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28 L 872.17 A•VG Berlin 28. Kammer, 2018-01-25, 28 L 872.17 A
28 L 872.17 ATribunale amministrativo / Chamber 2825 gen 2018
1. Eine Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen.(Rn.7) 2. Eine fehlerhafte Frist kann nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, da eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung keinerlei Raum ließe, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: 28 L 872.17 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2018:0125.VG28L872.17A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 37 AsylVfG 1992, § 37 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 38 AsylVfG 1992 ... mehr
Eine Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen.(Rn.7)
Eine fehlerhafte Frist kann nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, da eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung keinerlei Raum ließe, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.(Rn.8)
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