Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 75/08

75/08Corte costituzionale16 dic 2008

Regest

Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) nach Hinweis auf Bedenken gegen deren Zulässigkeit.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 16. April 2008, L 21 B 1394/07 R PKH

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 75/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-16

Aktenzeichen: 75/08

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) nach Hinweis auf Bedenken gegen deren Zulässigkeit.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 16. April 2008, L 21 B 1394/07 R PKH

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen.

3 Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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