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28 L 741.17 A•VG Berlin 28. Kammer, 2018-01-09, 28 L 741.17 A
28 L 741.17 ATribunale amministrativo / Chamber 289 gen 2018
1. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist § 38 AsylG nicht anwendbar.(Rn.6) 2. Für einen Eilantrag besteht auch in den Fällen, in denen § 37 AsylG durch Festsetzung einer längeren Ausreisefrist umgangen werden soll, ein Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.7) (Rn.8) 3. Die Regelung des § 37 AsylG vermittelt im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Fortführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet. Einer erneuten Ablehnung des Asylantrages als unzulässig steht die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG entgegen.(Rn.12) (Rn.15) (Rn.22) 4. Für eine teleologische Reduzierung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG auf Fälle, in denen die Entscheidung über die Unzulässigkeit aufgehoben ist, besteht kein Raum.(Rn.10) (Rn.11) (Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2018-01-09
Aktenzeichen: 28 L 741.17 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0109.VG28L741.17A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 59 AufenthG, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 35 AsylVfG 1992, § 36 Abs 1 AsylVfG 1992 ... mehr
In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist § 38 AsylG nicht anwendbar.(Rn.6)
Für einen Eilantrag besteht auch in den Fällen, in denen § 37 AsylG durch Festsetzung einer längeren Ausreisefrist umgangen werden soll, ein Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.7) (Rn.8)
Die Regelung des § 37 AsylG vermittelt im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Fortführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet. Einer erneuten Ablehnung des Asylantrages als unzulässig steht die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG entgegen.(Rn.12) (Rn.15) (Rn.22)
Für eine teleologische Reduzierung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG auf Fälle, in denen die Entscheidung über die Unzulässigkeit aufgehoben ist, besteht kein Raum.(Rn.10) (Rn.11) (Rn.12)
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