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5 L 5.19•VG Berlin 5. Kammer, 2019-03-07, 5 L 5.19
5 L 5.19Tribunale amministrativo / 5a camera7 mar 2019
Beschränkt der Dienstherr in einer Untersuchungsanordnung die amtsärztliche Untersuchung auf eine körperliche Untersuchung, muss er durch eine entsprechende Mitteilung an den Amtsarzt sicherstellen, dass auch nur eine körperliche - und nicht auch eine (orientierende) psychische - Untersuchung stattfinden wird.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2019-03-07
Aktenzeichen: 5 L 5.19
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0307.5L5.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 39 Abs 1 S 2 BG BE, § 26 Abs 1 S 2 BeamtStG
Beschränkt der Dienstherr in einer Untersuchungsanordnung die amtsärztliche Untersuchung auf eine körperliche Untersuchung, muss er durch eine entsprechende Mitteilung an den Amtsarzt sicherstellen, dass auch nur eine körperliche - und nicht auch eine (orientierende) psychische - Untersuchung stattfinden wird.(Rn.17)
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