progetti
155 A/07•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2007-09-27, 155 A/07
155 A/07Corte costituzionale27 set 2007
1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer eA (§ 31 Abs 1 VerfGHG <juris: VGHG BE>) vgl VerfGH Berlin, 22.05.2007, 62 A/07. (Rn.5) 2. Hier: Die bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache gebotene Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 2a. Weder ist erkennbar, dass dessen Verlegung in die JVA Tegel für ihn besonders gefährlich ist. Noch ist mit Blick auf die vom Antragsteller in der JVA Tegel befürchtete, jedoch auch in der JVA Plötzensee wahrscheinliche Sanktionierung des Beigebrauchs von Medikamenten neben der Substitutionstherapie ein erheblicher Nachteil ersichtlich. (Rn.8) (Rn.9) (Rn.12) 2b. Mangels Eignung für den offenen Vollzug ist der Verbleib des Antragstellers in dieser Vollzugsform auch nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 18. September 2007, 545 StVK (Vollz) 901/07, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-27
Aktenzeichen: 155 A/07
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 10 Abs 1 StVollzG, § 10 Abs 2 StVollzG, § 31 Abs 1 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer eA (§ 31 Abs 1 VerfGHG <juris: VGHG BE>) vgl VerfGH Berlin, 22.05.2007, 62 A/07. (Rn.5)
Hier: Die bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache gebotene Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.
2a. Weder ist erkennbar, dass dessen Verlegung in die JVA Tegel für ihn besonders gefährlich ist. Noch ist mit Blick auf die vom Antragsteller in der JVA Tegel befürchtete, jedoch auch in der JVA Plötzensee wahrscheinliche Sanktionierung des Beigebrauchs von Medikamenten neben der Substitutionstherapie ein erheblicher Nachteil ersichtlich. (Rn.8)
(Rn.9)
(Rn.12)
2b. Mangels Eignung für den offenen Vollzug ist der Verbleib des Antragstellers in dieser Vollzugsform auch nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich. (Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 18. September 2007, 545 StVK (Vollz) 901/07, Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Der Antragsteller nimmt an einer Substitutionsbehandlung teil. Er stellte sich am 3. September 2007 zur Verbüßung einer Restfreiheitsstrafe zur Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heiligensee, von der er in die JVA Plötzensee verlegt wurde, in der sich die Substituiertenstation für den offenen Vollzug in Berlin befindet. Am 14. September 2007 wurde ihm mitgeteilt, er sei für den offenen Vollzug nicht geeignet und werde in den geschlossenen Vollzug der JVA Tegel eingewiesen. Am 17. September 2007 stellte der Antragsteller hiergegen Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG und auf Aussetzung der angefochtenen Maßnahme gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Mit Beschluss vom 18. September 2007 wies das Landgericht Berlin letzteren Antrag zurück. Am selben Tag wurde der Antragsteller der JVA Tegel zugeführt, befindet sich aber tatsächlich nach wie vor im Justizvollzugskrankenhaus (JVK) Berlin, wo er am 15. oder 16. September 2007 eingeliefert worden war.
2 Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 20. September 2007 begehrt der Antragsteller die Aufhebung dieses Beschlusses. Zugleich beantragt er, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verfügen, dass er bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung über seinen beim Landgericht Berlin gestellten Antrag im offenen Bereich der JVA Plötzensee verbleibt.
3 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Gefangenen-Personalakten betreffend den Antragsteller der JVA Tegel lagen vor.
II.
4 Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
5 Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, insbesondere die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Maßnahme sprechen, bleiben bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG außer Betracht, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die Nachteile , die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Entscheidung aber später für verfassungswidrig erklärt würde, sind gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2007 - VerfGH 62 A/07 -).
6 Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
7 Bei der danach gebotenen Abwägung bleibt dem Antrag der Erfolg versagt.
8 Es ist nicht ersichtlich, dass in dem Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hat, die von dem Antragsteller befürchteten Nachteile zu erwarten sind und das öffentliche Interesse an dem vorgesehenen Vollzug überwinden.
9 Der Verfassungsgerichtshof kann derzeit nicht erkennen, dass die Verlegung in die Teilanstalt II der JVA Tegel für den Antragsteller besonders gefährlich ist, weil er dort, wie er geltend macht, vor ca. 25 Jahren drogensüchtig sei. Auch die Befürchtungen des Antragstellers, die Substitutionsbehandlung in der Teilanstalt II der JVA Tegel sei aus medizinischer Sichtunzureichend, sind nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
10 Soweit sich der Antragsteller namentlich darauf beruft, dass es "regelmäßig … zur Beendigung der Substitution" führe, "wenn mehr als sechs Monate zu verbüßen" seien, ist unklar, wie dieser Vortrag zu verstehen sein soll.
11 Nach der im Eilverfahren telefonisch vom Leiter der Teilanstalt II der JVA Tegel bestätigten "Belehrungsstruktur und Konzeption" (Stand: August 2003) ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Substituiertenstation, dass es sich entweder um bereits substituierte Inhaftierte von der Zugangsstation oder um Inhaftierte der JVA Tegel mit einem Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren und nicht weniger als sechs Monaten handelt. Danach trifft die entgegenstehende Behauptung des Antragstellers nicht zu. Die Dauer der Reststrafe ist in seinem Fall nicht von Bedeutung, denn er gehört zur Gruppe der substituierten Gefangenen von der Zugangsstation und nicht zu den Inhaftierten der JVA Tegel, bei denen die o.g. Zeiträume zu berücksichtigen sind.
12 Soweit der Antragsteller ferner befürchtet, entgegen ärztlichen Regeln werde in der JVA Tegel der Beigebrauch von Medikamenten nicht geduldet, hat er zum einen selbst ein ärztliches Attest vom 30. August 2007 vorgelegt, wonach er gegenwärtig "ohne bedeutsamen Beikonsum" sei,. Zum anderen müsste er auch in der JVA Plötzensee damit rechnen, dass ihm der Beigebrauch von Benzodiazepinen untersagt würde. Wie den in den den Antragsteller betreffenden Gefangenen-Personalakten enthaltenen Ergebnissen der Behandlungsuntersuchung gemäß § 6 StVollzG vom 13. September 2007 und dort den Ausführungen zur aktuellen Suchtproblematik auf Seite 5 zu entnehmen ist (Absatz 2), hat das in der JVA Plötzensee angewandte Substitutionsprogramm die Zielsetzung, den Drogenabhängigen zu befähigen, seine Drogenproblematik zu bewältigen. Deshalb sei Beigebrauch u.a. von Benzodiazepinen untersagt und könne zum Abbruch der Substitution führen.
13 Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Verbleib des Antragstellers im offenen Vollzug der JVA Plötzensee zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Aus den Gefangenen-Personalakten ergibt sich, dass er für den offenen Vollzug nicht geeignet ist.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.