AG Charlottenburg, 2017-10-06, GnR 746 B

GnR 746 BTribunale di primo grado6 ott 2017

Regest

1. Durch die Änderung von § 59 GenG durch Art. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Transparenz bei Genossenschaften ist die Verpflichtung zur Einreichung der Prüfungsbescheinigung zum Genossenschaftsregister entfallen.(Rn.1) 2. Diese Gesetzesänderung gilt auch für noch ausstehende, säumige Prüfungsbescheinigungen, die zwar nach altem Recht bereits eingereicht sein sollten, aber bis heute nicht vorliegen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage mehr, diese noch nachzufordern. Ein bereits festgesetztes Zwangsgeld ist aufzuheben.(Rn.2)

Testo completo

AG Charlottenburg — GnR 746 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-06

Aktenzeichen: GnR 746 B

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 59 GenG vom 17.07.2017, § 59 GenG vom 16.10.2006, § 389 FamFG, Art 1 Nr 21 GTranspFöG/BürokrAbbG

Orientierungssatz

  1. Durch die Änderung von § 59 GenG durch Art. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Transparenz bei Genossenschaften ist die Verpflichtung zur Einreichung der Prüfungsbescheinigung zum Genossenschaftsregister entfallen.(Rn.1)

  2. Diese Gesetzesänderung gilt auch für noch ausstehende, säumige Prüfungsbescheinigungen, die zwar nach altem Recht bereits eingereicht sein sollten, aber bis heute nicht vorliegen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage mehr, diese noch nachzufordern. Ein bereits festgesetztes Zwangsgeld ist aufzuheben.(Rn.2)

Tenor

In der Registersache

... eG

wird das mit Beschluss vom 08.05.2017 nach § 389 FamFG festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 750 EUR zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung nach § 59 GenG aF nebst der getroffenen Kostenauferlegung gegen

...

wegen geänderter Umstände aufgehoben .

Gründe

1 Durch die Änderung von § 59 GenG durch Art. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Transparenz bei Genossenschaften (BGBl. I, 2017, S. 2434 ff.) ist die Einreichungsverpflichtung der Prüfungsbescheinigung (§ 59 GenG) entfallen. Das Gesetz ist mit Wirkung zum 22.7. in Kraft getreten.

2 Nach Auffassung des Gerichts gilt diese Gesetzesänderung auch für noch ausstehende, säumige Prüfungsbescheinigungen, die zwar nach altem Recht bereits eingereicht sein sollten, aber bis heute nicht vorliegen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage mehr, diese noch nachzufordern.

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