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6 U 89/15•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2017-01-10, 6 U 89/15
6 U 89/15Tribunale superiore / Civil Chamber 610 gen 2017
Der Nachweis des Wegfalls der Berufsunfähigkeit im Nachprüfungsverfahren wegen der Aufnahme einer Berufstätigkeit bei vereinbarter konkreter Verweisungsmöglichkeit auf eine andere vergleichbare Tätigkeit ist nicht geführt, wenn ein ausgebildeter Karosseriebauer eine Tätigkeit als "Leitstand-Disponent" übernimmt, die keine Berufsausbildung, sondern lediglich eine Weiterbildung erfordert und in der Vergütung spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufs absinkt, wobei für den Vergleich mit dem früher erzielten Lohn durchschnittliche erzielte Leistungszulagen und der zwischenzeitliche Anstieg des Lebenshaltungskostenindex zu berücksichtigen sind.(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2017-01-10
Aktenzeichen: 6 U 89/15
ECLI: ECLI:DE:KG:2017:0110.6U89.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 S 1 BUZBB, § 6 Abs 1 S 2 BUZBB
Rechtskraft: ja
Der Nachweis des Wegfalls der Berufsunfähigkeit im Nachprüfungsverfahren wegen der Aufnahme einer Berufstätigkeit bei vereinbarter konkreter Verweisungsmöglichkeit auf eine andere vergleichbare Tätigkeit ist nicht geführt, wenn ein ausgebildeter Karosseriebauer eine Tätigkeit als "Leitstand-Disponent" übernimmt, die keine Berufsausbildung, sondern lediglich eine Weiterbildung erfordert und in der Vergütung spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufs absinkt, wobei für den Vergleich mit dem früher erzielten Lohn durchschnittliche erzielte Leistungszulagen und der zwischenzeitliche Anstieg des Lebenshaltungskostenindex zu berücksichtigen sind.(Rn.23)
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