Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2017-09-08, OVG 5 S 24.17

OVG 5 S 24.17Tribunale amministrativo / 5a divisione8 set 2017

Regest

1. Ein 1826 m² großes Grundstück ist bei einer im Erschließungsgebiet gegebenen durchschnittlichen Grundstücksgröße von 650 m² und 8 Grundstücken, die größer sind als das streitgegenständliche Grundstück, kein über großes Grundstück.(Rn.5) 2. Die Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets für den einen und eines Mischgebiets für den anderen Teil des Grundstücks divergieren nicht solchermaßen, dass von der Festsetzung von zwei völlig unterschiedlichen Baugebieten für das Grundstück auszugehen ist.(Rn.6) 3. Innerhalb der Baugebiete im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzen, festgelegte Flächen eines Erhaltungsbereichs nach § 172 BauGB und festgelegte Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs 1 Nr 25 Buchst a BauGB kommt für die Frage der Erschließung des Gesamtgrundstücks keine Bedeutung zu.(Rn.7) 4. Ein bestandskräftiger Vorausleistungsbescheid, in dem die für die Beitragsfestsetzung heranzuziehende Fläche des Grundstücks nur mit einer Teilfläche angesetzt worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die endgültige Festsetzung des Erschließungsbeitragsbescheides.(Rn.8)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 S 24.17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-08

Aktenzeichen: OVG 5 S 24.17

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0908.5S24.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 Buchst a BauGB, § 172 BauGB, § 4 Abs 1 BauNVO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein 1826 m² großes Grundstück ist bei einer im Erschließungsgebiet gegebenen durchschnittlichen Grundstücksgröße von 650 m² und 8 Grundstücken, die größer sind als das streitgegenständliche Grundstück, kein über großes Grundstück.(Rn.5)

  2. Die Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets für den einen und eines Mischgebiets für den anderen Teil des Grundstücks divergieren nicht solchermaßen, dass von der Festsetzung von zwei völlig unterschiedlichen Baugebieten für das Grundstück auszugehen ist.(Rn.6)

  3. Innerhalb der Baugebiete im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzen, festgelegte Flächen eines Erhaltungsbereichs nach § 172 BauGB und festgelegte Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs 1 Nr 25 Buchst a BauGB kommt für die Frage der Erschließung des Gesamtgrundstücks keine Bedeutung zu.(Rn.7)

  4. Ein bestandskräftiger Vorausleistungsbescheid, in dem die für die Beitragsfestsetzung heranzuziehende Fläche des Grundstücks nur mit einer Teilfläche angesetzt worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die endgültige Festsetzung des Erschließungsbeitragsbescheides.(Rn.8)

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