfG, 2018-07-18, 1 BvR 981/17).(Rn.16) 4. Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten (Vergleiche: BVerfG, 2018-07-18, 1 BvR 981/17).(Rn.17) 5. Unterlässt der Rundfunkbeitragspflichtige die Zahlung in der Erwartung, die gerichtliche Überprüfung werde rechtskräftig ergeben, dass er keine Rundfunkbeiträge zu zahlen hat, tut er dies auf eigenes Risiko (Vergleiche: BVerfG, 2018-07-18, 1 BvR 981/17).(Rn.19) 6. Es begründet keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, dass das BVerwG die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe im Sinne des Art 107 Abs. 1 AEUV umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV hätte notifiziert werden müssen (Vergleiche: BVerfG, 2018-07-18, 1 BvR 981/17).(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2019-03-12
Aktenzeichen: OVG 11 N 109.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0312.11N109.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BE, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 70 GG ... mehr
Soweit das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.07.2018, 1 BvR 981/17, Verstöße des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gegen das Grundgesetz verneint hat, besteht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung.(Rn.8)
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, da sie Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung ist (Vergleiche: BVerfG, 2018-07-18, 1 BvR 981/17).(Rn.10)
Es kommt nicht darauf an, ob die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (Vergleiche: BVerfG, 2018-07-18, 1 BvR 981/17).(Rn.16)
Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten (Vergleiche: BVerfG, 2018-07-18, 1 BvR 981/17).(Rn.17)
Unterlässt der Rundfunkbeitragspflichtige die Zahlung in der Erwartung, die gerichtliche Überprüfung werde rechtskräftig ergeben, dass er keine Rundfunkbeiträge zu zahlen hat, tut er dies auf eigenes Risiko (Vergleiche: BVerfG, 2018-07-18, 1 BvR 981/17).(Rn.19)
Es begründet keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, dass das BVerwG die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe im Sinne des Art 107 Abs. 1 AEUV umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV hätte notifiziert werden müssen (Vergleiche: BVerfG, 2018-07-18, 1 BvR 981/17).(Rn.20)
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