Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2019-02-19, OVG 6 N 62.18

OVG 6 N 62.18Tribunale amministrativo / 6a divisione19 feb 2019

Regest

Zur Frage der Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle in der Nähe eines Europäischen Vogelschutzgebietes(Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) (Rn.31) (Rn.33)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 N 62.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-19

Aktenzeichen: OVG 6 N 62.18

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0219.OVG6N62.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 3 S 1 UmwRG 2013, § 21b Abs 1 Nr 6 LuftVO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO ... mehr

Leitsatz

Zur Frage der Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle in der Nähe eines Europäischen Vogelschutzgebietes(Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) (Rn.31) (Rn.33)

Orientierungssatz

  1. Bezugspunkt der Kenntnis bzw. des kennen müsens im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ist die behördliche Entscheidung selbst (hier: die Aufstiegsgenehmigung für Flugmodelle). Die bloße Kenntnis, dass eine behördliche Entscheidung beabsichtigt ist, genügt hingegen nicht.(Rn.8) Bei einem nach Landesrecht anerkannten Naturschutzverband in Vereinsform kommt es für die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens auf die entscheidungsbefugten Organe an. Auf die Wahrnehmungen eines einfachen Vereinsmitglieds kommt es insoweit nicht an.(Rn.10) (Rn.11)

  2. Die Darlegung ernstlicher, die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil rechtfertigender Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils voraus.(Rn.7)

  3. Divergenzfähig im Sinne des § 124 Abs. 2 nr. 4 VwGO ist - bezogen auf die obergerichtliche Rechtsprechung - nur die Rechtsprechung des dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgericht. Die Berufung auf die Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes genügt daher nicht dem Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Darüber hinaus ist es zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz erforderlich, dass ein Widerspruch zweier abstrakt formulierter Rechtssätze aufgezeigt wird. Der eine Rechtssatz muss dem angegriffenen Urteil entnommen werden und dort tragend sein, der andere - von dem abgewichen sein soll - muss seinem Judikat des anderen Gerichts entnommen und dort ebenfalls tragend gewesen sein. Die bloße Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung ober- bzw. höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze genügt dagegen zur Darlegung einer Divergenz nicht.(Rn.39)

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