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OVG 95 A 1.14•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 95. Senat, 2018-01-17, OVG 95 A 1.14
OVG 95 A 1.14Tribunale amministrativo / Division 9517 gen 2018
Hat ein Richter in erster Instanz an den später zur Entscheidung des Rechtsstreits führenden Beweisbeschlüssen des Verwaltungsgerichts mitgewirkt, ist er nach seiner Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung in einem Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO betreffend dasselbe Verfahren ausgeschlossen.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2018-01-17
Aktenzeichen: OVG 95 A 1.14
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0117.95A1.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 54 Abs 1 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO, § 41 Nr 6 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO
Hat ein Richter in erster Instanz an den später zur Entscheidung des Rechtsstreits führenden Beweisbeschlüssen des Verwaltungsgerichts mitgewirkt, ist er nach seiner Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung in einem Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO betreffend dasselbe Verfahren ausgeschlossen.(Rn.5)
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