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OVG 1 S 26.17•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2017-06-20, OVG 1 S 26.17
OVG 1 S 26.17Tribunale amministrativo / 1a divisione20 giu 2017
1. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Sonntagsöffnungen aus Anlass gleichnamiger Veranstaltungen im Vorjahr unbeanstandet gelassen und der Übereinkunft zur Anwendung des § 5 Abs 1 BbgLöG vom 23. November 2012 (juris: LÖG BB, Fassung: 2012-11-23) (noch) zugestimmt hatte, kann die Gemeinde keine Verwirkung des Antragsrechts ableiten.(Rn.28) 2. Das im Neuen Lustgarten in der Innenstadt von Potsdam stattfindende Stadtwerke-Fest dürfte wegen seiner Anziehungskraft auch auf auswärtige Besucher dem Grunde nach ein besonderes Ereignis im Sinne von § 5 Abs 1 S 1 BbgLöG (a.F.) (juris: LÖG BB) darstellen, das eine Öffnung von Verkaufsstellen am sog. „Familiensonntag“ (Stadtwerke-Erlebniswelt, 2. Juli 2017, 14 bis 19 Uhr) rechtfertigen könnte.(Rn.45) 3. Die Potsdamer Schlössernacht in der Parklandschaft Sanssouci am 18. und 19. August 2017 vermag den erforderlichen Bezug zur Verkaufsöffnung am Sonntag, den 20. August 2017 schon in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig zu begründen.(Rn.50) 4. Der Antikmeile am 24. September 2017 kann lediglich eine das unmittelbare räumliche Umfeld dieser Veranstaltung prägende Wirkung beigemessen werden, die eine Verkaufsöffnung in der gesamten Stadt nach den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen keinesfalls rechtfertigt.(Rn.51) 5. Zwei Ladenöffnungen an Adventssonntagen sind nicht offensichtlich verfassungswidrig.(Rn.52)
Entscheidungsdatum: 2017-06-20
Aktenzeichen: OVG 1 S 26.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0620.1S26.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 47 Abs 6 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 LÖG BB, Art 9 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV ... mehr
Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Sonntagsöffnungen aus Anlass gleichnamiger Veranstaltungen im Vorjahr unbeanstandet gelassen und der Übereinkunft zur Anwendung des § 5 Abs 1 BbgLöG vom 23. November 2012 (juris: LÖG BB, Fassung: 2012-11-23) (noch) zugestimmt hatte, kann die Gemeinde keine Verwirkung des Antragsrechts ableiten.(Rn.28)
Das im Neuen Lustgarten in der Innenstadt von Potsdam stattfindende Stadtwerke-Fest dürfte wegen seiner Anziehungskraft auch auf auswärtige Besucher dem Grunde nach ein besonderes Ereignis im Sinne von § 5 Abs 1 S 1 BbgLöG (a.F.) (juris: LÖG BB) darstellen, das eine Öffnung von Verkaufsstellen am sog. „Familiensonntag“ (Stadtwerke-Erlebniswelt, 2. Juli 2017, 14 bis 19 Uhr) rechtfertigen könnte.(Rn.45)
Die Potsdamer Schlössernacht in der Parklandschaft Sanssouci am 18. und 19. August 2017 vermag den erforderlichen Bezug zur Verkaufsöffnung am Sonntag, den 20. August 2017 schon in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig zu begründen.(Rn.50)
Der Antikmeile am 24. September 2017 kann lediglich eine das unmittelbare räumliche Umfeld dieser Veranstaltung prägende Wirkung beigemessen werden, die eine Verkaufsöffnung in der gesamten Stadt nach den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen keinesfalls rechtfertigt.(Rn.51)
Zwei Ladenöffnungen an Adventssonntagen sind nicht offensichtlich verfassungswidrig.(Rn.52)
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